ETFs und Fonds – so erfolgt die Besteuerung

ETFs, börsengehandelte Investmentfonds, gehören zu den erfolgreichsten Anlageprodukten unserer Zeit. Ihr Erfolgsrezept ist dabei denkbar einfach: Sie liefern überzeugende Renditen bei gleichzeitig minimalen Kosten – und schlagen damit klassische Investmentfonds in beiden Disziplinen deutlich. Kein Wunder also, dass immer mehr Anleger auf diese kostengünstigen Indexfonds setzen.

Doch wo Rendite entsteht, ist auch das Finanzamt nicht weit. Wie bei allen Kapitalanlagen müssen auch bei ETFs und Fonds die Erträge und Kursgewinne versteuert werden. Im Jahr 2026 rückt dabei besonders die Vorabpauschale wieder in den Fokus: Nach einer zweijährigen Pause in 2021 und 2022 wird sie seit 2024 wieder durchgehend erhoben – Tendenz steigend.

Die Rechnung dahinter basiert auf dem Basiszins der Deutschen Bundesbank: Für 2025 lag dieser bei 2,53 Prozent, für 2026 steigt er sogar auf 3,20 Prozent. Das bedeutet: Die Steuerbelastung durch die Vorabpauschale nimmt spürbar zu. Doch keine Sorge – mit dem richtigen Wissen lässt sich die Steuerlast optimal gestalten.

Das Finanzamt arbeitet dabei mit einer fiktiven Wertsteigerung: Der Depotwert wird mit dem Basiszins und einem festen Faktor von 0,7 multipliziert. Je höher der Basiszins, desto höher die angenommene Rendite – und desto mehr Steuern fallen im Voraus an. Wie genau die Vorabpauschale berechnet wird und wie Sie Ihre Steuerlast minimieren können, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Information für Anleger: Vorabpauschale 2025 und 2026

Für das Jahr 2025 hat das Bundesfinanzministerium einen Basiszins von 2,53 Prozent bekannt gegeben. Die Steuer auf die Vorabpauschale für das Jahr 2025 wurde Anfang 2026 fällig. Für 2026 beträgt der Basiszins sogar 3,20 Prozent, was im Januar 2027 zu deutlich höheren Steuerbelastungen führen wird. Details finden Sie hier »

Was Sie über ETFs wissen sollten »

Unnötig kompliziert – Das waren die Probleme der alten Besteuerung

Bis 2018 gab es einige Regelungen, die die Versteuerung von Erträgen bei ETFs und Fonds deutlich erschwerten. So wurden beispielsweise deutsche Aktien in inländischen ETFs überhaupt nicht besteuert. Bei synthetischen thesaurierenden ETFs wurden Kapitalerträge solange wieder angelegt, bis die ETFs veräußert wurden. Das führte zu einer ungewollten Steuerstundung. Bei ausländischen ausschüttenden ETFs bestand die Gefahr der Teilthesaurierung und bei ausländischen, physisch thesaurierenden ETFs die Gefahr der Doppelbesteuerung. Der damit verbundene erhöhte Aufwand bei der Steuererklärung führte häufig dazu, dass Anleger einen Bogen um ausländische ETFs machten.

Alles einfacher mit dem neuen Investmentsteuergesetz

Am 1. Januar 2018 trat das neue Investmentsteuergesetz (InvStG) in Kraft, das die Besteuerung von ETFs und Fonds vereinheitlichen und vereinfachen soll, indem in- und ausländische ETFs und Fonds gleichbehandelt werden. Dadurch ist es für Anleger deutlich einfacher, die Steuererklärung auszufüllen. Waren dafür früher noch 33 Angaben notwendig, sind es nun nur noch vier.

Diese vier Angaben sind:

  • Um welche Art von ETF/Fonds handelt es sich?
  • Wie viel war der ETF/Fonds zum Beginn des Jahres wert?
  • Wie viel war der ETF/Fonds zum Ende des Jahres wert?
  • Wie hoch waren die Ausschüttungen?

