Wie wird Crowdinvesting reguliert und was sollten Anleger beachten?

Regulierung von Crowdinvesting

Crowdinvesting bzw. Crowdfunding sorgte lange Zeit für freudige Gesichter von Investoren. Gerade Immobilienprojekte etablierten sich in dieser Anlageform und werden weiterhin von den entsprechenden Crowdinvesting-Plattformen gern als Investitionsprojekte angeboten. Doch wie wird dieses Investment gesetzlich geregelt und was sollten Anleger unbedingt wissen? Diese und weitere Fragen, erläutern wir in unserem Ratgeber.

Surftipp: Was ist Crowdinvesting bzw. Crowdfunding? »

Welche gesetzlichen Regulierungen haben Crowdinvesting-Projekte?

In Deutschland gilt für Schwarmfinanzierungen das Vermögensanlagegesetze (VermAnlG)[1], welches 2015 durch das Kleinanlegerschutzgesetz (KASG)[2] novelliert wurde und zum 16. Juli 2019 eine nochmalige Erweiterung fand. Die Europäische Kommission verabschiedete aber zusätzlich zum 07. Oktober 2020 die „European Crowdfunding Service Provider Verordnung“ (ECSP-VO)[3], welche zum 10. November 2023 ihre endgültige Umsetzung fand.

Diese neue Verordnung stellt jedoch keine zwingende gesetzliche Grundlage für Crowdinvesting Anbieter dar. Vielmehr entstehen durch die Verordnung neue Richtlinien für spezielle Crowdfunding Projekte, welche auf den Plattformen Geltung finden, wenn diese über eine sogenannte ECSP-Lizenz[4] verfügen. Hat ein Anbieter diese Lizenz erfolgreich erworben, gelten für diese von ihm vertriebenen Projekte andere Voraussetzungen.

Welche Regulierungen in Deutschland für die verschiedenen Anlagearten beim Crowdinvesting gelten und welches Investitionslimit für ein Projekt einer bestimmten Anlageart gilt, erläutern wir kurz in der folgenden Übersicht:

Anlagearten: Welche Regulierung gilt für welches Projekt?
Anlageart ECSP-Projekt Regulierung Investitionslimit pro Projekt
Nachrangdarlehen Nein KASG / VermAnlG 25.000 Euro
Ja ESCP-VO unbeschränkt
Anleihen Nein MiFid II 25.000 Euro
Ja ESCP-VO unbeschränkt
sonstige Wertpapiere Nein MiFid II 25.000 Euro
Ja ESCP-VO unbeschränkt
Unternehmenskredite Nein KASG / VermAnlG 25.000 Euro
Ja ESCP-VO unbeschränkt

Mehr als 25.000 Euro anlegen? - Diese Anbieter haben eine ECSP-Lizenz! »

Kleinanlegerschutzgesetz – Was steht drin?

Die Bundesregierung entwickelte im Jahr 2014 einen Maßnahmenkatalog, welcher die bestehenden Reglungslücken und Umgehungsmöglichkeiten in Angeboten zu Finanzprodukte beseitigen sollte. Ziel war es die Transparenz der Investmentangebote zu erhöhen, wodurch Verbraucher die Risiken richtig einschätzen können und somit geschützter sind. Nicht verloren gehen dürfe dabei aber ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Eigeneinschätzung der Anleger und der stattlichen Regulierung.

Das Kleinanlegerschutzgesetz (KASG) trat im Frühjahr 2015 in Kraft und regelte u.a. die
Prospektpflicht und die Erweiterungen von Verkaufsprospekten, die Pflicht zu Offenlegung genauerer Informationen zu den Finanzprodukten und deren Bewerbung, die Erweiterung des Aufsichtsinstrumentariums sowie die außergerichtliche Streitschlichtung. Zudem wurde eine grundsätzliche Mindestlaufzeit von 24 Monaten und eine Kündigungsfrist von mindestens zwölf Monaten für Vermögensanlagen fixiert.

Hinweis: Die Prospektpflicht gilt jedoch bis heute nicht für Darlehen, mit denen Unternehmen maximal eine Millionen Euro einnehmen und Anleger bis 1.000 Euro ohne weitere Auskünfte investieren können. Des Weiteren sind Darlehen, welche von einer Genossenschaft ausschließlich an ihre Genossenschaftsmitglieder emittiert werden, weiterhin von der Prospektpflicht befreit.

