Zinsen und Dividenden in der Steuererklärung angeben

zinsen-dividenden-steuererklaerungWer seine Zinsen und Dividenden hierzulande bezieht, muss sich um die korrekte Versteuerung keine Sorgen machen. Wichtig ist, dass ein Freistellungsauftrag bei der Bank vorliegt, damit die ersten 801 Euro bei Alleinstehenden und 1.602 Euro bei Verheirateten (EStG § 20) steuerfrei bleiben. Bestehen Konten bei mehreren Instituten, kann der Freistellungsauftrag aufgeteilt werden.

Für alle darüber hinausgehenden Erträge führen die Kreditinstitute die anfallende Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich des Solidaritätszuschlages und gegebenenfalls der Kirchensteuer automatisch an das Finanzamt ab. Die Kooperation zwischen Banken und Finanzämtern hat faktisch einen größtmöglichen Komfort für den Anleger zur Folge.

Was gilt bei einem ausländischen Broker?

Anders verhält es sich jedoch, wenn sich im Depot ausländische Fonds befinden oder die Aktien bei einem ausländischen Broker verwahrt werden. Die Doppelbesteuerungsabkommen mit den einzelnen Ländern bedeuten nicht, dass die ausländischen Institute den Finanzämtern hierzulande ebenfalls Amtshilfe leisten. Sie besagen lediglich, dass der Anleger nur einmal besteuert wird.

Die Besteuerung ausländischer Kapitalerträge, Zinsen, Dividenden und Kursgewinne, erfolgt im Rahmen der Einkommensteuererklärung anhand unterschiedlicher Anlagen.

  • Anlage KAP: Steuerpflichtige Kapitalerträge aus dem Ausland, die im Ausland nicht versteuert wurden und die Verrechnung ausländischer Quellensteuer
  • Anlage AUS: Bereits im Ausland besteuerte Kapitalerträge
  • Anlage SO: Sonstige Erträge, beispielsweise Gewinne aus Devisentransaktionen

Wurden Kapitalerträge im Ausland versteuert, es besteht aber Abgeltungssteuerpflicht, müssen sowohl die Anlage KAP als auch die Anlage AUS ausgefüllt werden.

Bestehen individuell zu versteuernde Einkünfte aus dem Ausland, müssen diese ebenfalls in der Anlage AUS angegeben werden, zusammen mit der ausländischen Quellensteuer. In der Anlage KAP werden zusätzlich die Erträge aufgeführt.

Sonderfall ausländische Investmentfonds

Die Regelung der Quellensteuer mit den einzelnen Staaten bei Zinsen, Dividenden oder realisierten Kursgewinnen ist im Rahmen der Doppelbesteuerungsabkommen zeitaufwendig, aber kein Buch mit sieben Siegeln.

Etwas anders verhält es sich, wenn Anleger ausländische Investmentfonds im Depot halten. Die Internationale Wertpapierkennnummer ISIN verrät dem Anleger, ob es sich um einen deutschen oder um einen ausländischen Fonds handelt. Beginnt die ISIN mit DE, dreht es sich um einen deutschen Fonds. Es sind keine weiteren Aktionen notwendig.

Surftipp: Wie Sie Fonds günstig kaufen »

Beginnt die ISIN nicht mit DE und der Anleger hat einen thesaurierenden Fonds erworben, ist Vorsicht geboten. Thesaurierende Fonds schütten nicht aus, sondern reinvestieren die Gewinne. Die Fondsgesellschaften führen auf diese Gewinne keine Steuern ab. Der deutsche Anleger ist daher gehalten, diese Gewinne in seiner jährlichen Steuererklärung selbst anzugeben.

Der Fallstrick liegt im späteren Verkauf der Anteile. Der Fiskus geht hierzulande davon aus, dass die thesaurierten Gewinne nicht versteuert wurden. Die Bank führt also auf die Differenz zwischen Ankauf und Verkauf die Abgeltungssteuer in voller Höhe ab.

Anleger, die jedoch ehrlich und redlich jedes Jahr die thesaurierten Gewinne im Rahmen ihrer Steuergewinne in der Anlage KAP angegeben haben, müssen alle Steuerbescheide, die während der Haltedauer des Fonds ergangen sind, aufbewahren. Nur so können sie in dem Jahr, welches dem Verkauf folgt, im Rahmen der Steuererklärung die zu viel einbehaltene Abgeltungssteuer einfordern.