Nach dem Kauf des ETFs oder Fonds fallen jedes Jahr wiederkehrende Steuern wie die Körperschaftssteuer und die Steuer auf die Vorabpauschale an. Wird ein Wertpapier verkauft, ist die Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag (und ggfs. Kirchensteuer) zu entrichten. Hier ein Überblick:

Steuerabgaben für ETFs und Fonds
Bezeichnung Höhe Fälligkeit
Körperschaftssteuer auf Dividenden 15% sofort bei Zufluss
Besteuerung der Vorabpauschale 26,375% x 0,7 – 1,0 (abh. von Teilfreistellung) am Jahresanfang
Abgeltungssteuer auf Zinsen und Gewinne 25% bei Veräußerung
Solidaritätszuschlag auf Zinsen und Gewinne 1,375% bei Veräußerung
Kirchensteuer auf Zinsen und Gewinne 8% – 9% bei Veräußerung
Stand: Januar 2026

Von sämtlichen Steuern kann man sich als Einzelperson bis zu einer Freigrenze von 1.000 Euro oder als Lebensgemeinschaft bis 2.000 Euro befreien lassen. Hierzu muss man bei seiner Depotbank einen Freistellungsauftrag stellen. Die Erhöhung des Sparerpauschbetrags von zuvor 801 Euro bzw. 1.602 Euro erfolgte im Jahr 2023 und gilt seither unverändert. Erträge, die über den Freigrenzen liegen, müssen versteuert werden.

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Körperschaftssteuer und Vorabpauschale

Um die einheitliche Besteuerung von Dividendenerträgen inländischer und ausländischer ETFs zu gewährleisten, wurde die sogenannte Körperschaftssteuer in Höhe 15 Prozent bei inländischen ETFs eingeführt. Die Höhe entspricht der Höhe der Quellensteuer auf deutsche Aktien in ausländischen Fonds gemäß vieler Doppelbesteuerungsabkommen.

Auch die Vorabpauschale ist seit 2018 neu. Sie bezeichnet den Betrag, der zum Jahresanfang mit der Abgeltungssteuer und unter eventueller Berücksichtigung der Teilfreistellung versteuert wird, noch bevor die tatsächlichen Kapitalerträge von Dividenden und Veräußerungsgewinnen feststehen. Dieses Vorgehen soll verhindern, dass sämtliche Steuern auf thesaurierende ETFs bis zum endgültigen Verkauf gestundet werden.

Wichtig!: Wird ein ETF verkauft, werden die im selben Jahr bereits bezahlten Steuern auf die Vorabpauschale mit der nun fälligen Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag (und ggfs. Kirchensteuer) verrechnet. Wird der Freibetrag nicht ausgeschöpft, erhält man die vorab gezahlten Steuern zurück und muss auch keine Abgeltungssteuer zahlen.

Wie wird die Vorabpauschale für ETFs und Fonds berechnet?

Die Depotbanken berechnen die Vorabpauschale jedes Jahr im Januar, um die darauf fälligen Steuern ((Abgeltungssteuer + Solidaritätszuschlag und ggfs. Kirchensteuer) multipliziert mit dem Faktor der Teilfreistellung) zu bestimmen, die für das vorherige Jahr anfallen. Als Erstes wird der Basisertrag anhand des Wertes der ETF-Anteile am 1. Januar eines Jahres ermittelt. Gibt es keine Ausschüttungen, ist die Vorabpauschale gleich dem Basisertrag. Um die Steuer für die Vorabpauschale zu bestimmen, wird diese mit dem Basiszins und einem Faktor (hier: 0,7) multipliziert, der von der Höhe der Teilfreistellung (hier: 30 Prozent) abhängig ist. Der Basiszins wird von der Deutschen Bundesbank berechnet und gemäß § 18 Absatz 4 InvStG herangezogen. Hier ein Rechenbeispiel:

Annahme 1: Thesaurierender ETF

  • Wert der ETF-Anteile am 31.12.2025 = 20.000 Euro
  • Ausschüttungen = 0 Euro
  • Kursentwicklungen = 500 Euro
  • Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag = 26,375 Prozent = 0,26375
  • Basiszins 2025 = 2,53 Prozent = 0,0253
  • Teilfreistellung = 30 Prozent im Beispiel
  • Vorabpauschale = Basisertrag – Ausschüttungen
  • Basisertrag = ETF-Wert zum Jahresanfang x Basiszins 2,53 Prozent (0,0253) x 70 Prozent (0,7)

