PFOF Verbot 2026: Geschäftsmodelle und Oderkosten im Fokus

Seit dem 1. Juli 2026 ist eine über zwei Jahrzehnte gewachsene Praxis in Deutschland endgültig Geschichte: Payment for Order Flow (PFOF). Broker und Banken dürfen sich nicht mehr dafür bezahlen lassen, dass sie die Kauf- und Verkaufsaufträge ihrer Kunden bevorzugt an bestimmte Handelsplätze weiterleiten. Was auf den ersten Blick nach einer technischen Fußnote des Wertpapierrechts klingt, ist in Wahrheit eine der größten strukturellen Zäsuren, die der deutsche Online-Brokerage-Markt je erlebt hat. Für Trade Republic, Scalable Capital, Smartbroker, justTRADE, finanzen.net Zero und Dutzende weitere Anbieter bricht mit dem PFOF-Verbot eine tragende Einnahmesäule weg – und das exakt in dem Geschäftsfeld, das erst durch kostenlose oder extrem günstige Order möglich wurde. Für Anlegerinnen und Anleger wiederum verspricht das Verbot mehr Transparenz und bessere Ausführungspreise, birgt aber auch das Risiko steigender Gebühren an anderer Stelle. Dieser Ratgeber ordnet ein, was genau verboten wurde, warum der Gesetzgeber eingegriffen hat, wer betroffen ist, wie die Branche reagiert – und was das alles ganz konkret für Ihr Depot bedeutet.

Das Wichtigste im Überblick

  • Seit dem 1. Juli 2026 dürfen Broker und Banken keine Rückvergütungen mehr dafür annehmen, dass sie Kundenorders an bestimmte Handelsplätze weiterleiten – Rechtsgrundlage ist Art. 39a MiFIR.
  • Am härtesten trifft es Neobroker wie Trade Republic, Scalable Capital, justTRADE und finanzen.net Zero, deren Erlösmodell bislang stark auf PFOF beruhte; klassische Direktbanken sind kaum betroffen.
  • Für Kunden droht kein plötzlicher Preisschock, wohl aber künftig veränderte Gebühren- und Spread-Modelle – ein Blick in die eigene Orderabrechnung lohnt sich.

Was war Payment for Order Flow überhaupt?

Payment for Order Flow bezeichnete eine Vergütung, die Broker von sogenannten Market Makern oder Handelsplätzen dafür erhielten, dass sie Kundenorders bevorzugt genau dorthin weiterleiteten. Ein Anleger kaufte etwa eine Aktie, der Broker routete die Order nicht zwangsläufig zum günstigsten Handelsplatz, sondern zu dem Partner, der im Gegenzug eine Rückvergütung zahlte. Möglich waren sowohl direkte Geldzahlungen als auch nichtmonetäre Vorteile wie kostenlose Analyse-Tools. Genau dieses Modell hat die inzwischen selbstverständlichen 1-Euro-Trades und gebührenfreien ETF-Sparpläne der Neobroker erst finanzierbar gemacht. Mit dem PFOF-Verbot ist diese Einnahmequelle nun EU-weit untersagt.

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So funktionierte PFOF in der Praxis – ein Rechenbeispiel

Damit die Funktionsweise greifbar wird, lohnt sich ein vereinfachtes Beispiel aus dem Alltag eines Neobroker-Kunden:

  • Der Auftrag: Eine Anlegerin kauft über ihre Neobroker-App 20 Aktien eines DAX-Konzerns zu je 50 Euro – ein Ordervolumen von 1.000 Euro. Die App zeigt eine Ordergebühr von nur 1 Euro an, der Kauf wirkt damit fast kostenlos.
  • Die Weiterleitung: Der Broker leitet die Order nicht an eine große Börse wie Xetra weiter, sondern an einen bestimmten Market Maker, mit dem er eine feste Kooperation unterhält – etwa Lang & Schwarz oder einen vergleichbaren außerbörslichen Handelsplatz.
  • Die Rückvergütung: Für diese Weiterleitung zahlt der Market Maker dem Broker eine Rückvergütung. Nach eigenen Angaben der BaFin lag eine solche Zahlung im Regelfall bei rund 20 bis 30 Cent pro Order – ein Betrag, mit dem der Market Maker im Wesentlichen seine eigenen Betriebs- und Absicherungskosten deckte. In Einzelfällen registrierte die Aufsicht allerdings auch Rückvergütungen von rund einem Euro pro Order – aus Sicht der BaFin eine Größenordnung, die deutlich über einer reinen Kostendeckung lag und daher besonders kritisch bewertet wurde.
  • Der versteckte Preis: Finanziert wurde diese Rückvergütung letztlich über den Spread, also die Differenz zwischen An- und Verkaufskurs, den der Market Maker der Anlegerin stellte. Lag dieser Spread auch nur geringfügig ungünstiger als an einer Referenzbörse, zahlte die Kundin diesen Aufschlag unbemerkt über den Ausführungskurs mit – bei 1.000 Euro Ordervolumen können bereits wenige Promille Kursunterschied den Gegenwert der „kostenlosen“ Orderausführung übersteigen.

Genau in diesem Mechanismus lag der von Aufsichtsbehörden kritisierte Interessenkonflikt: Der Broker verdiente nicht daran, den bestmöglichen Kurs für seine Kundin zu erzielen, sondern daran, mit welchem Partner er die höchste Rückvergütung aushandeln konnte. Bei Millionen Order pro Monat summierten sich selbst kleine Beträge von 20 bis 30 Cent für die großen Neobroker zu einem Ertragsposten in signifikanter Millionenhöhe – weshalb PFOF bei mehreren Anbietern über Jahre einen zweistelligen bis niedrigen dreistelligen Prozentanteil der Gesamteinnahmen ausmachte.

So sah das PFOF-Modell am Beispiel von Online-Broker Trade Republic aus

Infografik: Funktionsweise von Payment for Order Flow am Beispiel Trade Republic

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Der gesetzliche Hintergrund des PFOF-Verbots

Rechtsgrundlage des Verbots ist der neu eingeführte Artikel 39a der MiFIR (Verordnung (EU) Nr. 600/2014), eingefügt durch die MiFIR-Reviewverordnung (EU) 2024/791. Diese trat bereits am 28. März 2024 EU-weit in Kraft. Deutschland machte jedoch von einer im selben Artikel vorgesehenen Übergangsoption Gebrauch: Über § 138a WpHG durften inländische Wertpapierfirmen PFOF-Zahlungen für Bestandskunden noch bis zum 30. Juni 2026 weiterführen. Mit Ablauf dieser Übergangsfrist gilt das Verbot nun ausnahmslos auch in Deutschland – als letztem EU-Mitgliedstaat, der eine solche Schonfrist überhaupt in Anspruch genommen hatte. Andere große Märkte wie Frankreich, Italien, Spanien, die Niederlande oder Irland verzichteten von Anfang an auf die Übergangsregelung und untersagten PFOF bereits ab März 2024.

Warum wurde PFOF verboten?

Der Kern der regulatorischen Kritik ist ein struktureller Interessenkonflikt. Wenn ein Handelsplatz oder Market Maker dafür bezahlt, dass er Orders zugeleitet bekommt, hat der Broker einen finanziellen Anreiz, Aufträge nicht dorthin zu routen, wo die Kundin oder der Kunde den besten Preis erzielt, sondern dorthin, wo die höchste Rückvergütung fließt. Dieses Prinzip der bestmöglichen Ausführung (Best Execution) gilt seit Jahren als eine der zentralen Kundenschutzpflichten im Wertpapierhandel – PFOF wurde von Aufsichtsbehörden zunehmend als unvereinbar damit angesehen. Bereits 2021 hatte die europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA öffentlich vor den Risiken von PFOF für Ausführungsqualität, Interessenkonflikte und Kostentransparenz gewarnt. Diese Warnung markierte den Wendepunkt von einer geduldeten Marktpraxis hin zu einem erklärten Regulierungsziel, das schließlich im Rahmen der MiFIR-Reform gesetzlich verankert wurde.

