Der Aktienmarkt im Überblick

Bären und Bullen 

In Berichten und Nachrichten über und vom Aktienmarkt tauchen oftmals die Begriffe Bulle und Bär auf. Als Bullenmarkt wird eine Börse mit steigenden Notierungen und als Bärenmarkt ein solche mit fallenden Kursen bezeichnet. Bulle und Bär stehen überlebensgroß in Bronze gegossen vor der Frankfurter Börse.

Bedeutung lässt sich nur herleiten 

Niemand kann eine präzise Erklärung für die Symbolhaftigkeit der beiden Tiergestalten abgeben. Allerdings gibt es Deutungsversuche, die durchaus plausibel erscheinen. Die nächstliegende Interpretation hängt mit der Kampftaktik der beiden zusammen.

Bulle steht für Aufschwung

Der Bulle versucht seinen Widerpart auf die Hörner zu nehmen, in dem er seinen Kopf mit den Hörnern kraftvoll von unten nach oben schwingt, was als Sinnbild für Aufwärtsbewegungen an der Börse gedeutet werden kann. Ein Bullenmarkt bewegt den Aktienhandel mit Kraft nach oben und sorgt für steigende Kurse. 

Im „bullishen“ Umfeld werden schlechte Unternehmensnachrichten oft vernachlässigt, weil das Gros der Anleger von einer sehr positiven Gesamtmarktentwicklung ausgeht.

Der Bär symbolisiert Trägheit  

Der Bär schlägt mit seiner gewaltigen Tatze mit zerstörerischer Kraft von oben nach unten. Diese Metapher bedeutet am Aktienmarkt, dass die Kurse fallen. Der ganze Markt bewegt sich nach unten, auch wenn es kaum fundamental schlechte Nachrichten gibt.

Gute Unternehmenszahlen, vereinzelte positive Einschätzungen oder freundliche Meldungen können in einem solchen Umfeld oftmals nicht helfen. Bildlich gesprochen erstarrt die Börse vor dem Bären. Spekulanten, die auf fallende Kurse setzen, sind im Vorteil.

Historische Erklärungen im Umlauf

Es gibt auch einige Interpretationen von Bulle und Bär, die sich auf geschichtliche Hintergründe beziehen. Der Krimkrieg im 19. Jahrhundert, in dem die englischen Truppen von Sir John Bull erfolgreich gegen die Russen angeführt wurden, deren nationales Symbol der Bär ist, ist eine davon. 

Im 17. Jahrhundert, das für seine blutrünstigen Vorstellungen mit Tieren bekannt ist, sollen in der Nähe der Londoner Börse zur Volksbelustigung auch Schaukämpfe zwischen Bulle und Bär veranstalten worden sein. 

Tiersymbole als Stimmungsbarometer 

Gleichgültig, woher die beiden Leittiere der Börse stammen. Das Wichtige ist, dass sie die Stimmung auf dem Börsenparkett widerspiegeln. Für potenzielle Investoren spielen bei der Entscheidung von Investitionen am Aktienmarkt nicht nur fundamentale Daten der einzelnen Aktien eine Rolle, sondern, was vor allem den Investitionszeitpunkt angeht, die Tendenz der Stimmung unter den Marktteilnehmern.

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Hausse und Baisse

Neben der Unterscheidung von Bullen- und Bärenmarkt für Auf- und Abschwung -Phasen verwenden die Marktteilnehmer auch die französischen Begriffe Hausse und Baisse für die gleichen Phänomene. 

Baisse beschreibt Zustand der Depression 

In der Baisse, der Phase der Abwärtsbewegung der Kurse und die als Bärenmarkt bezeichnet wird, bewegt sich der Markt auch ohne äußere Einflüsse bergab. Die Stimmung unter den Marktteilnehmern ist schlecht. Investoren, die in diesen Zeiten Geld verdienen,  machen ihr Geld durch Skepsis und Unglauben, spekulieren auf weitere Verluste oder kaufen Verkaufsoptionen. 