Berechnung:

Basisertrag = 20.000 Euro x 0,0253 x 0,7 = 354,20 Euro

Vorabpauschale = 354,20 Euro – 0 Euro = 354,20 Euro

Daraus ergibt sich folgende Besteuerung:

Besteuerung der Ausschüttung = 0 Euro x 0,7 (100% – 30%) x 0,26375 = 0 Euro

Besteuerung der Vorabpauschale = 354,20 Euro x 0,7 (100% – 30%) x 0,26375 = 65,43 Euro

Steuerlast insg. = 0 Euro + 65,43 Euro = 65,43 Euro

Verkauf zum 31.12.2025 zu 20.500 Euro

Steuer beim Verkauf = (20.500 € – 20.000 € – 354,20 €) x 0,7 x 0,26375% = 26,93 Euro

Annahme 2: Ausschüttender ETF

  • Wert der ETF-Anteile am 31.12.2025 = 20.000 Euro
  • Ausschüttungen = 300 Euro
  • Kursentwicklungen = 500 Euro
  • Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag = 26,375 Prozent = 0,26375
  • Basiszins 2025 = 2,53 Prozent = 0,0253
  • Teilfreistellung = 30 Prozent im Beispiel
  • Vorabpauschale = Basisertrag – Ausschüttungen
  • Basisertrag = ETF-Wert zum Jahresanfang x Basiszins 2,53 Prozent (0,0253) x 70 Prozent (0,7)

Berechnung:

Basisertrag = 20.000 Euro x 0,0253 x 0,7 = 354,20 Euro

Vorabpauschale = 354,20 Euro – 300 Euro = 54,20 Euro

Daraus ergibt sich folgende Besteuerung:

Besteuerung der Ausschüttung = 300 Euro x 0,7 (100% – 30%) x 0,26375 = 55,39 Euro

Besteuerung der Vorabpauschale = 54,20 Euro x 0,7 (100% – 30%) x 0,26375 = 10,01 Euro

Steuerlast insg. = 55,39 Euro + 10,01 Euro = 65,40 Euro

Verkauf zum 31.12.2025 zu 20.500 Euro

Steuer beim Verkauf = (20.500 € – 20.000 € – 54,20 €) x 0,7 x 0,26375% = 82,36 Euro

Steuerlast insgesamt: 65,40 € + 82,36 € = 147,76 Euro

Nach negativen Basiszinsen in den Jahren 2021 und 2022 ist der Basiszins seit 2023 wieder positiv und steigt kontinuierlich an. Im Jahr 2025 wurde ein Basiszins von 2,53 Prozent festgelegt, für 2026 liegt er sogar bei 3,20 Prozent. Der Basiszins darf laut Definition nicht negativ sein, deshalb ist der Basiszins in einem solchen Fall gleich null. In den vergangenen Jahren gab es folgende Zinssätze und Besteuerungen:

Jahr Zinssatz Jahr der Besteuerung Vorabpauschale auf 10.000 Euro Besteuerung
2018 0,87% 2019 60,90 € 11,24 €
2019 0,52% 2020 36,40 € 6,72 €
2020 0,07% 2021 4,90 € 0,90 €
2021 -0,45% 2022 nicht möglich nicht möglich
2022 -0,05% 2023 nicht möglich nicht möglich
2023 2,55% 2024 178,50 € 32,96 €
2024 2,29% 2025 160,30 € 29,60 €
2025 2,53% 2026 177,10 € 32,70 €
2026 3,20% 2027 224,00 € 41,36 €
Stand: Januar 2026

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Wer nimmt den Steuerabzug vor?

