Fonds und Aktien verschenken oder vererben: Das gilt für Steuern und Freibeträge

In einer Zeit, in der immer mehr Deutsche ihr Vermögen in Aktien, Fonds und ETFs anlegen, gewinnt die Frage nach der optimalen Übertragung dieser Wertpapiere an die nächste Generation zunehmend an Bedeutung. Während das Sparbuch längst ausgedient hat, stehen Anleger heute vor komplexen steuerrechtlichen Herausforderungen, wenn sie ihr mühsam aufgebautes Wertpapierdepot vererben oder bereits zu Lebzeiten verschenken möchten.

Das Wichtigste im Überblick

  • Doppelbesteuerung vermeiden: Wertpapiere unterliegen sowohl der Erbschafts-/Schenkungssteuer als auch später der Abgeltungssteuer beim Verkauf – geschickte Planung kann beide Belastungen minimieren
  • Freibeträge strategisch nutzen: Bei Schenkungen können die Freibeträge alle 10 Jahre erneut ausgeschöpft werden – von 500.000 Euro (Ehepartner) bis 20.000 Euro (entfernte Verwandte)
  • Nießbrauchmodelle als Geheimtipp: Durch lebenslange Nutzungsrechte lassen sich oft deutlich höhere Vermögenswerte steuerfrei übertragen als die reinen Freibeträge erlauben
  • Planungssicherheit 2025: Die schwarz-rote Koalition unter Kanzler Merz plant keine Reformen der Erbschaftssteuer – ideale Bedingungen für langfristige Übertragungsstrategien

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Steuern bei Wertpapierübertragungen 2025: Was Anleger wissen müssen

Die steuerliche Behandlung von Wertpapierübertragungen ist dabei deutlich vielschichtiger als bei anderen Vermögenswerten. Neben der klassischen Erbschafts- oder Schenkungssteuer kommt bei Wertpapieren eine weitere steuerliche Komponente ins Spiel: die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge. Diese doppelte Besteuerung kann erhebliche finanzielle Auswirkungen haben und macht eine sorgfältige Planung unerlässlich.

Im Jahr 2025 haben sich bereits einige wichtige Aspekte geändert, die Anleger kennen sollten. Der Erbfallkosten-Pauschbetrag wurde von 10.300 Euro auf 15.000 Euro erhöht, was die steuerliche Belastung in vielen Fällen reduziert. Trotz der im Februar 2025 erfolgten Bundestagswahl und der anschließenden Bildung einer schwarz-roten Koalition unter Bundeskanzler Friedrich Merz blieb das Thema Erbschaftssteuer jedoch weitgehend unberührt. Der Koalitionsvertrag „Verantwortung für Deutschland“ enthält keine konkreten Reformpläne für die Erbschafts- und Schenkungssteuer, was für Planungssicherheit sorgt, aber auch bedeutet, dass die seit 2009 unveränderten Freibeträge weiterhin gelten.

Dieser umfassende Ratgeber beleuchtet alle relevanten Aspekte der Wertpapierübertragung – von den grundlegenden steuerrechtlichen Regelungen über praktische Stolpersteine bis hin zu konkreten Optimierungsstrategien. Dabei werden sowohl die Perspektive des Vermögensüberträgers als auch die des Empfängers berücksichtigt, um eine ganzheitliche Betrachtung zu ermöglichen.

Rechtliche und steuerliche Grundlagen

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz als Fundament

Die steuerliche Behandlung von Wertpapierübertragungen richtet sich nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), das sowohl für Erbschaften als auch für Schenkungen gilt. Dieses Gesetz beruht auf dem Grundprinzip, dass Vermögensübertragungen grundsätzlich der Besteuerung unterliegen, um eine gleichmäßige Vermögensverteilung zu fördern und Steuerflucht durch lebzeitige Übertragungen zu verhindern.

Bei Wertpapieren greift das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge, was bedeutet, dass der Erbe rechtlich in die Position des Erblassers eintritt. Dies hat weitreichende Konsequenzen für die steuerliche Behandlung, da nicht nur der Wert der Wertpapiere zum Todeszeitpunkt relevant ist, sondern auch die ursprünglichen Anschaffungskosten des Erblassers für die spätere Besteuerung von Veräußerungsgewinnen maßgeblich bleiben.