Die Hausse herrschte eine Stimmung vor. Der Bullenmarkt ist optimistisch. Hier werden Aktien in der Hoffnung auf eine Tendenz des Aufschwungs gekauft. Baisse und Hausse – Bären- und Bullenmarkt – sind gegensätzlich. Beide bewirken, dass die Kurse klettern und sinken. Hausse und Baisse werden durch fundamentale ökonomische Umwälzungen, wie es Konjunkturzyklen sind, oder durch Spekulation hervorgerufen.

Ausschläge nach oben und unten 

Eine übermäßige Hausse kann übertriebene Ertragserwartungen erzeugen und zu Spekulationsblasen führen.  Ein deutliches Beispiel hierfür ist der Internet-Hype um das Jahr 2000, dem ein gewaltiges Abrutschen der Kurse folgte. Allerdings war auch diese Baisse übertrieben und hätte bei einer weiteren Eskalation der negativen Erwartungen der Anleger zu einem Börsenkrach führen können. 

Umschwünge erkennen

Die Erwartungen der Investoren spielen eine entscheidende Rolle. Die Übergänge zwischen Hausse und Baisse bergen erhebliches Potenzial im Hinblick auf Gewinne und Verluste der Anleger. 

Erhöhte Aufmerksamkeit sollten Überraschungen hervor rufen. Eine Hausse wird oft durch eine Serie von positiven Überraschungen charakterisiert, eine Serie von negativen Überraschungen impliziert möglicherweise eine Baisse. 

Sogenannte technische Analysten bemühen sich mithilfe der Chartanalyse die Tendenz des Marktes und natürlich auch die Wendepunkte zwischen Auf- und Abschwungphasen zu prognostizieren.

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Das Börsengesetz

Das deutsche Börsengesetz, das mit BörsG abgekürzt wird, regelt den geschäftlichen Verkehr an der Börse. Das Börsengesetz betrifft nur die Börsen, die als nicht-rechtsfähige, öffentlich-rechtliche Anstalten eingerichtet wurden. Das Börsengesetz findet Anwendung für Wertpapier- wie für Warenbörsen.

Das Börsengesetz trägt eher verwaltungsrechtlichen als handelsrechtlichen Charakter, auch wenn die Börsen in Trägerschaft von Aktiengesellschaften stehen und die Börsengeschäfte privatrechtlich ausgestaltet sind. Am 1. November 2007 wurde das Börsengesetz mit dem Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz durch eine neue Fassung ersetzt.

Inhalte des Börsengesetzes 

In erster Linie ist die Aufgabe des Börsengesetzes, sich mit der Errichtung und der Aufsicht über die Börsen zu beschäftigen. Um eine Börse zu errichten, bedarf es der Genehmigung des Gesetzgebers. Die Börse untersteht der Aufsicht der Börsenaufsichtsbehörde. Dies ist in aller Regel die oberste Landesbehörde – mithin das entsprechende Wirtschaftsministerium. 

Die Börse ist dazu verpflichtet, eine Handelsüberwachungsstelle zu betreiben und einen Börsenrat zu bilden. Eine Geschäftsführung betreibt die laufenden Geschäfte. Dem Börsenrat ist darüber hinaus vorgegeben, eine Börsenordnung zu erlassen.

Weitere Paragraphen behandeln Zulassungspflichten für Skontroführer und Wertpapiere und deren Emittenten. Die Haftungsgrundlagen für unrichtige Börsenprospekte im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes sind seit 2012 geregelt. Daneben sind Zulassungsvorschriften für Wertpapiere in der Börsenzulassungsverordnung geregelt.

Börse als Handelsplatz

Wie auf mittelalterlichen Märkten kommen an den Börsen Kaufleute in regelmäßigen zeitlichen Abständen am gleichen Ort zusammen. Anders als auf realen Wochenmärkten findet dabei ein reger Austausch von nicht anwesenden Waren, Devisen und Wertpapieren statt.

Bereits 1896 hatte der Gesetzgeber in Deutschland auf die enorm gewachsene Bedeutung der Börsengeschäfte für die Volkswirtschaft mit einem Börsengesetz reagiert. In dieser ersten Fassung wurde der Terminhandel für bestimmte Segmente untersagt und für nach wie vor zulässige Termingeschäfte ein Börsenterminregister verlangt.

