Anlage KAP ausfüllen

Am 31. Juli 2021 ist es wieder so weit – der Stichtag für die Abgabe der Steuererklärung. Die neue Frist, zwei Monate länger als bisher, geht allerdings auch mit strengeren Auflagen einher. Ab 25 Euro Bußgeld pro Monat drohen, wenn die Steuererklärung verspätet eingereicht wird. Wer einen Steuerberater beauftragt, hat sogar Zeit bis März 2020. Generell ist es also an der Zeit, sich dem Thema zu widmen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Termin für die Abgabe der Steuererklärung ist der 31. Juli 2021.
  • Anleger können sich über die Anlage KAP zu viel gezahlte Steuern zurückerstatten lassen.
  • Besonders Sparer mit offenen Immobilienfonds in Abwicklung sollten darauf achten, was die Banken in die Jahressteuerbescheinigung schreiben.
  • Sparer mit niedrigerem Einkommen profitieren von der Günstigerprüfung, wenn der individuelle Steuersatz unter dem der Abgeltungssteuer liegt.

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Die Anlage KAP für Kapitalerträge

Mit dieser Anleitung wollen wir es Anlegern erleichtern, sich durch diese Anlage zur Steuererklärung besser durchzuarbeiten. Um das Vorgehen so einfach wie möglich zu gestalten, gehen wir Schritt für Schritt vor.

Hier finden Sie die Anlage KAP zum Download: Anlage KAP 18

Zeile 4 – Günstigerprüfung

Im Rahmen der Günstigerprüfung klärt das Finanzamt, ob der individuelle Steuersatz niedriger ausfällt, als die Abgeltungssteuer mit 25 Prozent. Zu viel gezahlte Steuern erhält der Anleger zurückerstattet. Die Günstigerprüfung lohnt auf jeden Fall, wenn das Einkommen bei Alleinstehenden 16.050 Euro und bei zusammen veranlagten Steuerpflichtigen 32.100 Euro im Jahr nicht übersteigt.

Zeile 4 – Altersbonus

Wer im Steuerjahr 64 Jahre alt und im Ruhestand war, hat Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag. Dieser beträgt 1.900 Euro, bei Ehepaaren das Doppelte. Die depotführende Bank darf diesen Bonus bei der Abführung der Abgeltungssteuer nicht berücksichtigen. Voraussetzung ist ein entsprechend hohes Einkommen. Durch gezielte Umschichtung und Verteilung auf beide Partner lässt sich der Entlastungsbetrag für beide erzielen, sollte ein Einkommen nicht hoch genug ausfallen.

Zeilen 7 und 9 – Ersatzbemessungsgrundlage korrigieren

Wer im Jahr 2018 die Depotbank wechselte und nach dem Wechsel Zerobonds, Vollrisikozertifikate oder andere Finanzinnovationen verkaufte, wurde unter Umständen zu hoch besteuert. Dieser Fall trat ein, wenn die neue Bank den Anschaffungswert nicht kannte. In diesem Fall werden 30 Prozent des fiktiven Anschaffungspreises zugrunde gelegt. Zuviel gezahlte Steuern werden in der Jahressteuerbescheinigung an dem Hinweis auf die „Ersatzbemessungsgrundlage“ ersichtlich.

In den linken Spalten der Zeilen 7 und 9 werden zunächst die Daten der Bank eingetragen. Anhand der Kauf- und Verkaufsabrechnungen ermittelt der Anleger dann die korrekten Zahlen. Diese werden in den rechten Spalten der Zeilen 7 und 9 erfasst. Um Rückfragen zu vermeiden, empfiehlt es sich, die An- und Verkaufsabrechnungen gleich beizufügen.

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Zeile 7 und 8a – Einfordern von Steuerfreibeträgen bei Investmentfonds

Wer im Jahr 2018 Investmentfondsanteile verkaufte, deren Erwerb in die Zeit vor dem Jahr 2009 zurückdatierte, hat möglichweise zu viele Steuern bezahlt. Kursgewinne waren zwar nur bis zum 31.12.2017 steuerfrei, aber es gibt einen hohen Freibetrag, den die Bank möglicherweise nicht berücksichtigt hat.