Doppelbesteuerung als zentrale Herausforderung

Die Besonderheit bei Wertpapieren liegt in der potenziellen Doppelbesteuerung. Zunächst unterliegen die Wertpapiere der Erbschafts- oder Schenkungssteuer, die sich nach dem Marktwert zum Zeitpunkt der Übertragung berechnet. Verkaufen die Erben oder Beschenkten die Wertpapiere später, fällt zusätzlich die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer auf die Kapitalerträge an.

Besonders tückisch ist dabei, dass sich die Abgeltungssteuer nicht nach dem Wert zum Übertragungszeitpunkt berechnet, sondern nach den ursprünglichen Anschaffungskosten des Erblassers oder Schenkers.

Praxisbeispiel Doppelbesteuerung:
Eine Familie erbt von ihrem Vater ein Aktiendepot. Der Vater hatte vor 15 Jahren 100 Aktien einer deutschen Aktiengesellschaft für je 50 Euro gekauft (Anschaffungskosten: 5.000 Euro). Zum Todeszeitpunkt sind die Aktien je 400 Euro wert (Depotwert: 40.000 Euro). Die Familie zahlt Erbschaftssteuer auf 40.000 Euro (abzüglich des Freibetrags von 400.000 Euro für Kinder – hier fällt also keine Erbschaftssteuer an).

Ein Jahr später verkauft die Familie die Aktien für 35.000 Euro (350 Euro je Aktie). Obwohl sie „nur“ 35.000 Euro erhalten und das Depot seit dem Erbfall sogar an Wert verloren hat, müssen sie Abgeltungssteuer auf 30.000 Euro Gewinn zahlen (35.000 Euro Verkaufspreis minus 5.000 Euro ursprüngliche Anschaffungskosten des Vaters). Das entspricht 7.500 Euro Abgeltungssteuer (25% von 30.000 Euro) plus Solidaritätszuschlag.

Bewertungsmaßstäbe für Wertpapiere

Für die Berechnung der Erbschafts- oder Schenkungssteuer ist der Marktwert der Wertpapiere zum Stichtag entscheidend. Bei Aktien, die an einer deutschen Börse gehandelt werden, orientiert sich die Bewertung am niedrigsten Tageskurs des letzten Handelstages vor dem Stichtag. Bei ausländischen Wertpapieren oder nicht börsennotierten Fonds können komplexere Bewertungsverfahren zur Anwendung kommen.

Diese Bewertungsmethode kann sowohl Vor- als auch Nachteile haben. In volatilen Marktphasen kann es passieren, dass die Wertpapiere zum Stichtag deutlich über- oder unterbewertet sind, was entsprechende Auswirkungen auf die Steuerbelastung hat. Erben können sich in der ungünstigen Situation wiederfinden, dass sie Erbschaftssteuer auf einen hohen Bewertungsstichtag zahlen müssen, während die Wertpapiere bis zum tatsächlichen Verkauf erheblich an Wert verloren haben.

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Schritt-für-Schritt Anleitung für Anleger

Die optimale Nachlassplanung für Wertpapiere erfordert eine systematische Herangehensweise. Diese praxisorientierte Anleitung führt Sie durch alle wichtigen Phasen – von der ersten Bestandsaufnahme bis zur Umsetzung Ihrer Übertragungsstrategie.

Phase 1: Bestandsaufnahme und Zielsetzung

Der erste Schritt einer durchdachten Nachlass- und Schenkungsplanung ist eine umfassende Bestandsaufnahme der Vermögenssituation. Erfassen Sie alle Wertpapierdepots mit ihren aktuellen Marktwerten und ermitteln Sie die ursprünglichen Anschaffungskosten. Dokumentieren Sie dabei auch das Erwerbsdatum, um eventuelle Altbestände zu identifizieren.

Parallel sollten Sie Ihre persönlichen Ziele definieren. Möchten Sie bereits zu Lebzeiten Vermögen übertragen oder bevorzugen Sie eine Vererbung? Welche Personen sollen begünstigt werden und in welchem Umfang? Berücksichtigen Sie dabei sowohl steuerliche Aspekte als auch familiäre Überlegungen.

Phase 2: Steuerliche Analyse und Optimierungspotentiale

Berechnen Sie für jeden potentiellen Empfänger die verfügbaren Freibeträge und Steuerklassen. Berücksichtigen Sie dabei nicht nur die Wertpapiere, sondern Ihr gesamtes Vermögen einschließlich Immobilien, Bankguthaben und sonstigen Werten.

Prüfen Sie verschiedene Übertragungsszenarien: direkte Schenkung, Nießbrauchmodell, gestaffelte Schenkungen über mehrere Perioden oder eine Kombination verschiedener Methoden. Kalkulieren Sie jeweils die Gesamtsteuerbelastung einschließlich einer eventuell später anfallenden Abgeltungssteuer.

