Besteuerung von Termingeschäften ab 2021

Der großen Koalition ist mit einer Veränderung des Einkommensteuergesetzes im Dezember ein echter Wurf gelungen. Er betrifft die Besteuerung von Termingeschäften und ist, mit Verlaub, an Absurdität  nicht mehr zu überbieten. Die wenigsten Menschen können sich  vorstellen, dass ein Anleger realisierte Verluste versteuern muss. Ab 2021 ist dies möglich. Was steckt hinter der Gesetzesänderung und wer ist betroffen?

Das Wichtigste auf einen Blick

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Die Besteuerung von Termingeschäften bis zum 31.12.2020

Gewinne aus Termingeschäften sind steuerpflichtig und unterliegen der Abgeltungssteuer. Verluste können in voller Höhe mit den Gewinnen verrechnet werden, unabhängig von der Höhe. Übersteigen die Verluste die Gewinne, kann der Trader diese im Rahmen eines Verlustvortrages in das Folgejahr fortschreiben. Das war dem Gesetzgeber wohl zu einfach. Darüber hinaus bieten Termingeschäfte, wenn Verluste steuerpflichtig werden, eine weitere solide Einnahmequelle.

Was kommt auf Trader ab Januar 2021 zu?

In erster Linie Kopfschütteln. Ab 2021 können Verluste aus einem Termingeschäft nur noch in einer Höhe von bis zu 10.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden. Ein Trader macht einen Gewinn von 15.000 Euro und einen Verlust von 9.000 Euro, fallen auf 6.000 Euro. Betragen die Verluste jedoch 12.000 Euro, muss er 5.000 Euro versteuern. Die nicht berücksichtigten 2.000 Euro kann er jedoch in das Folgejahr vortragen.  

Noch besser wird es, wenn die Verluste die Gewinne übersteigen. Einem Gewinn von 20.000 Euro steht ein Verlust von 30.000 Euro gegenüber. Dank der Verlustbegrenzung greifen aber nur 10.000 Euro. Trotz der roten Zahlen muss der Trader 10.000 Euro versteuern.

Sonderfall: Die unterjährige Besteuerung

Auch bei der unterjährigen Besteuerung wird es für Trader umständlicher. Die Gewinne werden auf Bankebene sofort mit der Abgeltungssteuer belegt. Verluste kann der Anleger aber erst mit der folgenden Steuererklärung geltend machen. Damit tritt er den Finanzbehörden in einer vermutlich unangemessenen Form in Vorleistung.

Die unterjährige Besteuerung greift nicht nur Verlusten von mehr als 10.000 Euro. Grundsätzlich kann jeder Verlust, unabhängig von der Höhe, nur durch die Steuererklärung zur Anrechnung gebracht werden.

Keine Veränderung gibt es für die Anleger, die ihre Trades bei ausländischen Brokern durchführen. Diese machen sowohl Gewinne als auch Verluste nur im Rahmen der Steuererklärung geltend, da ausländische Broker keine Abgeltungssteuer abführen. Allerdings greift auch bei Konten im Ausland die Verlustbegrenzung.

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Was bedeutet die künftige Besteuerung von Termingeschäften für Trader und Anleger?

Termingeschäfte verlieren auf den ersten Blick deutlich an Attraktivität. Nach den extrem strengen Regularien für den Handel mit CFDs beschneidet der Gesetzgeber eine weitere Form des Derivatehandels. Während Forex und CFDs durchaus auch von Zockern genutzt wurden, stellen klassische Termingeschäfte aber nicht nur eine uralte Form der Absicherung von Depots dar.

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Update: Welche Produkte werden als Termingeschäfte eingestuft?

Ursprünglich sah der Gesetzgeber vor, alle Geschäfte mit Fälligkeit als Termingeschäft zu definieren, unabhängig davon, ob verbrieft oder nicht. Die Definition fiel so weitreichend aus, dass nicht nur auch Differenzkontrakte sondern auch einfache Zertifikate davon betroffen waren. Letztere finden sich inzwischen auch in Depots konservativerer Anleger. Damit wären auch die Anleger betroffen gewesen, die bislang unspektakuläre Depots mit unspektakulärer Besteuerung unterhielten. Vor dem Hintergrund der in den letzten Jahren stark gewachsenen Attraktivität von Zertifikaten betraf diese Gesetzesänderung einen überproportional hohen Anteil an Anlegern.

Inzwischen hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) jedoch nachgebessert. Zertifikate, Optionsscheine und Knock-Out-Produkte werden steuerlich nun doch nicht als Termingeschäfte eingestuft. Das sind gute Nachrichten für Anleger. So heißt es in der Ergänzung des BMF-Schreibens vom 18. Januar 2016 (BStBl I S. 85) nun:

„Der Begriff des Termingeschäfts umfasst sämtliche als Options- oder Festgeschäft ausgestaltete Finanzinstrumente sowie Kombinationen zwischen Options- und Festgeschäften, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Preis unmittelbar oder mittelbar abhängt von

  • dem Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren,
  • dem Börsen- oder Marktpreis von Geldmarktinstrumenten,
  • dem Kurs von Devisen oder Rechnungseinheiten,
  • Zinssätzen oder anderen Erträgen oder
  • dem Börsen- oder Marktpreis von Waren oder Edelmetallen.

 Zu den Termingeschäften gehören insbesondere Optionsgeschäfte, Swaps, Devisentermin-geschäfte und Forwards oder Futures (vgl. Rn. 36 und 37) sowie Contracts for Difference (CFDs). CFDs sind Verträge zwischen zwei Parteien, die auf die Kursentwicklung eines bestimmten Basiswerts spekulieren. Basiswerte können beispielsweise Aktien, Indizes, Währungspaare oder Zinssätze sein. Zertifikate und Optionsscheine gehören nicht zu den Termingeschäften (vgl. Rn. 8 f.).[1]

Wie kann ich mich als Anleger wehren?

Losgelöst davon, ob ein Trader in Optionen aktiv ist oder ein Anleger in Futures investiert, es steht Ungemach ins Haus. Der einfachste Weg, sich zunächst dem Ungleichgewicht zwischen Abgeltungssteuer und Verrechnung von steuerlichen Verlusten zu entziehen, ist die Eröffnung eines Depots im Ausland. In diesem Fall greift die Verlustverrechnung zeitgleich mit der Fälligkeit der Abgeltungssteuer. Die „Kreditvergabe“ an den Staat entfällt.

Es bleibt aber auch die Frage nach der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit dieser Besteuerung. Bei keiner anderen Form von Investitionen am Kapitalmarkt werden Verluste maximiert. Es stellt sich die Frage, wann die erste Anlegerschutzvereinigung hinsichtlich dieser Gesetzesänderung eine Klage anstrebt. Natürlich bleibt es jedem Anleger unbenommen, selbst dagegen vor Gericht zu ziehen. Inzwischen wurde immerhin nachgebessert. So werden Zertifikate, Optionsscheine und Knock-Out-Produkte nun doch steuerlich nicht als Termingeschäfte eingestuft.

Uwe Rabolt

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