Vermögensanlagegesetzes – Was sind die Neuerungen für Crowdinvesting-Projekte?

Am 16.07.2019 traten die Neuerrungen des Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) in Deutschland in Kraft. Diese Veränderungen hatten gerade für Crowdinvesting-Projekte und deren Anbieter aber auch für die Anleger eine maßgebliche Bedeutung.

So stieg beispielweise das Volumen der prospektfreien Anlageangebote bei einer Schwarmfinanzierung durch ein und denselben Projektträger auf gesamt 6 Millionen Euro, innerhalb einer zwölfmonatigen Periode. Die Plattformen hatten dadurch nicht mehr mit der kostenintensiven Erstellung eines Prospektes zu kämpfen und konnten somit auch größere Investments als Crowdinvesting-Projekt anstoßen. Dadurch wuchs das Spektrum der Projekte in die investiert werden konnte. Künftig konnten Anleger höhere Beträge (Erhöhung von vorher 10.000 Euro auf nun 25.000 Euro) in ein Projekt dieser Anlageform investieren, für die jedoch folgende Auflagen gelten:

  • Anlagen über 1.000 Euro in Projekte desselben Emittenten dürfen nur getätigt werden wenn, die Plattformen vorher per Selbstauskunft über die finanzielle Situation des Anlegers aufgeklärt wird. Diese Auskünfte sind von den Plattformen zu prüfen.
  • Anlagen von über 10.000 Euro dürfen nur getätigt werden, wenn das frei verfügbare Vermögen des Anlegers über 100.000 Euro liegt.
  • 25.000 Euro dürfen nur angelegt werden, wenn das monatliche Nettoeinkommen des Investors mindestens 12.500 Euro beträgt.

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European Crowdfunding Service Provider Verordnung (ECSP-VO) – Was ist enthalten und für wen gilt sie?

Entstehung der ECSP-Verordnung

Schwarmfinanzierungsprojekte werden nicht nur in Deutschland, sondern auch in weiteren EU-Mitgliedsstaaten bis heute sehr erfolgreich vertrieben. Da die EU-Richtline MiFid II nicht für jede Art der Crowdinvestments greift, gab es bislang keine einheitliche EU-Regelung für Schwarmfinanzierungsdienstleistungen. Die Geschäftsmodelle der einzelnen Dienstleister unterscheiden sich, durch unterschiedliche nationale Rahmenbedingungen. In einigen Mitgliedsstaaten gelten bis heute zum Teil keine staatlichen Regulierungen. Im Gegenteil dazu gelten in anderen EU-Staaten sehr hohe Investorenschutzregeln. Um für Schwarmfinanzierungsprojekte europaweit einen einheitlichen Rechtsrahmen zu schaffen und den Markt damit zu harmonisieren, entwickelte die Europäische Kommission die „European Crowdfunding Service Provider“ Verordnung, kurz ESCP-VO. Diese gilt seit dem 10. November 2021 und trat mit dem 10. November 2023 vollumfänglich in Kraft.

Ziel ist es das Anlegervertrauen zu stärken und organisatorische Anforderungen zur Platzierung von Crowdinvesting Projekten zu vereinfachen. Lizenzierten Onlineplattformen soll ermöglicht werden ihre Dienstleitungen in allen 27 EU-Staaten anzubieten. Plattformbetreiber konnten dementsprechend seit dem 10. November 2021 auch Projekte aus anderen EU-Mitgliedsstaaten anbieten, mussten jedoch bei ihrer Heimaufsichtsbehörde eine ECSP- Lizenz zumindest beantragen. Diese gab dann, unter Auflage der Anpassung des Unternehmens auf ECSP-Standards, die Erlaubnis zur Markplatzierung der Projekte. Es herrschte also eine Übergangsfrist, welche zum 10. November 2023 endete. Mit dem Ende der Übergangsfrist, dürfen Plattformen europaweite Schwarmfinanzierungsprojekte nur anbieten, wenn sie eine ECSP-Lizenz vorweisen können. Dienstleiter benötigen demnach die Zulassung Ihrer Heimaufsichtsbehörde, welche dann die ECSP-Lizenz an die Anbieter vergibt.