Phase 3: Rechtliche Gestaltung und Dokumentation

Basierend auf Ihrer Analyse sollten Sie die rechtlichen Schritte für die Umsetzung Ihrer Strategie einleiten. Bei Schenkungen ist eine notarielle Beurkundung zwar nicht immer erforderlich, aber oft empfehlenswert. Nießbrauchmodelle erfordern dagegen zwingend eine notarielle Beurkundung.

Sorgen Sie für eine lückenlose Dokumentation aller Übertragungen. Diese ist nicht nur für die steuerliche Behandlung wichtig, sondern auch für eventuelle spätere Auseinandersetzungen oder Rückfragen der Finanzverwaltung.

Phase 4: Meldung bei den Finanzbehörden

Vergessen Sie nicht die Meldepflicht für Schenkungen. Diese muss innerhalb von drei Monaten nach Vollzug der Schenkung sowohl vom Schenker als auch vom Beschenkten erfüllt werden. Bei Erbschaften ist ebenfalls eine Meldung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erbfalls erforderlich.

Halten Sie alle erforderlichen Unterlagen bereit: Depotauszüge, Anschaffungsbelege, notarielle Urkunden und sonstige relevante Dokumente. Eine professionelle Aufbereitung kann spätere Rückfragen der Finanzverwaltung vermeiden.

Phase 5: Laufende Überwachung und Anpassung

Ihre Nachlass- und Schenkungsplanung sollte regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst werden. Änderungen in der Gesetzgebung, der persönlichen Vermögenssituation oder den Familienverhältnissen können Anpassungen erforderlich machen.

Überwachen Sie insbesondere die Zehnjahresfristen bei Schenkungen, um weitere Optimierungsmöglichkeiten zu nutzen. Dokumentieren Sie alle Übertragungen sorgfältig, um den Überblick über bereits genutzte Freibeträge zu behalten.

Phase 6: Professionelle Beratung und Umsetzungsbegleitung

Angesichts der Komplexität des Steuer- und Erbrechts ist professionelle Beratung in den meisten Fällen unverzichtbar. Steuerberater, Rechtsanwälte oder spezialisierte Vermögensberater können wertvolle Unterstützung bei der Optimierung Ihrer Strategie leisten.

Wählen Sie Ihre Berater sorgfältig aus und achten Sie auf entsprechende Spezialisierung. Die Kosten für professionelle Beratung amortisieren sich in der Regel schnell durch die erzielte Steuerersparnis.

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Erbschaftsteuer bei Wertpapieren

Freibeträge und Steuerklassen 2025

Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt maßgeblich vom Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erbe ab. Das Steuerrecht unterscheidet drei Steuerklassen, die jeweils unterschiedliche Freibeträge und Steuersätze vorsehen:

Steuerklasse I umfasst die engsten Familienbeziehungen und gewährt die höchsten Freibeträge. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können bis zu 500.000 Euro steuerfrei erben. Kinder, Stiefkinder und Adoptivkinder haben einen Freibetrag von 400.000 Euro. Enkel erhalten 400.000 Euro, wenn deren Eltern bereits verstorben sind, andernfalls 200.000 Euro. Urenkel sowie Eltern und Großeltern des Erblassers können bis zu 100.000 Euro steuerfrei erhalten.

Steuerklasse II gilt für weiter entfernte Verwandte. Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern und -kinder sowie geschiedene Ehepartner haben alle einen einheitlichen Freibetrag von 20.000 Euro.

Steuerklasse III erfasst alle übrigen Erben, einschließlich nicht verwandter Personen wie Freunde oder Lebensgefährten. Auch hier beträgt der Freibetrag lediglich 20.000 Euro.

Progressive Besteuerung oberhalb der Freibeträge: Übersteigt der Wert des Wertpapierdepots die jeweiligen Freibeträge, wird der übersteigende Betrag progressiv besteuert. In Steuerklasse I beginnt die Besteuerung bei 7 Prozent und kann bis zu 30 Prozent für sehr hohe Erbschaften erreichen.

Schenkungssteuer bei lebzeitigen Übertragungen

Identische Regelungen mit strategischen Vorteilen

Die Schenkungssteuer folgt grundsätzlich den gleichen Regeln wie die Erbschaftssteuer. Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze sind identisch. Der entscheidende Vorteil der lebzeitigen Schenkung liegt jedoch darin, dass die Freibeträge alle zehn Jahre erneut genutzt werden können. Diese Regelung ermöglicht eine strategische Vermögensübertragung über mehrere Jahre hinweg.