Das Absurde an diesem Vorgang ist, dass trotz Angabepflicht in der Steuererklärung die Finanzbehörden von einer Nicht-Zahlung ausgehen. Verzichten Anleger auf die jährliche Besteuerung der thesaurierten Ausschüttung, handelt es sich faktisch um eine selbst gestattete Steuerstundung.

So sparen Sie richtig mit einem Fondssparplan »

Trotz der augenscheinlich wirren Vorgehensweise gibt es bis heute keine höchstrichterliche Entscheidung, ob es am Ende den Anlegern aufgrund des Vorgehens der Finanzämter nicht tatsächlich selbst überlassen bleibt, juristisch einwandfrei auf eine jährliche Versteuerung der wiederangelegten Gewinne bei ausländischen Fonds zu verzichten.

Wie fällt die Besteuerung im europäischen Ausland aus?

Es stellt sich die interessante Frage, wie die Besteuerung deutscher Anleger ausfällt, wenn sie Wertpapiere in anderen europäischen Staaten halten. Immerhin geht es darum, ob im Rahmen der Steuererklärung eine Nachversteuerung erfolgt, oder mit einer Steuergutschrift aufgrund der Doppelbesteuerungsabkommen zu rechnen ist. Die nachfolgende Tabelle gibt dazu einen Überblick.

Land Zinsen Divi­denden Kurs­gewinne Art
Belgien 15 25 0 Abgeltung­steuer ohne Kurs­gewinne und mit Options­möglich­keit
Dänemark 0 28 28 (bis 59) Abgeltung­steuer mit Options­möglich­keit; Spekulations­frist 36 Monate
Deutschland 26,38 (28) 26,38 (28) 26,38 (28) 25 % zuzgl. 5,5 % Solidaritäts­zuschlag (ggf. zuzgl. Kirchensteuer); Options­möglichkeit zur Einkommen­steuer­veranlagung. Bei Zinsen kein Steuerabzug bei Steuer­ausländern (im Ausland wohnhaft)
Finnland 28 28 17 (28) Definitive Abgeltung­steuer für Zinsen, Kursgewinn­steuer sinkt über zehn Jahre.
Griechenland 10 0 0 Definitive Abgeltung­steuer für Zinsen
Irland 25 20 25 Definitive Abgeltung­steuer, Ausnahmen für Private Equity
Italien 27 12,5 12,5 Definitive Abgeltung­steuer
Litauen 0 15 0 Definitive Abgeltung­steuer für Dividenden
Luxemburg 10 10 0 (40) Definitive Abgeltung­steuer, Spekulations­frist sechs Monate
Malta 15 0 0 Abgeltung­steuer mit Options­möglichkeit zur Einkommen­steuer­veranlagung für Zinsen
Österreich 25 25 5 (25) Abgeltung­steuer mit Options­möglichkeit zur Einkommen­steuer­veranlagung; Spekulations­frist zwölf Monate; Kurs­gewinne auf Fonds, aber nicht auf Aktien
Polen 19 19 19 Definitive Abgeltung­steuer
Portugal 20 15 0 (10) Abgeltung­steuer mit Options­möglichkeit zur Einkommen­steuer­veranlagung; Spekulations­frist zwölf Monate
Schweden 30 30 30 Definitive Abgeltung­steuer
Schweiz 35 35 0 Quellensteuer mit Einkommen­steuer­pflicht
Spanien 18 18 18 (bis 43) Spekulations­frist 1 Jahr: innerhalb der Frist bis zu 43 % (je nach Gesamt­einkommen), nach Ablauf der Frist 18 %
Tschechien 15 15 0 Definitive Abgeltung­steuer ohne
Quelle: http://abgeltungssteuerseminare.de/die-abgeltungssteuer-auf-kapitalertrage-im-europaischen-vergleich

Die höchste Steuerrückerstattung auf Dividenden erhalten deutsche Anleger bei einem Depot in der Schweiz. Immerhin beträgt die Quellensteuer dort stolze 35 Prozent. Die höchsten Nachzahlungen auf Dividendenerträge werden bei Depots in Malta und Griechenland fällig. Da diese beiden Länder keinerlei Quellensteuer auf Dividenden erheben, muss ein deutscher Anleger die volle Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag entrichten.