Für Alleinstehende besteht ab dem 1. Januar 2018 ein Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro auf Verkaufserlöse, für Ehepaare erhöht sich der Betrag auf 200.000 Euro. Die Bank ist zwar zur Abführung der Steuern verpflichtet, im Rahmen der Anlage KAP kann der Anleger die zu viel gezahlte Steuer aber wieder zurückfordern.

Zeile 7 – Substanzauskehr bei Immobilienfonds

Einige offene Immobilienfonds befinden sich in Abwicklung, darunter KanAM oder der CS Euroreal. Die Fondsgesellschaften zahlen ihren Anlegern in unregelmäßigen Abständen Gewinnanteile aus im Rahmen der Abwicklung verkauften Immobilienanteile aus (Substanzauskehr). Die Depotbank behält in diesem Fall, da es sich zunächst um Erträge aus Immobilienfonds handelt, die Abgeltungssteuer plus den Solidaritätszuschlag und ggfs. die Kirchensteuer ein.

Innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Beginn der Abwicklung sind diese Ausschüttungen allerdings steuerfrei. Anleger können sich die zu viel gezahlten Steuern über die Steuererklärung zurückerstatten lassen.

Die Depotbank weist in der Jahressteuerbescheinigung die Erträge als steuerpflichtig aus. Der von der Bank ausgewiesene Betrag wird in der linken Spalte der Zeile sieben erfasst. Der Anleger muss jetzt von den genannten steuerpflichtigen Kapitalerträgen den Anteil, der auf die Substanzauskehr entfällt, abziehen. Den korrigierten Betrag trägt er in der rechen Spalte von Zeile sieben ein.

Zeile 7 – Verluste aus Mittelstandsanleihen

Mittelstandsanleihen lockten einmal mit überdurchschnittlich hohen Zinsen. Dass sie jedoch dem grauen Kapitalmarkt zugeordnet wurden, haben sie teilweise recht schnell bestätigt. Viele Anleger machten mit nicht zurückgezahlten Anleihen herbe Verluste. Auch wenn die Finanzbehörden es bislang ablehnten, diese Verluste steuerlich anzuerkennen, hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 24. Oktober 2017 festgestellt, dass diese Verluste sehr wohl steuerlich geltend gemacht werden können (Az. VIII R 13/15) (1). Dies gilt auch für private Darlehen, als die solche Anleihen bei Ankauf von Privatpersonen gesehen werden. Die Verluste können also im Rahmen der Anlage KAP steuerlich geltend gemacht werden. Verneint das zuständige Finanzamt, sollte ein Verweis auf das BFH-Urteil ausreichend sein.

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Zeilen 7, 8 und 11 – Verluste aus Aktienverkäufen     

Zwischen den Finanzbehörden und den Finanzgerichtshöfen besteht Uneinigkeit, wann ein Verlust aus Aktienverkäufen einen Verlust darstellt. Die Finanzämter vertraten die Ansicht, dass kein steuerwirksamer Verlust vorliegt, wenn der Verkaufserlös noch Maklercourtage und Ordergebühren deckt.

Der BFH hat jedoch gegenteilig entschieden (Az. VIII R 32116). Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ging noch einen Schritt weiter und urteilte, dass das Ausbuchen wertloser Aktien ebenfalls zu einem steuerlich anrechenbaren Verlust führt (Az. VIII R 5/19). Das Urteil liegt allerdings aktuell beim BFH zur Revision. (2)

Zeilen 7 und 10 – Verluste bei Knock-out Zertifikaten

Knock-out Zertifikate wurden für manchen Anleger tatsächlich zum K. o. Der BFH hat geurteilt, dass Anleger die Verluste aus Knock-out Zertifikaten in vollem Umfang mit anderen Kapitalerträgen verrechnen können (20.11.2018, Az. VIII R3715) (3).

Zeilen 7, 8, 10 & 11 – All-in Fee steuerlich geltend machen

Der Gesetzgeber sieht im Rahmen der Abgeltungssteuer außer dem Sparerpauschbetrag keine weiteren Werbungskosten vor. Wer als Anleger jedoch mit einem Vermögensverwalter arbeitet und mit diesem eine All-in Gebühr vereinbart hat, kann diese steuerlich geltend machen.