Praxisbeispiel gestaffelte Schenkungen:
Ein 55-jähriger Ingenieur besitzt ein Wertpapierdepot im Wert von 1,6 Millionen Euro und möchte dieses an seine beiden Kinder übertragen.

Variante 1 – Vererbung: Bei seinem Tod mit 82 Jahren erbt jedes Kind 800.000 Euro. Nach Abzug der Freibeträge (400.000 Euro je Kind) sind je 400.000 Euro steuerpflichtig. Steuersatz: 15%. Erbschaftssteuer je Kind: 60.000 Euro, gesamt: 120.000 Euro.

Variante 2 – Gestaffelte Schenkungen: Der Vater überträgt alle 10 Jahre 400.000 Euro an jedes Kind:

  • 2025 (Alter 55): Je 400.000 Euro → steuerfrei durch Freibetrag
  • 2035 (Alter 65): Je 400.000 Euro → steuerfrei durch Freibetrag
  • 2045 (Alter 75): Restliche 800.000 Euro (je 400.000 Euro) → steuerfrei durch Freibetrag

Steuerersparnis: 120.000 Euro. Zusätzlicher Vorteil: Die Kinder profitieren früher von Wertsteigerungen der übertragenen Wertpapiere, die nicht mehr der Erbschaftssteuer unterliegen.

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Das Nießbrauchmodell als steuerliche Optimierung

Grundprinzip und Funktionsweise

Das Nießbrauchmodell stellt eine besonders raffinierte Form der Schenkung dar, die erhebliche steuerliche Vorteile bieten kann. Dabei überträgt der Schenker das Eigentum an seinem Wertpapierdepot an den Beschenkten, behält sich jedoch das lebenslange Recht vor, die Erträge aus dem Depot zu beziehen und über die Anlagestrategie zu entscheiden.

Steuerlich führt dieser Nießbrauchdas dazu, dass der Wert der Schenkung um den Kapitalwert des Nießbrauchs gemindert wird. Dieser Kapitalwert errechnet sich aus der erwarteten jährlichen Rendite des Depots und der statistischen Lebenserwartung des Schenkers. Das Bundesfinanzministerium stellt hierfür jährlich aktualisierte Vervielfältigungstabellen zur Verfügung.

Detailliertes Rechenbeispiel Nießbrauch:
Ein 68-jähriger Unternehmer möchte seinem Sohn ein Wertpapierdepot im Wert von 1,2 Millionen Euro übertragen. Das Depot erwirtschaftet jährlich etwa 48.000 Euro an Dividenden und Zinsen (4 Prozent Rendite).

Ohne Nießbrauch: Der Sohn müsste auf 800.000 Euro (1.200.000 – 400.000 Euro Freibetrag) Schenkungssteuer zahlen. Bei einem Steuersatz von 19 Prozent wären das 152.000 Euro.

Mit Nießbrauch: Bei einem Alter von 68 Jahren beträgt der Vervielfältiger laut BMF-Tabelle 10,398. Der Kapitalwert des Nießbrauchs berechnet sich: 48.000 Euro × 10,398 = 499.104 Euro. Der zu versteuernde Schenkungswert reduziert sich auf: 1.200.000 – 499.104 = 700.896 Euro. Abzüglich des Freibetrags von 400.000 Euro verbleiben 300.896 Euro steuerpflichtig. Schenkungssteuer: 300.896 × 15% = 45.134 Euro. Ersparnis: 106.866 Euro

Der Vater behält dabei das Recht, die jährlichen 48.000 Euro Erträge zu beziehen und kann das Depot nach seinen Vorstellungen verwalten.

Abgeltungssteuer bei Wertpapieren

Grundprinzipien der Abgeltungssteuer

Die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge stellt neben der Erbschafts- oder Schenkungssteuer den zweiten wesentlichen Steuerblock bei Wertpapierübertragungen dar. Sie beträgt einheitlich 25 Prozent und wird ergänzt durch den Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent der Abgeltungssteuer sowie gegebenenfalls Kirchensteuer.

Entscheidend für die Höhe der Abgeltungssteuer ist nicht der Wert der Wertpapiere zum Zeitpunkt der Übertragung, sondern der Unterschied zwischen den ursprünglichen Anschaffungskosten und dem Veräußerungserlös. Diese Regelung kann zu erheblichen steuerlichen Belastungen führen, insbesondere bei Wertpapieren, die über lange Zeiträume erheblich an Wert gewonnen haben.