Vorteile des Verbots für Kunden

Aus Sicht der Aufsichtsbehörden und des europäischen Gesetzgebers soll das Verbot vor allem folgende Effekte für Privatanlegerinnen und -anleger bringen:

  • Wegfall des Interessenkonflikts: Broker haben keinen finanziellen Anreiz mehr, Orders an einen bestimmten Handelsplatz zu leiten – die Auswahl des Ausführungsplatzes kann sich stärker an Preis und Ausführungsqualität orientieren.
  • Potenziell bessere Ausführungskurse: Verschiedene Untersuchungen, unter anderem der BaFin und der spanischen Aufsicht CNMV, deuten darauf hin, dass PFOF-basierte Orderrouten bei größeren Ordervolumina tendenziell zu schlechteren Preisen führen konnten als eine freie Bestpreis-Ausführung.
  • Mehr Kostentransparenz: Da eine verdeckte Zahlungsebene zwischen Handelsplatz und Broker entfällt, wird die tatsächliche Gebührenstruktur für Anlegerinnen und Anleger nachvollziehbarer, auch wenn sich Kosten künftig stärker über Spreads oder explizite Gebühren zeigen.

Die BaFin selbst weist allerdings auch nüchtern darauf hin, dass sich erst mit der Zeit zeigen wird, ob sich die Ausführungskurse tatsächlich spürbar zugunsten der Anlegerinnen und Anleger verbessern.

Auswirkungen auf Nutzer – Welche Online-Broker sind betroffen?

Betroffen sind grundsätzlich alle Wertpapierfirmen, die Orders von Privatkundinnen und -kunden (bzw. optierenden professionellen Kunden) an Dritte weiterleiten oder selbst als Market Maker fungieren und dafür bislang Rückvergütungen erhielten oder gewährten. In der Praxis trifft es die Neo- und Online-Broker deutlich härter als klassische Filialbanken, weil deren Geschäftsmodell in besonderem Maße auf niedrigen oder fehlenden Ordergebühren aufbaute. Laut einer BaFin-Umfrage aus dem Frühjahr 2026 unter 14 Instituten hatten elf davon bislang PFOF-Zahlungen erhalten – bei sechs Instituten machten diese Zahlungen mehr als 40 Prozent des gesamten Provisionsergebnisses aus, was die wirtschaftliche Tragweite des Verbots verdeutlicht.

Trade Republic: Trade Republic gehörte zu den am stärksten vom PFOF-Verbot betroffenen Brokern und hat sein Geschäftsmodell deshalb frühzeitig umgestellt. Seit Anfang 2026 verfügt das Unternehmen über eine eigene Handelslizenz und nutzt seit Juli 2026 ein eigenes Ausführungsmodell. Die Bestpreis-Ausführung bleibt für 1 Euro pro Order möglich, alternativ gibt es einen Direktpreis für 2 Euro. Kostenlose ETF-Sparpläne werden weiterhin angeboten.

Scalable Capital: Auch Scalable Capital war auf das Verbot vorbereitet. Bereits Ende 2024 startete der Broker gemeinsam mit der Börse Hannover die European Investor Exchange (EIX), an der Scalable selbst als Market Maker auftritt.

Smartbroker+: Smartbroker+ sieht sich vom PFOF-Verbot deutlich weniger betroffen als viele Neobroker. Nach Unternehmensangaben waren Rückvergütungen nie eine tragende Einnahmequelle. Deshalb sollen sowohl die Ordergebühren als auch die Sparplankonditionen vorerst unverändert bleiben.

justTRADE: Für justTRADE stellt das PFOF-Verbot eine der größten Herausforderungen dar. Das bisherige 1-Euro-Preismodell basierte auf Ausgleichszahlungen der Handelspartner. Eine langfristige Nachfolgelösung wurde bislang nicht vorgestellt.

finanzen.net Zero: finanzen.net Zero verfolgt einen anderen Ansatz und hat bereits Anfang 2026 ein Modell eingeführt, bei dem Kunden eine Gutschrift direkt vom Market Maker erhalten. Ob dieses Vergütungsmodell langfristig mit den neuen regulatorischen Vorgaben vereinbar ist, wird von Marktbeobachtern allerdings noch diskutiert.