Für in Deutschland ansässige Anbieter ohne ECSP-Lizenz gilt demnach weiterhin das Kleinanlegerschutzgesetz bzw. die Erweiterung des Vermögensanlagegesetzes oder die MiFid II Richtlinie. Hierbei kommt es auf die Anlageart des Crowdinvestings an.

Wesentliche Änderungen für Anbieter mit ECSP-Lizenz und deren Kunden

Investition über 25.000 Euro in einzelne Projekte. Investoren können demnach mehr als 25.000 Euro in einzelne Projekte anlegen. Die Plattform hat jedoch für eine Geeignetheitsprüfung der Anleger durch eine Selbstauskunft zu sorgen, welche jedoch nicht zwingend vom Investor nachgewiesen werden muss. Dem Anleger muss vor Vertragsabschlüssen lediglich eine vorvertragliche Bedenkzeit eingeräumt werden. In dieser Zeit können die Anleger jederzeit ihre Investition widerrufen.

Pflicht zur Angabe der Ausfallquote. Schwarmfinanzierungsplattformen mit einer ECSP-Lizenz sind verpflichtet ihre Ausfallquoten für Jedermann öffentlich zugänglich zu machen und diese auf Ihrer Webseite anzugeben. Die Ausfallquoten müssen mindestens einmal jährlich aktualisiert werden.

Änderung des Finanzierungsvolumens eines Projektträgers. Es dürfen höchstens 5 Millionen Euro, als Summe in Angebote eines Projetträgers, in einem Zeitraum von 12 Monaten vertrieben werden.

Wegfall der Prospektpflicht. Für die einzelnen Projekte müssen lediglich Anlagebasisinformationsblätter erstellt werden. Diese unterliegen keinem Gestattungsverfahren der Heimaufsichtsbehörde, wodurch Projekte schneller auf dem Markt positioniert werden können.

Haftung des Projektträgers. Für die Angabe in den Anlageinformationsblättern haften die Projektträger vollumfänglich und nicht mehr nur bei grober Fahrlässigkeit. Jedoch müssen die Plattformbetreiber die Qualität des Anlagebasisinformationsblattes sicherstellen und ggf. die Projektträger zur Nachbesserung auffordern.

Wegfall des Fronting-Bank-Prinzips. Somit muss kein Kredit für ein Projekt mehr von einer Bank vergeben werden, welcher dann über eine Plattform an die Investoren veräußert wird. Vielmehr kann der Projektträger den Kredit über eine Schwarmfinanzierungsplattform an die Anleger selbständig vergeben. Somit werden nicht nur hohe Gebühren gespart, auch die Platzierungen der Angebote auf dem Markt werden beschleunigt.

Aktuelle Crowdinvesting-Projekte im Vergleich »

Welche Anforderungen müssen Unternehmen erfüllen, um eine ECSP-Lizenz zu bekommen?

Die Beantragung der Zulassung und die Umsetzung der Anforderungen an eine ECSP-Lizenzierung, kann gerade jüngere Unternehmen vor Herausforderungen stellen. Teilweise sind deren Geschäftsmodelle noch nicht so ausgereift, wie bei Unternehmen die schon länger auf dem Markt etabliert sind oder eine gewisse Größe haben. Welche Voraussetzungen genau gelten, um eine ECSP-Lizenzierung zu erhalten, haben wir verkürzt zusammengestellt:

  • Angaben und Anlagen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und deren Kontrollverfahren
  • Gesellschaftsvertrag
  • Geschäftsplan, Leistungsangebot und Marketingmaßnahmen
  • Nachweise über aufsichtsrechtliche Sicherheiten
  • Angaben zu Geschäftsführung und Eigentümer inkl. deren Eignung
  • Beschreibung zur Umsetzung der ECSP-VO, sowie Pläne der Geschäftsfortführung im Krisenfall

Welche der bekanntesten Crowdfunding Anbieter haben eine ECSP-Lizenz

Die nachfolgende Tabelle zeigt die bekanntesten Crowdinvesting Anbieter, welche sich vorrangig auf dem Immobilienmarkt etabliert haben und in diesem Segment regelmäßig neue Projekte zur Verfügung stellen. Zudem beleuchten wir deren Ausfallquoten, ob eine ECSP-Lizenz vorhanden ist und welche Aufsichtsbehörde die Regulierungen überwacht.