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Besonderheiten bei Gemeinschaftsdepots

Unterschiedliche Ausgestaltungsformen und ihre Folgen

Gemeinschaftsdepots erfreuen sich besonders bei Ehepartnern großer Beliebtheit, da sie eine gemeinsame Verwaltung des Familienvermögens ermöglichen. Aus steuerrechtlicher Sicht ist jedoch entscheidend, in welcher rechtlichen Form das Gemeinschaftsdepot geführt wird.

Praxisbeispiel Gemeinschaftsdepot:

Ein Ehepaar führt ein Gesamthandsdepot im Wert von 800.000 Euro. Der Ehemann verstirbt und hinterlässt seine Frau und zwei erwachsene Kinder. Da die Ehefrau bereits Miteigentümerin der Hälfte war, erbt sie nur die andere Hälfte (400.000 Euro). Diese liegt innerhalb ihres Freibetrags von 500.000 Euro, sodass keine Erbschaftssteuer anfällt. Würden die Kinder erben, erhielten sie je 200.000 Euro, was ebenfalls unter dem Kinderfreibetrag von 400.000 Euro läge.

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Depotübertragung nach dem Erbfall

Technische Abwicklung und Wahlmöglichkeiten

Nach einem Erbfall stehen die Erben vor der Entscheidung, ob sie das geerbte Depot bei der bisherigen Depotbank belassen oder zu einem anderen Anbieter übertragen möchten. Grundsätzlich ist eine Übertragung problemlos möglich und in Deutschland kostenlos, da die Depotbanken gesetzlich verpflichtet sind, Depotübertragungen gebührenfrei durchzuführen.

Praxisbeispiel Depotübertragung:
Eine Familie erbt ein Depot von der Großmutter, das bei Bank A geführt wird. Da sie bereits Kunde bei Bank B sind und alle Finanzen zentral verwalten möchten, beantragen sie einen Depotübertrag. Bank B erhält automatisch alle Steuerinformationen: Die 500 Aktien einer Aktiengesellschaft, die 2010 für je 25 Euro gekauft wurden, werden korrekt mit diesen historischen Anschaffungskosten übernommen. Ebenso werden die Verlustvorträge von 3.000 Euro aus dem Verkauf anderer Aktien übertragen.

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Aktuelle Entwicklungen und Stand September 2025

Nach der vorgezogenen Bundestagswahl im Februar 2025 und der Regierungsbildung unter Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) ist beim Thema Erbschaftssteuer Planungssicherheit eingekehrt. Die schwarz-rote Koalition aus CDU/CSU und SPD hat mit dem Koalitionsvertrag „Verantwortung für Deutschland“ bewusst keine Reformpläne für die Erbschafts- und Schenkungssteuer vorgesehen.

Trotz der politischen Zurückhaltung bei Reformen verzeichnete der deutsche Staat 2024 mit 13,3 Milliarden Euro das höchste Erbschaftssteueraufkommen aller Zeiten – ein Anstieg von 12,3 Prozent gegenüber dem Vorjahr.

Fazit und Handlungsempfehlungen

Die Übertragung von Wertpapieren durch Erbschaft oder Schenkung ist ein komplexes Thema, das sowohl steuerrechtliche als auch praktische Herausforderungen mit sich bringt. Die Doppelbesteuerung durch Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer und Abgeltungssteuer kann zu erheblichen Belastungen führen, die jedoch durch geschickte Planung deutlich reduziert werden können.

Ein bedeutender Vorteil des aktuellen Stands September 2025 ist die politische Klarheit. Die schwarz-rote Bundesregierung unter Bundeskanzler Friedrich Merz hat bewusst auf Reformen der Erbschafts- und Schenkungssteuer verzichtet. Diese Planungssicherheit ermöglicht es Anlegern, langfristige Übertragungsstrategien zu entwickeln und umzusetzen.

Für Anleger mit größeren Wertpapierdepots ergeben sich konkrete Handlungsempfehlungen: Nutzen Sie die aktuelle Planungssicherheit für eine systematische Nachlassgestaltung und entwickeln Sie eine Strategie für gestaffelte Schenkungen über mehrere Zehnjahresperioden. Die verfügbaren Gestaltungsspielräume sollten umso intensiver genutzt werden, da die Freibeträge seit 2009 unverändert geblieben sind.

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Weiterführende Links und Quellen