Klassische Direktbanken: Anbieter wie comdirect, Consorsbank, DKB, ING, flatex, maxblue oder 1822direkt sind vom PFOF-Verbot vergleichsweise wenig betroffen. Sie finanzieren sich bereits heute überwiegend über klassische Ordergebühren und weitere Ertragsquellen. Größere Änderungen Kunden sind deshalb bislang nicht zu erwarten.

Über diese in Deutschland besonders im Fokus stehenden Anbieter hinaus gilt das Verbot EU-weit für praktisch alle Wertpapierdienstleister mit Privatkundengeschäft, darunter unter anderem Admiral Markets, Bux Zero, CapTrader, Degiro, eToro, Freedom24, Interactive Brokers, Lynx, N26, Revolut, Trading 212, WHSelfinvest, XTB und viele weitere – sofern sie Kundenaufträge in der EU ausführen oder weiterleiten.

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Wie sichern Neo-Broker ihr Geschäftsmodell?

Am Markt haben sich im Wesentlichen drei alternative Ertragsmodelle herauskristallisiert, mit denen Broker die wegfallenden PFOF-Einnahmen kompensieren:

  • Eigener Marktplatz oder Market-Maker-Rolle: Der Broker übernimmt Kundenaufträge entweder selbst auf eigene Rechnung (Eigenhandel) oder betreibt – wie Scalable Capital mit der European Investor Exchange oder Trade Republic mit der eigenen MTF-Lizenz – einen eigenen Handelsplatz. Verdient wird dann nicht mehr über eine Provision Dritter, sondern über die Geld-Brief-Spanne (Spread).
  • Angepasste Gebührenmodelle: Statt reiner Pro-Order-Abrechnung setzen einige Anbieter künftig auf monatliche Grundgebühren, gestaffelte Preismodelle oder differenzierte Order-Tarife – der S Broker hat sein Preismodell bereits im Juni 2026 entsprechend überarbeitet.
  • Mehr oder andere Ausführungsplätze: Manche Broker bieten Kunden künftig eine größere Auswahl an Handelsplätzen an, um die Ausführungsqualität stärker in den Vordergrund zu stellen, statt sich auf einen exklusiven, vergüteten Partner zu beschränken.

Kostenlose ETF-Sparpläne bleiben nach aktuellem Stand bei den meisten großen Anbietern trotz des Verbots erhalten – ein großer, flächendeckender Preisschock ist bislang ausgeblieben. Dennoch bleibt abzuwarten, wie sich insbesondere kleinere Anbieter wie justTRADE mittelfristig aufstellen.

Wer kontrolliert das Verbot – und was passiert bei Verstößen?

Die Aufsicht über die Einhaltung des PFOF-Verbots liegt in Deutschland bei der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht). Sie hat am 22. Juli 2026 eine eigene Aufsichtsmitteilung (05/2026, WA) zum Inkrafttreten des Verbots veröffentlicht und deutlich gemacht, dass sie das Verbot im Verbraucherinteresse konsequent durchsetzen wird. Aus Marktbeobachtungen und Presseberichten geht hervor, dass sich die BaFin insbesondere neue Ersatzmodelle – etwa Gutschriften- oder Vergütungskonstruktionen kleinerer Anbieter – genau ansehen will, um zu verhindern, dass anstelle klassischer PFOF-Zahlungen einfach neue, wirtschaftlich vergleichbare Substitut-Gebühren entstehen.

Verstöße gegen wertpapierrechtliche Pflichten sind grundsätzlich Ordnungswidrigkeiten nach dem WpHG, deren Verfolgung und Ahndung der BaFin obliegt. Die BaFin orientiert sich dabei an ihren WpHG-Bußgeldleitlinien, die je nach Schwere des Verstoßes, beteiligten Personen und wirtschaftlicher Bedeutung des betroffenen Unternehmens abgestufte Bußgeldrahmen vorsehen – bei besonders schwerwiegenden Verstößen sind nach dem WpHG umsatzbezogene Bußgelder möglich, die deutlich über einfache Festbeträge hinausgehen können. Für Anlegerinnen und Anleger bedeutet ein Verstoß eines Brokers gegen das PFOF-Verbot in erster Linie kein individuelles Haftungsrisiko für das eigene Depot; betroffen ist das Geschäftsgebaren des Instituts, das die BaFin im Zweifel durch Anordnungen, Bußgelder oder – in letzter Konsequenz – weitergehende aufsichtsrechtliche Maßnahmen sanktionieren kann.

