Steuerliche Aspekte der Fondsanlage

In Deutschland werden mit Einführung der Abgeltungssteuer am 01.01.2009 Zins-, inländische Dividendeneinkünfte, inländische Mieterträge im Zeitpunkt der Ausschüttung beim privaten Anleger in vollem Umfang mit einem einheitlichen Steuersatz von 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) belegt.

Sämtliche steuerlichen Verpflichtungen, was Anlagen betrifft, sind damit abgegolten, was sowohl für ausschüttende wie auch für thesaurierende Sondervermögen gilt. Mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres gelten thesaurierte Gewinne als zugeflossen. Diese Reglementierung hat besonders stark zur Transparenz der verschiedenen Investments beigetragen.

Nachvollziehbarkeit hergestellt

Eine Veranlagung der genannten Einkünfte im Rahmen der Steuererklärung ist nur dann erforderlich und sinnvoll, wenn der persönliche Steuersatz unter 25% liegt (oder wenn ausländische Quellensteuer, als Folge von ausländischen Dividendenerträgen, nachzuweisen ist).

Spekulationsfrist weggefallen

Die wohl bedeutsamste Änderung im Rahmen der Abgeltungssteuer ist der Wegfall der einjährigen Spekulationsfrist, welche bisher bei Einhaltung steuerfreie Kursgewinne ermöglichte. Ab 2009 unterliegen alle Kursgewinne, auch die von Fondsanteilen, der 25%igen (zuzüglich des Solidaritätszuschlags und gegebenenfalls der Kirchensteuer) Abgeltungssteuer.

Nun sind auch in den Kursgewinnen die bis dahin nicht als zugeflossen geltenden thesaurierten Erträge (z. B. thesaurierte Kursgewinne) enthalten, die schlussendlich ebenfalls steuerbar werden. Eine inländische Verwahrstelle führt diese direkt an das Finanzamt ab.

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Abgeltungssteuer einsparen 

Die Quellensteuer, die in Deutschland unter der Bezeichnung Abgeltungssteuer daherkommt, kann durch gezielte Investments in Dachfonds gemindert werden. Zwar gehören Dachfonds wie Aktien- oder Rentenfonds auch zur Gruppe der Investmentfonds, allerdings unterscheiden sie sich von diesen erheblich.

„Normale“ Fonds investieren das Geld ihrer Anleger, je nach Strategie, direkt in Aktien, festverzinsliche Wertpapiere oder Obligationen. Dagegen legen Dachfonds selbst nicht in diese Wertpapiere an, sondern beteiligen sich an bereits existierenden Fonds.

Dachfonds mit verschiedenen Strategien

Dachfonds haben die Möglichkeiten, unterschiedliche Anlagestrategien umzusetzen. Sie können entweder nur in Aktienfonds oder Rentenfonds anlegen. Sie können die verschiedenen Fondskategorien aber auch mischen und so das Risiko bestimmen. Anleger erhalten damit eine breite Risikostreuung. Zur gleich en Zeit hängt die Rendite des Fonds nicht nur von einem sondern von vielen Fondsmanagern ab. Auch hiermit wird das Risiko verringert.

Steuerliche Ausnahmeregel bei Dachfonds

Mit Einführung der Abgeltungssteuer eröffnet sich ein weiterer Vorteil der Dachfonds, der bereits viele Anleger überzeugt hat. Mit Einführung der Steuer am 01.01.2009 müssen auch Veräußerungsgewinne versteuert werden. Dies betrifft nicht nur Kursgewinne von Privatanlegern, sondern auch innerhalb eines Fonds erzielte Veräußerungsgewinne, was sich in der Praxis negativ auf die Gesamtrendite auswirkt.

Allerdings sind Dachfonds von der Besteuerung innerhalb des Fonds nicht betroffen. Somit können diese auf Fondsebene Käufe und Verkäufe ausführen, ohne dass hierauf Abgeltungssteuer abgeführt werden muss. Dies stellt einen echten Renditevorteil dar.