Daneben gab es in den Anfangsjahren des Gesetzes einen sogenannten Differenzeinwand, der es dem Verlierer einer Terminwette erlaubte, das Begleichen etwaiger Verluste aus Termingeschäften zu verweigern, welches einige Jahre später abgeschwächt wurde. Im 20. und 21. Jahrhundert gab es eine ganze Reihe von Aktualisierungen und Anpassungen des Börsengesetzes. 

Haftstrafen für Spekulanten und Betrüger  

Im Börsengesetz werden auch Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen gegen den verhängt, der andere zu Börsenspekulationsgeschäften oder zu einer Beteiligung an einem solchen Geschäft verleitet. Das Börsengesetz  gehört damit wie das Wertpapierhandelsgesetz zum Nebenstrafrecht. Marktmanipulation und Kapitalanlagebetrug fallen ebenfalls darunter.

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Börsenzwang

Unter Börsenzwang wird die Verpflichtung von Geldinstituten verstanden, Wertpapiergeschäfte in börsenmäßig gehandelten Papieren über die Börse zu leiten und nicht außerbörslich abzuwickeln.

Es ist möglich, dass der Börsenzwang administrativ oder aufgrund einer freien Vereinbarung der dominierenden Marktteilnehmer eingeführt wird. Der freiwillige Börsenzwang in Deutschland bedeutet, dass die Kreditinstitute alle Kauf- und Verkaufsaufträge in amtlich notierten Werten über die Börse ausführen. Ausnahmen gibt es nur dann, wenn kein gegenteiliger Wunsch eines Anlegers existiert.

Start im Wirtschaftswunder 

1968 hatten sich die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft verpflichtet, alle Kundenaufträge für zum amtlichen Handel zugelassene Aktien freiwillig über die Börse zu leiten. Heutzutage kann nicht mehr beurteilt werden, ob die damalige Entscheidung eher taktischen Erwägungen als sachlichen Überlegungen entsprach. Fakt ist, dass diese freiwillige Übereinkunft dazu führte, dass sich eine diesbezügliche gesetzliche Regelung erübrigte. 

Hintergrund des Börsenzwangs 

Einer der Hauptgründe für den Börsenzwang bei Aktiengeschäften liegt an dem Umstand, dass verhindert werden soll, dass gewiefte Bankberater ihre Kunden zu Aktiengeschäften bewegen, um den unvorteilhaften Eigenbestand der Bank zu sanieren.

Leider ist es den deutschen Geldinstituten nicht gelungen diesen freiwilligen Börsenzwang auch auf hauseigene Aktienfonds anzuwenden. Da auch unter amerikanischen Geldinstituten in Bezug auf Aktienfonds eine solche freiwillige Übereinkunft nicht besteht, haben bankenabhängige US-Aktienfonds unter den dortigen Anlegern kaum Chancen.

Aktuelle Bestrebungen zur Ausweitung des Börsenzwangs 

In jüngster Zeit gab es Anstöße deutscher Politiker, die im Streit um Regulierungen der Finanzmärkte eine Ausweitung des Börsenzwangs für alle Finanztransaktionen gefordert hatten. Der Handel aller Finanzprodukte solle transparent über öffentlich zugängliche und beaufsichtigte Börsen abgewickelt werden. Die deutsche Finanzwirtschaft brauche einen Börsenzwang für ihre Geschäfte.

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Amtlicher Markt

Bis zum 1. November 2007 war der Amtliche Markt, der auch als amtlicher Handel bezeichnet wurde, ein im deutschen Wertpapierhandelsgesetz reguliertes Börsensegment. Der Amtliche Markt wurde zu diesem Termin mit dem Geregelten Markt zusammengeführt. Sämtliche in diesen Bestandteilen enthaltenen Wertpapiere wurden automatisch in das neu entstandene Segment Regulierter Markt übernommen. 