Die besten Depots von Online-Brokern im Vergleich »

Ein Nullsummenspiel ergibt sich bei Depots in Belgien und Österreich, da die Quellensteuer hier analog zur Abgeltungssteuer 25 Prozent beträgt. Allerdings fällt hier im Nachhinein noch der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an. Wir wollen an dieser Stelle nicht auf jedes einzelne Land eingehen, die Tabelle sollte selbsterklärend sein.

Spekulationsfristen – gibt es sie in Deutschland noch?

Einige Staaten kennen immer noch die Spekulationsfrist für Kursgewinne bei Veräußerung. Auch wenn dieser Begriff in Deutschland immer noch ab und zu auftaucht, gilt, dass Spekulationsfristen in Deutschland für Wertpapierverkäufe im Jahr 2009 abgeschafft wurden. Kursgewinne durch den Verkauf von Wertpapieren sind generell steuerpflichtig. Dieser Sachverhalt besitzt auch Gültigkeit, wenn die Aktien im Ausland gekauft und verkauft wurden, die Besteuerung des Anlegers aber in Deutschland erfolgt.

In welchem Fall muss der Gewinn aus Devisen versteuert werden?

Einen besonderen Stellenwert nehmen Devisen ein. Wer ein Fremdwährungskonto unterhält, sei es im Ausland, sei es in Deutschland, hat irgendwann einmal Euro in Fremdwährung getauscht. Hat sich der Euro positiv entwickelt und der Verkauf der Devisen führt zu einem Kursgewinn, besteht für den Kursgewinn keine Steuerpflicht, wenn zwei Kriterien erfüllt sind:

  • Das Fremdwährungskonto muss unverzinst sein.
  • Zwischen Ankauf und Verkauf der Devisen müssen mindestens zwölf Monate liegen.

Entfällt eines der beiden Kriterien, muss der Gewinn versteuert werden. Im Gegensatz zu Einlagen oder Wertpapieren fällt auf Kursgewinne aus Devisengeschäften jedoch keine Abgeltungssteuer an. Die Banken stellen für Devisengeschäfte auch keine Steuerbescheinigung aus. Die Angabe in der Steuererklärung geschieht im Rahmen der Anlage SO, sonstige Erträge. Die Besteuerung des Gewinns erfolgt mit dem persönlichen Steuersatz.

Ein paar Wörter zur Verlustverrechnung

Leider gehören die Zeiten, in denen Verluste aus einer Anlagevariante mit den Gewinnen eines anderen Segments verrechnet werden konnten, der Vergangenheit an. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Verlustverrechnung einen sehr engen Rahmen gesetzt. Wer Zinserträge auf einem ausländischen Festgeldkonto erhält, aber in Deutschland mit seinen Aktien eine Bauchlandung erlebt, muss die Zinsen dennoch in voller Höhe versteuern.

Verluste mit Aktien können nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden. Entweder können diese Verluste die Steuerschuld auf Gewinne aus anderen Aktiengeschäften reduzieren, oder der Anleger kann einen Verlustrücktrag auf Gewinne aus dem Vorjahr beantragen. Alternativ dazu besteht die Möglichkeit eines Verlustvortrages auf erwartete künftige Gewinne.

Ein Verlustrücktrag kann bei Alleinstehenden auf maximal 500.511 Euro, bei Verheirateten auf 1.001.022 Euro beantragt werden.

Ein Verlustvortrag ist bis zu einer Höhe von einer Million Euro (Alleinstehende) beziehungsweise zwei Millionen Euro (Verheiratete) möglich. Darüber hinaus gehende Beträge werden mit 60 Prozent anerkannt. Um einen Verlustvortrag gelten zu machen, ist die Abgabe des „Bescheid über die gesonderte Feststellung des Verlustvortrages notwendig. Der Zeitraum für den Verlustvortrag ist nicht auf ein Jahr begrenzt, sondern kann solange erfolgen, bis der Verlust nivelliert ist.


Surftipp: Abgeltungssteuer auf Zinsen und Dividenden berechnen »