Was bedeutet das PFOF-Verbot für Anleger? Werden Orders jetzt teurer?

Für Sie als Anlegerin oder Anleger ändert sich zunächst wenig auf einen Schlag – das Verbot betrifft in erster Linie die interne Ertragsstruktur der Broker, nicht direkt Ihr Depot oder Ihre Wertpapiere. Dennoch lohnt sich ein genauer Blick auf die eigenen Konditionen, denn mittelfristig können sich Gebührenmodelle spürbar verändern. Konkret sollten Sie Folgendes beachten:

  • Gebührenerhöhungen müssen angekündigt werden: Banken und Broker dürfen Kosten nicht stillschweigend anheben. Sie müssen vorab über den vereinbarten Kommunikationsweg – E-Mail, digitales Postfach oder Post – informiert werden, und eine Erhöhung wird erst mit Ihrer Zustimmung wirksam.
  • Bei Widerspruch droht die Kündigung des Depotvertrags: Stimmen Sie einer Gebührenerhöhung nicht zu, können Banken und Broker den Vertrag über Depotführung und Wertpapierabwicklung in der Regel kündigen – dann müssen Sie sich rechtzeitig nach einer Alternative umsehen.
  • Ausführungsplatz und Spread im Blick behalten: Wer größere Einzelorders handelt, sollte künftig stärker auf den tatsächlichen Ausführungsplatz und die Geld-Brief-Spanne achten, da Broker verstärkt über Spreads statt über offene Ordergebühren verdienen. Bei reinen Sparplan-Anlegern ändert sich in der Praxis meist am wenigsten.

Es kann sich lohnen, neue Tarifmodelle des eigenen Brokers und gegebenenfalls auch Alternativangebote genauer zu vergleichen – gerade wenn Sie regelmäßig größere Einzelorders statt nur Sparplanraten ausführen.

Fazit

Das PFOF-Verbot markiert das Ende einer über Jahre gewachsenen, aber zunehmend kritisch beäugten Praxis im europäischen Wertpapierhandel. Der Gesetzgeber verspricht sich davon vor allem den Wegfall von Interessenkonflikten und mehr Preistransparenz für Privatanlegerinnen und -anleger. Für die betroffenen Broker – allen voran die großen deutschen Neobroker – bedeutet es dagegen einen tiefgreifenden Umbau ihrer Geschäftsmodelle, den die etablierten Anbieter wie Scalable Capital und Trade Republic durch eigene Handelsinfrastruktur bereits weitgehend abgefedert haben, während bei kleineren Playern wie justTRADE noch Unsicherheit herrscht. Für Sie als Kundin oder Kunde gilt: Ein Grund zur Panik besteht nicht, ein aufmerksamer Blick auf künftige Gebühren- und Ausführungsmitteilungen des eigenen Brokers aber durchaus. Ob sich die erhofften Vorteile – bessere Ausführungskurse, mehr Transparenz – tatsächlich in der Praxis materialisieren, wird sich erst in den kommenden Monaten und Jahren zeigen, wenn die BaFin die neuen Geschäftsmodelle der Branche genauer unter die Lupe nimmt.

Auch in der Praxis scheinen Preiserhöhungen erst einmal nicht eingeführt zu werden. Wir konnten bis Dato keine Preiserhöhungen festellen. Eher im Gegenteil: Mit dem neuen Preismodell vom Sparkassen-Broker S Broker und dem comdirect Pure Depot bieten auch eltehrwürdige Finanzinstitute immer günstigere Konditionen für den Handel an der Börse.

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Quellen und weiterführende Links




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