Ehemals bedeutendstes Börsensegment  

Die meisten der an dem deutschen Aktienmarkt gehandelten Wertpapiere wurden über den Amtlichen Markt transferiert. Im Gegensatz zum geregelten Markt und dem sogenannten Freiverkehr waren hier nur amtlich notierte Wertpapiere zugelassen. Die Börsenordnung regelte die praktische Umsetzung, bei der die Kurse von vereidigten öffentlich-rechtlichen Maklern ermittelt wurden. Letztendlich wurden die Notierungen im sogenannten Kursblatt veröffentlicht. 

Amtlicher Markt nicht für alle 

Das Wertpapierhandelsgesetz stellte für die Gesellschaften bestimmte Zulassungsbedingungen zum amtlichen Markt auf. So musste ein Unternehmen einen Zulassungsprospekt mit Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Kapitalflussrechnung für mindestens drei Jahre vorlegen können. Darüber hinaus war das Unternehmen verpflichtet, mindestens 10.000 Aktien zu emittieren.

Die Unternehmen mussten 25% Streuaktien ausweisen und Informationen über Umstände mit erheblichen Kursfolgen umgehend publik machen. Daneben gehörten für die Gesellschaften zu den Zulassungsfolgepflichten das Publizieren von Jahresabschlussberichten und Zwischenberichten für die ersten sechs Monate eines Jahres.

Bei Neuemissionen musste sich der voraussichtliche Kurswert auf mindestens 1,25 Mio. Euro belaufen. Dem Emittenten war vorgegeben, mindestens drei Jahre als Gesellschaft bestanden und Jahresabschlüsse für drei Geschäftsjahre offen gelegt zu haben.

Antrag und Zulassung

Für den Zulassungsantrag zum Amtlichen Markt war vorgeschrieben, dass als Antragsteller der Emittent und ein Emissionsbegleiter auftreten mussten. Dem Antrag anzufügen waren ein Entwurf eines Prospekts sowie alle zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlichen Nachweise. Die Börsenzulassungspublizität unterlag sowohl der Prospektpflicht sowie der Prospekthaftung. 

Geregelter Markt war lockerer 

Am Geregelten Markt bestanden keine Verpflichtungen zur Veröffentlichung von Prospekten. Co-Antragsteller mussten keine Kreditinstitute sein. Es war ausreichend, wenn sie fachlich geeignet und in der Lage waren, die Zuverlässigkeit des Emittenten nachzuweisen. Die Geschäfte am Geregelten Markt wurde von freien Maklern betrieben. Die Ermittlung der Kurse erfolgte ähnlich wie im Amtlichen Markt.

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Freiverkehr (Open Market)

2005 wurde das Handelssegment Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse in Open Market umbenannt. Es war neben den Segmenten Amtlicher Markt oder Amtlicher Handel und Geregelter Markt, heute Regulierter Handel, das dritte gesetzlich reglementierte Marktsegment. Im Gegensatz hierzu ist es allerdings kein amtliches, sondern ein privatrechtlich organisiertes Segment. Gegebenenfalls wird der nicht regulierte, außerbörsliche Handel im erweiterten Sinne als Freiverkehr bezeichnet.

Charakteristika des Freiverkehrs

Im Freiverkehr werden neben deutschen Aktien in erster Linie ausländische Aktien, festverzinsliche Wertpapiere deutscher und ausländischer Emittenten sowie Zertifikate und Optionsscheine gehandelt. Besonderheiten des Freiverkehrs sind, dass die Preise durch freie Makler ermittelt werden und dass die Rechtsgrundlage die an den einzelnen Börsen geltenden Freiverkehrsrichtlinien sind.

Daneben stellt der Freiverkehr gemäß Wertpapierhandelsgesetz keinen organisierten oder geregelten bzw. regulierten Markt dar. Die Wertpapiere dürfen nicht gleichzeitig im regulierten Markt zugelassen sein. 

Geringe Eingangsbarrieren

Antragssteller müssen bei Wertpapieren, die nicht an einem organisierten Markt gehandelt werden, nähere Angaben über den Emittenten in Form eines von der nationalen Aufsichtsbehörde gebilligten Prospekts oder Exposés vorlegen. Ferner sind die Antragsteller verpflichtet, die Deutsche Börse AG über wesentliche Umstände bezüglich der einbezogenen Wertpapiere bzw. der Emittenten unverzüglich und schriftlich zu informieren.