Dachfonds für jeden geeignet

Fondsmanager von Dachfonds haben die Möglichkeit, die Anlagestrategie der Marktentwicklung anzupassen. Dachfonds eignen sie sich für nahezu jeden Anleger, da sie ein breites Anlagespektrum besitzen. Vom konservativen bis hin zum chancenreichen Bankkunden kann jedermann den Vorteil nutzen, die Abgeltungssteuer zu umgehen. Der Anleger spart bares Geld.

Kostenseite immer im Auge behalten

Da Dachfonds wegen ihres doppelten Managementaufwands oft sehr hohe Managementgebühren verursachen, ist es für den Anleger immer ratsam, den zu erwartenden Gewinn den voraussichtlichen Kosten gegenüber zu stellen.

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Besteuerung inländischer Fonds 

Wie bereits an anderer Stelle angeführt, werden in Deutschland seit Einführung der Abgeltungssteuer am 01.01.2009 Zins-, inländische Dividendeneinkünfte, inländische Mieterträge im Zeitpunkt der Ausschüttung beim privaten Anleger in vollem Umfang mit einem einheitlichen Steuersatz von 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) belegt.

Veräußerungsgewinne innerhalb des Fonds steuerfrei

Fonds können Veräußerungsgewinne aus Aktien, Fondsanteilen, Zertifikaten sowie aus Termin- und Optionsgeschäften unabhängig von der Haltedauer steuerfrei vereinnahmen, solange diese im Fonds verbleiben. Wenn diese Veräußerungsgewinne allerdings ausgeschüttet werden, werden sie durch die inländische Zahlstelle mit der Abgeltungssteuer belegt.

Zunächst gilt bei einer Thesaurierung derartiger Erträge Steuerfreiheit. Wenn die Rückgabe der Anteile ansteht, erfolgt die Besteuerung im Zuge der Ermittlung des Wertzuwachses.

Besteuerung betrieblicher Anleger

Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren gestaltet sich bei betrieblichen Anlegern auf unterschiedliche Weise. Hierbei wird unterschieden, ob es sich im ein eine Personen- oder eine Kapitalgesellschaft handelt.

Wenn Veräußerungsgewinne an Personengesellschaften ausgeschüttet werden, sind die Gewinne aus Rentenpapieren sowie aus Termingeschäften und vereinnahmte Optionsprämien voll steuerpflichtig. Jedoch unterliegen Veräußerungsgewinne, die im Zusammenhang mit Aktien oder GmbH-Anteilen erzielt werden, lediglich zu 60% der Steuerpflicht.

Werden Erträge nicht ausgeschüttet sondern thesauriert, gelten sie zunächst wie bei Privatanlegern als nicht zugeflossen. Die Versteuerung erfolgt dann bei Rückgabe der Fondsanteile.

Wenn Kapitalgesellschaften als Anleger auftreten, genießen Veräußerungsgewinne, die im Zusammenhang mit Aktien oder GmbH-Anteilen (gleiches gilt für Leerverkäufe) realisiert werden, volle Steuerfreiheit.

Transparenz oberster Grundsatz

Das sogenannte Transparenzprinzip ist der Grundsatz, auf dem die Besteuerung von Fondserträgen basiert. Dieses Prinzip bedeutet, dass Anleger in Investmentfonds grundsätzlich genauso zu behandeln sind, wie dies bei Anlegern der Fall ist, welche direkt in die im Fonds enthaltenen Vermögenswerte investieren. Hierdurch wird gewährleistet, dass Investoren, die in Fonds engagiert sind, weder besser noch schlechter gestellt werden als ein Direktanleger.

Darüber hinaus bedingt die Umsetzung des Transparenzprinzips, dass die Erträge aus dem Fondsvermögen im Fonds selbst nicht der Besteuerung unterworfen werden. Die Veranlagung durch die Steuer der somit unbelasteten Erträge erfolgt erst zu dem Zeitpunkt, wenn diese an den Anteilsinhaber weitergeleitet, also ausgezahlt bzw. thesauriert werden. Grundsätzlich gelten bei thesaurierenden Fonds die Erträge mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres dem Anteilsinhaber als zugeflossen.