Crowdinvesting-Plattformen im Vergleich
Anbieter ECSP-Lizenz Ausfallquote Aufsichtsbehörde
logo Ja 0 % BaFin
logo Nein keine Angaben FMA & BaFin
logo Ja keine Angaben BaFin
logo Nein 4,8 % FMA & BaFin
logo Ja 6,7 % BaFin
logo Ja 0 % FMA
Stand: Mai 2024 / Hinweis: Die Daten stammen direkt von den Webseiten der jeweiligen Anbieter.

Fazit

Das Kleinanlegerschutzgesetz sowie Erweiterung des Vermögensanlagegesetzes und die Richtlinie MiFid II regulieren im Allgemeinen weiterhin das Crowdfunding in Deutschland. Da die MiFid II Richtlinie jedoch gerade für das europaweite Crowdinvesting einige Lücken lässt, behebt die ECSP-VO diese zuvor herrschende mangelnde Vergleichbarkeit von Scharmfinanzierungsprojekten und deren Anbieter auf dem gesamten europäischen Markt. Dadurch stärkt sie Transparenz, Rechtssicherheit sowie den Anlegerschutz. Zudem haben nun Anleger die Möglichkeit bei ECSP lizenzierten Plattformen, in alle europäischen Mitgliedsstaaten über Schwarmfinanzierungen zu investieren, wodurch die Bandbreite der Angebote immens steigt.

Von den Anlegern wird wohl nun auch das Aussetzen der Maximalanlagegrenze von 25.0000 Euro pro Projekt in Crowdinvesting-ECSP-Projekte gern genutzt, was beispielsweise das folgende Zitat der Exporo Investment GmbH zeigt: „Wir stellen vermehrt Investitionen über 25.000 € fest. Daraus könnte man schließen, dass es Kunden gibt, die bisher durch das Limit eingeschränkt waren, nun höher investieren bzw. höher investieren möchten. Allerdings hängt das Investitionsverhalten der Anleger auch von anderen Faktoren wie der Marktlage und dem Gegenstand des Projekts ab.“

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Hinweis: Bei Crowdinvesting-Projekten handelt es sich meist um Nachrangdarlehen. Somit werden die Forderungen der Crowd-Investoren nachrangig gegenüber den Forderungen der Fremdkapitalgeber (wie z.B. Banken) bei einem Ausfall des Projektes behandelt. Im schlimmsten Fall kann es also zum Totalverlust des investierten Kapitals kommen. Anleger sollten dementsprechend nur Kapital investieren, auf welches sie im Notfall verzichten können.
Um sein persönliches Verlustrisiko zu minimieren, ist es demnach empfehlenswert nur einen Teil seines Investments in Crowdinvesting einzusetzen und es dabei auf mehrere Projekte dieses Segmentes zu verteilen. Zudem empfehlen wir, sein zu investierendes Kapital auf mehrere Anlageformen aufzuteilen. Gute Alternativen sind beispielsweise Aktien, ETFs oder ein Fondsparplan.

Tipp der Redaktion: Sollten Verluste bei Investitionen in Crowdinvestments entstanden sein, können diese steuerlich in der jährlichen Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Lesen Sie mehr dazu in unserem Ratgeber.

Zum Ratgeber » Versteuerung von Verlusten bei Crowdinvesting »

Risikohinweisgemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG):
Crowdinvesting ist mit Risiken verbunden und kann zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen. Weitere Informationen »


Unsere Ratgeber helfen Ihnen beim Einstieg in die eigene Geldanlage


Nutzen Sie auch unsere Vergleiche für:

Quellen

[1] Vermögensanlagegesetze (VermAnlG)

[2] Kleinanlegerschutzgesetz (KASG)

[3] European Crowdfunding Service Provider Verordnung (ECSP-VO)

[4] Artikel bankinghub – ECSP-Lizenzierung

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