Der Steuerabzug erfolgt durch den Broker, bei dem das ETF- oder Fonds-Depot geführt wird. Da es sich bei der Vorabpauschale um einen Steuerertrag ohne Geldfluss handelt, hat der Anleger die Pflicht, dem Broker den Geldbetrag zur Abführung der Steuer zur Verfügung zu stellen. Das bedeutet, dass der Anleger genügend Kapital beim Broker oder auf dem Verrechnungskonto hinterlegt haben sollte, um seiner Pflicht nachkommen zu können. Sollte der Broker die Steuern nicht vom Anleger einziehen können, wird das dem Finanzamt gemeldet. Übrigens: Die Vorabpauschale wird auf den Depotbestand per 31.12. fällig.

Der Steuerabzug kann unter Umständen vermieden werden, wenn rechtzeitig ein Freistellungsauftrag durch den Anleger eingereicht wurde. Einzelpersonen haben einen Freibetrag bis zu 1.000 Euro, verheiratete Paare bis 2.000 Euro. Diese Erhöhung gilt seit 2023 und macht es für Anleger deutlich einfacher, die Steuerlast zu reduzieren. Sollte im Betrachtungsjahr ein Verlust entstanden sein, fällt ebenfalls keine Vorabpauschale an.

Worauf müssen Anleger achten?

Werden Anteile eines Fonds oder ETFs verkauft, muss auf den Erlös die Kapitalertragssteuer gezahlt werden. Alles, was bis dahin als Vorabpauschale angefallen ist, wird dann von dem zu zahlenden Betrag abgezogen, sodass der Gewinn nicht doppelt versteuert wird. Übrigens: Wenn Anleger in einen Fonds- oder ETF-Sparplan investieren, fällt pro Sparintervall ein Teil der Vorabpauschale an.

Fazit

Die Vorabpauschale wird seit 2024 wieder kontinuierlich erhoben und steigt mit dem Basiszins weiter an. Das bedeutet für Anleger, dass sie auf eventuelle Gewinne durch ETFs oder Fonds nun wieder eine Steuer auf die Vorabpauschale zahlen müssen. Wie hoch diese ausfällt, hängt unter anderem von der Anlagesumme, dem Basiszinssatz und dem ETF-Wert zum Jahresanfang ab. Für 2026 liegt der Basiszins bei 3,20 Prozent und damit deutlich höher als in den Vorjahren, was zu höheren Steuerbelastungen im Januar 2027 führen wird. Wie die Pauschale berechnet werden kann, haben wir in diesem Ratgeber gezeigt. Stellen Anleger keinen Freistellungsauftrag, muss die Vorabpauschale in voller Höhe gezahlt werden. Anleger sollten also darauf achten, zum Jahresende genügend Guthaben beim entsprechenden Broker zu haben.

Vorabpauschale für die Jahre 2025 und 2026

Nach den Jahren 2021 und 2022, in denen die Vorabpauschale aufgrund negativer Basiszinsen (-0,45% bzw. -0,05%) ausgesetzt war, ist sie seit 2024 wieder durchgehend fällig. Der Basiszins für 2025 beträgt 2,53 Prozent und liegt damit etwas höher als im Vorjahr (2,29%). Die Besteuerung der Vorabpauschale für 2025 erfolgte Anfang Januar 2026.

Für das Jahr 2026 wurde der Basiszins auf 3,20 Prozent festgelegt – ein deutlicher Anstieg gegenüber den Vorjahren. Dies bedeutet, dass Anleger sich im Januar 2027 auf spürbar höhere Steuerbelastungen einstellen müssen, sofern ihre ETFs und Fonds eine positive Entwicklung zeigen. Bei einem Fondswert von 10.000 Euro beträgt die Vorabpauschale für 2026 bis zu 224 Euro, worauf eine Steuer von etwa 41,36 Euro anfallen kann (bei 30% Teilfreistellung).

Laut Definition kann die Vorabpauschale allerdings nicht negativ werden. Nach der Zinswende seit 2023 müssen Anleger nun mit kontinuierlich steigenden Vorabpauschalen rechnen.


Weiterführende Literatur

www.gesetze-im-internet.de – Investmentsteuergesetz (InvStG)

Finanztip – Vorabpauschale Rechner

Stiftung Warentest – Vorabpauschale-Rechner für Fonds & ETF