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Besteuerung ausländischer Fonds 

Der Investor mit festem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ist grundsätzlich unbeschränkt, d.h. mit allen seinen Einkünften, egal ob diese im In- oder Ausland erzielt werden, steuerpflichtig. Daraus ergibt sich im Grunde eine Gleichbehandlung von ausländischen und inländischen Erträgen.

Automatismen abgeschafft

Mit Einführung der Abgeltungssteuer 2009 sind auch für ausländische Investmentfonds einige bedeutende Neuerungen in Kraft getreten. Danach sind die Erträge weiterhin jährlich zu versteuern. Dies bedeutet, dass alle Erträge (bei thesaurierenden Fonds am Ende des Fondsgeschäftsjahres) in der jeweiligen Steuererklärung angegeben werden müssen.

Allerdings wird bei erfolgten Ausschüttungen ausländischer Fonds nicht mehr automatisch Abgeltungssteuer abgezogen. Bei thesaurierenden ausländischen Fonds wird nur bei Rückgabe der Fondsanteile Abgeltungssteuer einbehalten. Dazu können jedoch lediglich inländische Verwahrstellen verpflichtet werden.

Schwierigkeiten der Besteuerung

In der Realität gibt es allerdings, was die Besteuerung betrifft, zahlreiche Schwierigkeiten. Vor allem erschweren ausländische Steuersysteme in Verbindung mit ausländischer Quellensteuer, publikationspolitische Gesichtspunkt ausländischer Fonds sowie differenzierte Doppelbesteuerungsabkommen die Ermittlung steuerlich relevanter Daten und damit auch die steuerliche Erfassung ausländischer Erträge. Daraus ergeben sich für ausländische Erträge je nach Einkunftsart besondere Vorgehensweisen.

Ausländische Dividendenerträge werden im Ausland im Normalfall mit Quellensteuer belastet. Für Erträge dieser Art erfolgt die Belastung von Abgeltungssteuer durch eine inländische Lagerstelle. Die im Ausland gezahlte Quellensteuer mindert die in Deutschland fällige Abgeltungssteuer sofort bei Zufluss. Details regeln die hier zugrundeliegenden jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen. 

Gewinne erst bei Ausschüttung fällig

Fonds können Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, Rentenpapieren, aus Termingeschäften oder Optionsprämien unabhängig von der Haltedauer steuerfrei vereinnahmen, solange diese im Fonds verbleiben. Wenn die Veräußerungsgewinne allerdings ausgeschüttet werden, werden sie durch die inländische Zahlstelle mit der Abgeltungssteuer belegt. Bei einer Thesaurierung dieser Erträge gilt zunächst Steuerfreiheit. Im Zuge der Veräußerung thesaurierender Fondsanteile erfolgt die Besteuerung im Rahmen der Ermittlung des Wertzuwachses.

Sonderfall ausländischer Immobilienfonds

Unabhängig von der Haltedauer in einem Immobilienfonds sind Gewinne aus dem Verkauf ausländischer Immobilien sind für den privaten Anleger komplett steuerfrei. Wenn es sich hierbei um Gewinne aus dem Verkauf ausländischer Grundstücke handelt, ist das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen maßgeblich.

Abgeltungssteuer bei Immobilienfonds 

Bei Offenen Immobilienfonds unterliegen die Erträge aus inländischen Mieteinnahmen der Abgeltungssteuer, ausländische Mieterträge müssen in Deutschland allerdings nicht versteuert werden. Diese werden bereits im Ausland versteuert und unterliegen den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen.

Abgeltungssteuer bei Geschlossenen Immo-Fonds

Auch bei Geschlossenen Immobilienfonds unterliegen die Zinserträge der Abgeltungssteuer mit einem Steuersatz von 25%. Dagegen müssen die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Nach wie vor hat der Investor die Möglichkeit, sämtliche im Zusammenhang mit der Anlage aufgewendeten Kosten in ihrer vollen Höhe dem Ertrag gegenüber zu setzen.

