Quellensteuer China

Wenn deutsche Anleger in der Volksrepublik China Einnahmen durch Zinsen oder Dividenden erwirtschaften, sind diese Einkünfte natürlich steuerpflichtig. Die jeweilige Bank ist dazu angehalten, zunächst die nationale Quellensteuer einzubehalten. Diese beträgt in China abhängig von der Art der Zins- bzw. Dividendenzuwendung entweder 0 oder 20 Prozent. Im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vom 28. März 2014 – gültig seit dem 1. Januar 2017 – ist geregelt, dass von diesem Wert jeweils 10 Prozent für die Steuerpflicht in Deutschland angerechnet werden können (bei Privatanlegern mit Streubesitz). Um nämlich eine Doppelbesteuerung zu verhindern, reduziert sich die deutsche Abgeltungssteuer (aktuell: 25 Prozent) um den anrechenbaren Wert von 10 Prozent. Aber wie hoch ist die Gesamtsteuerlast zum Beispiel bei chinesischen Aktien für den Anleger, und können Investoren die chinesische Quellensteuer zurückfordern?

Wie viel Quellensteuer müssen deutsche Anleger in China zahlen?

Die nationale Quellensteuer in der Volksrepublik China beträgt grundsätzlich 0 oder 20 Prozent. Ob keine Quellensteuer oder eben 20 Prozent zu entrichten sind, hängt dabei von der Art der Zins- bzw. Dividendenzuwendung ab. Während nämlich auf bestimmte Dividenden und Zinsen auf Staatsanleihen keine Quellensteuer gezahlt werden müssen, sind es in allen anderen Fällen 20 Prozent. Das seit dem 1. Januar 2017 gültige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen China und der Bundesrepublik Deutschland besagt dabei, dass höchstens 10 Prozent der Quellensteuer in Deutschland anrechenbar sind (bei Privatanlegern mit Streubesitz; sofern nicht ohnehin eine Befreiung vorliegt). Für Unternehmen mit einer Schachtelbeteiligung von mindestens 25 Prozent gilt ein reduzierter DBA-Satz von 5 Prozent. Wenn es sich beim finanziellen Ertrag um einen Veräußerungsgewinn handelt, so wird zwischen China und Deutschland überhaupt keine Quellensteuer fällig.

Für deutsche Privatanleger besonders relevant sind sogenannte H-Aktien – also Aktien chinesischer Unternehmen, die an der Börse in Hongkong notiert sind. Bei diesen H-Aktien behalten die chinesischen Unternehmen in der Praxis in der Regel den DBA-Satz von 10 Prozent ein. Ein BMF-Schreiben vom 31. März 2022 hat klargestellt, dass diese Quellensteuer bei deutschen Privatanlegern grundsätzlich auf die deutsche Kapitalertragsteuer anrechenbar ist. Die frühere Praxis einzelner Banken und Finanzbehörden, die Anrechnung mit Verweis auf chinesische Steuerbefreiungsmöglichkeiten pauschal zu verweigern, ist damit überwunden.

Hinweis: Die Regionen Hongkong und Macau gelten seit 1997 bzw. 1999 als besonderer Teil der Volksrepublik China. In beiden Gebieten gilt demnach nicht das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen China und Deutschland. Findet eine Dividendenausschüttung von der chinesischen Tochter an eine Zwischenholding in Hongkong statt, so fällt lediglich eine Quellensteuer in Höhe von 5 Prozent für die Weiterausschüttung nach Deutschland an.

Gesamtsteuerlast auf Dividenden von Aktien aus China

Quelle: Eigene Berechnungen; Kirchensteuer unberücksichtigt
Aktienkurs (in Euro): 20,00 Euro
Dividendenrendite (brutto, in %): 5,00%
Bruttorendite (Depotwert: 10.000 Euro): 500,00 Euro
Ausländische Quellensteuer (20%): 100,00 Euro
= Dividende nach Quellensteuer: 400,00 Euro
Deutsche Abgeltungssteuer (25% der Bruttodividende): 125,00 Euro
Solidaritätszuschlag (5,5% von der Abgeltungssteuer): 6,875 Euro
Anrechenbare ausländische Quellensteuer (10% der Bruttodividende) gem. DBA: 50,00 Euro
Übrige deutsche Abgeltungssteuer in Euro: 75,00 Euro
Nettodividende nach Abzug der Quellensteuer + Abgeltungssteuer: 268,125 Euro
Erstattungsfähige ausländische Quellensteuer: 50,00 Euro
Nettodividende + Erstattung: 318,125 Euro
Dividendenrendite (netto, ohne ausländische Steuererstattung): 2,68%
Dividendenrendite (netto, mit ausländischer Steuererstattung): 3,18%
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Wie erhalten Anleger die Quellensteuer aus China zurück?

Eine Rückforderung der ausländischen Quellensteuer ergibt immer dann Sinn, wenn diese über den nach DBA höchstens anrechenbaren Wert liegt. Im Falle einer Befreiung kann dementsprechend keine Quellensteuer aus China zurückgefordert werden. Wenn die Belastung jedoch wie oben erwähnt bei 20 Prozent liegt, kommt zumindest theoretisch eine Rückforderung der chinesischen Quellensteuer in Betracht. Laut DBA kann die in China gezahlte Quellensteuer zumindest zum Teil in Deutschland angerechnet werden. Diese Anrechnung führt aber zumindest dann ins Leere, wenn bei der deutschen Muttergesellschaft aufgrund der Freistellung von Dividendeneinkünften gemäß §8b Abs. 1 KStG keine Körperschaftssteuer anfällt. Dementsprechend kann dann auch die chinesische Quellensteuer nicht angerechnet werden. Die Folge: Die Quellensteuer der Volksrepublik China führt zu einer tatsächlichen Definitivbelastung und reduziert den Ertrag der jeweiligen Kapitalanlage.

Fazit

Die nationale Quellensteuer in der Volksrepublik China beträgt 20 Prozent. Für Zinsen aus Staatsanleihen und auf bestimmte Dividenden gilt eine Befreiung (= 0 Prozent Quellensteuer). Das seit dem 1. Januar 2017 gültige DBA zwischen Deutschland und China sieht für Privatanleger mit Streubesitz einen anrechenbaren Höchstsatz von 10 Prozent vor. Ein wichtiges BMF-Schreiben von 2022 hat zudem klargestellt, dass die chinesische Quellensteuer bei deutschen Privatanlegern – vor allem bei den praxisrelevanten H-Aktien – grundsätzlich auf die deutsche Kapitalertragsteuer angerechnet werden kann. Zu beachten bleibt, dass eine Rückforderung der über den anrechenbaren Betrag hinausgehenden Quellensteuer in der Praxis häufig ins Leere läuft.

Autor: Christian Finkenbrink

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Weiterführende Links

Bundesfinanzministerium – China


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