Was bringt die Neuregelung des Vermögensanlagen-
gesetzes?

Ein neues Gesetz des Bundestages macht Crowdinvesting attraktiver. So wurde die Prospektpflichtschwelle auf 6 Millionen Euro angehoben, außerdem dürfen Anleger unter bestimmten Voraussetzungen nun bis zu 25.000 Euro, statt wie bisher bis zu 10.000 Euro pro Projekt investieren. Dadurch dürfte die Zahl der Crowdinvesting-Projekte und deren Beliebtheit weiter steigen. Wir beleuchten die Gesetzesänderungen im Detail.

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Die Neuregelung des Vermögensanlagengesetzes gilt seit dem 16. Juli 2019
  • Projekte mit einem Volumen von bis zu 6 Millionen Euro können jetzt prospektfrei emittiert werden
  • Anleger können nun bis zu 25.000 Euro je Projekt investieren
  • Auch Genussrechte können für prospektfreies Crowdinvesting-Projekte genutzt werden

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Prospekte für Crowdinvesting-Plattformen teuer

Am 09.05.2019 hat der Bundestag das „Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen“ verabschiedet. Es trat am 16. Juli in Kraft und beinhaltete Änderungen am Vermögensanlagengesetz (VermAnlG), das für das Crowdinvesting maßgeblich ist. Das Gesetz beinhaltet drei wesentliche Verbesserungen für Anleger und Crowdinvesting-Plattformen.[1]

So galt bisher, dass Crowdinvesting-Projekte nur bis zu einem Volumen von 2,5 Millionen Euro von der Prospektpflicht befreit sind. Diese Schwelle wurde auf 6 Millionen Euro angehoben. Das ist für die Plattformen insofern bedeutend, als dass die Erstellung eines Prospektes mit hohen Kosten verbunden ist. Das lohnt sich für die Plattformen in der Regel nicht. Mit dem Anheben der Schwelle können nun auch größere Projekte via Crowdinvesting finanziert werden. Dadurch werden mehr Projektträger diese Form der Finanzierung nutzen und Projekte auf den Crowdinvesting-Plattformen ausstellen. Anleger haben dadurch eine größere Auswahl.

Höherer Anlagebetrag – für Gutverdiener

Die zweite wesentliche Veränderung betrifft den Betrag, den Anleger maximal je Crowdinvesting-Projekt investieren können. Dieser wurde von 10.000 Euro auf 25.000 Euro hochgesetzt. Um den maximalen Anlagebetrag investieren zu können, muss jedoch eine Bedingung erfüllt sein. So heißt es im Gesetzestext, dass von Crowdinvesting-Plattformen zu prüfen ist:

„[…] ob der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die von einem Anleger erworben werden können, folgende Beträge nicht übersteigt:

  1. 1 000 Euro,
  2. 10 000 Euro, sofern der jeweilige Anleger nach einer von ihm zu erteilenden Selbstauskunft über ein frei verfügbares Vermögen in Form von Bankguthaben und Finanzinstrumenten von mindestens 100 000 Euro verfügt, oder
  3. den zweifachen Betrag des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des jeweiligen Anlegers nach einer von ihm zu erteilenden Selbstauskunft, höchstens jedoch 25 000 Euro.“[2]

Bedienhinweis: Einzelne Datenreihen lassen sich durch Klick auf die betreffende Überschrift aus- und wieder einblenden.

Quellen:

Anleger dürfen also nur dann höhere Summen in ein Crowdinvesting-Projekt investieren, wenn sie die Plattform über ihre finanzielle Situation aufklären. 10.000 Euro dürfen investiert werden, wenn das frei verfügbare Vermögen mindestens 100.000 Euro beträgt. 25.000 Euro dürfen investiert werden, wenn das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen bei mindestens 12.500 Euro liegt. Damit betrifft diese Veränderung nur Gutverdiener.

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GmbH-Geschäftsanteile weiterhin ausgeschlossen

Die meisten Crowdinvesting-Plattformen setzen bei ihren Projekten auf Nachrangdarlehen. Gerät der Initiator des Projektes in Geldschwierigkeiten, erhalten zunächst Fremdkapitalgeber wie die Bank ihr Geld zurück. Erst anschließend werden die Forderungen aus Nachrangdarlehen berücksichtigt.

Neben Nachrangdarlehen haben sich inzwischen Anleihen beim Crowdinvesting etabliert. Das Feld könnte sich durch die dritte wesentliche Veränderung künftig noch erweitern. Auch Genussrechte können seit dem 16. Juli 2019 prospektfrei für das Crowdinvesting verwendet werden. Diese sind eine Mischform aus Aktie und Anleihe.

Der Bundestag hätte noch einen Schritt weitergehen und GmbH-Geschäftsanteile in die Gesetzesänderung einbeziehen können. Dies hat er jedoch nicht getan. Sie bleiben vom prospektfreien Crowdinvesting ausgeschlossen.[3]

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Wie sind die Veränderungen zu bewerten?

Der Bundesverband Crowdinvesting hat in einer Stellungnahme bekanntgegeben, dass er die Änderungen weitestgehend begrüßt. So schreibt er: „Wir begrüßen, dass ein Gleichlauf der Obergrenze für prospektfreie Angebote mit den prospektfreien Angeboten von Kreditinstituten sowie Emittenten, deren Aktien bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, hergestellt wird.“[4]

Kritik äußert der Verband vor allem an § 7 Abs. 4 und 5, die das Wertpapier-Informationsblatt betreffen. So müssen die von der Crowdinvesting-Plattform kommunizierten Informationen mit diesem übereinstimmen. Der Verband sieht darin Haftungsrisiken für den Emittenten und Risiken behördlicher Maßnahmen, die sich negativ auf Transparenz und Anlegerschutz auswirken könnten.

Brokervergleich.de meint, dass sich die Gesetzesänderungen positiv auf den Crowdinvesting-Markt auswirken werden. Zwar betrifft die Erhöhung der maximalen Anlagesumme im Wesentlichen nur Gutverdiener. Durch die höhere Schwelle für die Prospektpflicht und die Ausweitung der Prospektfreiheit auf Genussrechte, wird Crowdinvesting als Form der Finanzierung für Projektträger jedoch deutlich attraktiver. In der Folge gehen wir davon aus, dass die Zahl der Crowdinvesting-Projekte steigen wird und Anleger mehr Auswahl und eine größere Vielfalt haben werden.

Mit Zinsbaustein.de hat ein erster Anbieter die neuen Regeln bereits für sich genutzt. So heißt es in der Beschreibung zum Projekt „Airport Hotels 2“: „Durch eine aktuelle Anpassung des Vermögensanlagengesetzes ist es uns nun möglich, mehr als 2,5 Mio. Euro pro Emittent zu finanzieren. Wir nutzen diese Änderung, um Ihnen eine zweite Vermögensanlage für das Projekt „Airport Hotels“ anzubieten und weitere Eigenmittel des Entwicklers zu refinanzieren. Das Fundingziel beträgt 900.000 Euro.“

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[1] IT Finanzmagazin – Crowdfunding 2.0 im Aufsichtsrecht

[2] Gesetze im Internet – Gesetz über Vermögensanlagen

[3] FAZ – Geld für Start-ups und Plattformen

[4] Bundesfinanzministerium – Stellungnahme Bundesverband Crowdinvesting