Wenn die Immobilien innerhalb des Fonds vor Ablauf der 10-Jahres-Haltefrist verkauft werden oder der Anleger seine Anteile verkauft, müssen diese Erträge im Rahmen der Einkommenssteuer angegeben werden. Bei Geschlossenen Immobilienfonds, bei denen die Investoren Einkünfte aus Gewerbebetrieben erwirtschaften, gibt es durch die Abgeltungssteuer keine Änderung.

Bestandsschutz

Der Bestandsschutz im Hinblick auf die Abgeltungssteuer bei Fonds ist in der Form ausgelegt, dass Käufe die vor dem 01.01.2009 getätigt wurden in jeden Fall auch bei der Veräußerung steuerfrei bleiben. Für einen Investor, der sich vor dem 01.01.2009 Fondsanteile in sein Depot gelegt hat, bleiben demnach diese immer steuerfrei, Gleichgültig, ob er sie nach 1, nach 3 oder nach 30 Jahren wieder verkauft. Daher sollten vor diesem Termin gekaufte Anteile immer unter längerfristigen Gesichtspunkten, was etwaige Verkäufe angeht, betrachtet werden.

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Steuerliches Risiko 

Ein Risiko, welchem besonders Geschlossene Fonds ausgesetzt sind, ist der Wegfalls von dem Finanzprodukt gegebenen steuerlichen Vorteilen. Wenn nämlich, wie vor einigen Jahren geschehen, das Finanzamt dem entsprechenden Fonds fehlende Gewinnerzielungsabsicht unterstellt, gehen die erhaltenen Steuervorteile nachträglich verloren.

Geschlossene Immo-Fonds betroffen

So hat sich dies bei Geschlossenen Immobilienfonds in Ostdeutschland als Bumerang für die Anleger erwiesen. Verluste aus Steuerstundungsmodellen, denen der Steuerpflichtige nach dem 10. November 2005 beigetreten war oder für die nach dem 10. November 2005 mit dem Außenvertrieb begonnen wurde, durften danach weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden.

Auch Leasingfonds im Blickpunkt

Dabei sind alle Mobilien-Fonds für Flugzeuge, Schiffe und die weite Phalanx der Kommunal-Leasingfonds betroffen. Die Steuerbehörden haben dies wie folgt begründet: Wenn ein Leasing-Fonds in der Konzeption und wirtschaftlichen Führung von einer längeren Nutzungsdauer ausgeht, als die amtlichen AfA-Tabellen vorsehen, so ist die in der Konzeption genannte Nutzungsdauer anzuwenden.

Beispielweise ist dann ein Schiff oder ein Flugzeug nicht mehr über 12 Jahre, sondern über den Zeitraum abzuschreiben, den der Fonds in den Ergebnisrechnungen angibt. Soweit sie noch nicht den Segen des Finanzamtes im sogenannten Vorprüfungsverfahren erhalten haben, gelten die verlängerten Abschreibungsfristen auch für bestehende Fonds.

Immobilien- oder Medienfonds zunächst nicht betroffen

Weitere Änderungen der Abschreibungen für Immobilien sind nicht vorgesehen. Medienfonds zunächst auch nicht. Bei diesen kann man von einem gewissen politischen Interesse an Filmfinanzierungsprojekten ausgehen. Da sich politische Interessen aber auch wandeln können, könnten auch bei diesen die steuerlichen Bilanzierungsvorschriften in den Gesetzen geändert werden.

Zukunft nicht rosig

Auch die Zukunft sieht für Kapitalanleger in Geschlossene Fonds nicht rosig aus. Wenn die Steuerbehörden bei einem Fondsprodukt eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht unterstellt, was jederzeit geschehen kann, drohen Verluste aller bisherigen Steuervorteile aus dem Fonds, weil jetzt kein Totalgewinn mehr erreicht wird.

Daneben drohen Sanktionen des Fiskus, weil in einer Vielzahl von Angeboten die Effektivverzinsung nicht sauber dargestellt worden sein soll. So sei es unterblieben, Beträge auf eine vorher benannte Rendite zu berechnen.

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