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Zeilen 7 und 23 – Halbeinkünfteverfahren bei Lebensversicherungen berücksichtigen

Mit dem Jahr 2005 haben Lebensversicherungen ihren Steuervorteil verloren. Die Erträge für Policen mit Abschlussdatum nach dem 31.12.2004 unterliegen der Steuerpflicht. Als Erträge gilt die Differenz zwischen Auszahlungsbetrag und eingezahlten Beiträgen. Die Besteuerung erfolgt im Rahmen der Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggfs. Kirchensteuer.

Es gilt allerdings eine Konstellation, bei der nur die Hälfte der Erträge (Halbeinkünfteverfahren) mit dem persönlichen Steuersatz belegt wird. Voraussetzung ist, dass die Laufzeit des Vertrages mindestens zwölf Jahre betrug und der Versicherungsnehmer das 60. Lebensjahr vollendet hat. In diesem Fall entfällt allerdings der Sparerpauschbetrag auf die steuerpflichtige Auszahlungssumme.

Zeile 7 – steuerfreie Kapitalausschüttung ausländischer Aktiengesellschaften

Es ist nicht unüblich, dass Aktiengesellschaften Kapitalrücklagen wieder an die Anteilseigner auszahlen. Laut Bundesministerium für Finanzen sei eine steuerfreie Ausschüttung aber nur für deutsche Firmen statthaft. Die Banken leiten bei ausländischen Unternehmen die Abgeltungssteuer an die Finanzbehörden weiter. Die Vorzugsbehandlung, welche deutsche Firmen und Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union genießen, soll nicht für Aktiengesellschaften in der Schweiz und in den USA gelten.

Im Fall von US-Unternehmen haben das Finanzgericht Nürnberg und das Finanzgericht Münster jedoch entschieden, dass auch diese Kapitalrückzahlungen steuerfrei sein müssten. Beide Verfahren sind in der Revision beim BFH anhängig. Dagegen hat das Finanzgericht Düsseldorf rechtskräftig die steuerfreie Kapitalrückzahlung im Fall einer schweizerischen Aktiengesellschaft bestätigt (AZ 14 K 564/16 E) (4).

Zeile 51 – zu viel gezahlte Steuer in Frankreich zurückholen

In Frankreich gab es im Jahr 2018 eine gute Nachricht für Aktienanleger. Die Quellensteuer für Dividenden sank von 30 Prozent auf 12,8 Prozent. Dies geschah aber leider erst im Juli 2018. Bis zur Umsetzung, also im gesamten ersten Halbjahr 2018, wurden noch 30 Prozent Steuer einbehalten und die Hälfte auf die Abgeltungssteuer angerechnet. Korrekt wäre aber nur eine Anrechnung von 12,8 Prozent gewesen.

Leider müssen die Banken die Korrektur der Besteuerung nicht vornehmen. Hier sind die Anleger gefordert, die überzahlten Steuern zurückzufordern. Zunächst einmal müssen sie jedoch die zu viel angerechnete Quellensteuer von 2,2 Prozent zurückerstatten. Die Banken rechnen zunächst nur 12,8 Prozent Quellensteuer an. Im nächsten Schritt müssen die Anleger die 17,2 Prozent, die ihnen der französische Fiskus in Rechnung stellte, dort geltend machen. Das Traurige ist, dass die Gebühren für dieses Prozedere die Steuererleichterung schnell übersteigt.

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Zeile 52 – Norwegische Quellensteuer

Bleiben wir im Ausland. Wer sich an norwegischen Aktien erfreut, hat bei der Dividendenzahlung wenig Grund zur Freude, wenn er nicht aktiv wird. Zunächst greift der norwegische Fiskus 25 Prozent Steuer auf die Ausschüttung ab. Danach leiten die deutschen Banken vorschriftsmäßig ebenfalls 25 Prozent Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggfs. Kirchensteuer an die Finanzbehörden weiter. Ein Abzug von 50 Prozent macht keine Freude mehr.

Die deutsche Depotbank darf die Forderung der Norweger leider nicht ablehnen, aber Anleger können sich die norwegische Steuer trotzdem in zwei Schritten zurückholen.

Über die Steuererklärung können Investoren schon einmal 15 Prozent der norwegischen Steuer zurückholen. Die verbliebenen zehn Prozent erstatten die norwegischen Finanzbehörden auf Antrag des deutschen Anlegers zurück.

Hier finden Sie die Anlage KAP für 2018 zum Download: Anlage KAP 18

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