Bereiche des Freiverkehrs

Aktien und Anleihen sind nur ein kleiner Teil des Marktes. Der weitaus größere Bereich der gehandelten Wertpapiere entfällt auf Optionsscheine und Zertifikate. Oft sind Aktienemissionen im Freiverkehr von geringer Größe. Einerseits weil die Unternehmen selbst klein sind oder aber weil der Streubesitz gering ist. Der sogenannte Entry Standard gehört ebenfalls zum Freiverkehr.

Für Börsenneulinge nicht geeignet  

Banken und Aktionärsvereinigungen raten unerfahrenen Privatanlegern von im Freiverkehr gehandelten Wertpapieren ab. Diese besitzen wesentlich weniger Transparenz und werden weniger kontrolliert als im Regulierten Markt notierte Unternehmen. 

Anfang 2012 ordnete die Deutsche Börse AG nach zahlreichen Kursmanipulationen den kaum regulierten Freiverkehr neu. So wurde das 2008 eingeführte und besonders anfällige First Quotation Board abgeschafft.

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Regulierter Markt 

Der Regulierte Markt oder auch EU-Regulierter Markt ist ein gesetzlich geregeltes Börsensegment und gleichzeitig ein organisierter Markt, dessen Zulassungsvoraussetzungen und Folgepflichten im Gegensatz zum börsenregulierten Freiverkehr gesetzlich geregelt sind.

Besteht erst wenige Jahre

Seit dem 1. November 2007 existiert der Regulierte Markt aufgrund des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes durch die Fusion von Geregeltem Markt und Amtlichem Markt. In den Regulierten Markt wurden sämtliche Wertpapiere, die vor dem 1. November 2007 Bestandteil eines der beiden fusionierten Segmente waren, automatisch aufgenommen.

Bei der Zulassung handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Zulassungsverfahren. Die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Regulierten Markt sind im Börsengesetz, in der Börsenzulassungsverordnung, im Wertpapierprospektgesetz und in der Börsenordnung niedergelegt. 

Strengere Regeln 

Die Pflichten, die mit der Zulassung zum Regulierten Markt verbunden sind, entsprechen denen des früheren Amtlichen Marktes. Sie sind dementsprechend strenger als die des früheren Geregelten Marktes.

Bei einer Erstemission und gleichzeitiger Zulassung zum Regulierten Markt muss eine Gesellschaft mindestens seit drei Jahren existieren und der voraussichtliche Kurswert oder, falls dieser nicht geschätzt werden kann, das Eigenkapital des Unternehmens mindestens 1,25 Mio. Euro betragen.

Darüber hinaus muss die AG mindestens 10.000 Aktien emittieren und einen Streubesitz von mindestens 25% vorweisen. Ferner ist ein Zulassungsprospekt mit Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Kapitalflussrechnung für mindestens drei Jahre vorzulegen. 

Publizitätspflichten der Emittenten 

Zu den Folgepflichten der Emittenten gehören nach dem Wertpapierhandelsgesetz die Pflichten zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses, die Veröffentlichung eines Zwischenberichts für die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres, die Ad-hoc-Publizität sowie die Mitteilungspflicht.

Preisfeststellung variabel 

Im Regulierten Markt werden Werte sowohl auf der elektronischen Handelsplattform Xetra als auch auf dem Parkett (Präsenzhandel) der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt.

Im Präsenzhandel stellen die sogenannten Skontroführer die Preise der Wertpapiere inzwischen fortlaufend fest. Der mittägliche Einheitspreis, der auch Kassakurs genannt wird, wird für alle Titel festgelegt, die nicht im variablen Handel sind, was allerdings nur noch wenige Werte betrifft. 

Unlimitierte Orders müssen zum festgestellten Kurs als erste ausgeführt werden. Wenn hierbei nicht alle Aufträge ausgeführt werden können, kann der Skontroführer die Ausführung nach bestimmten Prioritäten einschränken. Anleger können an Kurszusätzen erkennen, wie ein Skontroführer seine Aufträge ausgeführt hat.

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