Sperrminorität 

Sperrminorität ist die Möglichkeit einer Minderheit, bei Abstimmungen einen mehrheitlich gefassten oder zu fassenden Beschluss zu verhindern. Sperrminoritäten sind nur dann möglich, wenn qualifizierte Mehrheiten verlangt werden. Eine qualifizierte Mehrheit ist eine über die Hälfte der Stimmen hinausgehende Mehrheit, meist in Form einer Zweidrittel- oder Dreiviertel-Mehrheit. 

Eine Sperrminorität ist die Beteiligung einer Person oder Personengruppe an einer Aktiengesellschaft, die mehr als 25% und weniger als 50% ausmacht. Die Sperrminorität kann Hauptversammlungsbeschlüsse verhindern, die eine 75%-Mehrheit erfordern 

Sperrminoritäten klar geregelt  

Das Aktiengesetz verordnet qualifizierte Mehrheiten für wichtige Beschlüsse der Hauptversammlung wie etwa Satzungsänderungen oder die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern. Bestimmte Beschlüsse der Gesellschafter können laut gesetzlicher und satzungsmäßiger Regelung lediglich dann Rechtskraft erlangen, wenn eine qualifizierte Mehrheit vorliegt. Hiermit ist eine größere als die einfache Stimmen- und/oder Kapitalmehrheit oder eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen gemeint. 

Wann wird die Sperrminorität relevant? 

Eine Mehrheit von mindestens drei Viertel des bei Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals wird im Rahmen von Hauptversammlungen der Aktiengesellschaft bei  Satzungsänderungen, Kapitalherabsetzungen, Abberufungen von Aufsichtsratsmitgliedern, Fusionsbeschlüssen und bei der Auflösung der Gesellschaft benötigt. 

Konkurrenz kann blockiert werden 

Schafft es ein Konkurrenzunternehmen, eine Beteiligung von 25% plus einem Stimmrecht an einer anderen Unternehmung zu erwerben, so besitzt es eine Sperrminorität, d. h. ohne seine Zustimmung kann die Hauptversammlung der anderen Unternehmung keinen Beschluss mehr fassen, zu dem eine 75%ige Mehrheit erforderlich ist. 

Damit kann eine Konkurrenzgesellschaft einen Wettbewerb für sich entscheiden und im besten Fall zum Branchenmarktführer werden, ohne dass sich das „infiltrierte“ Unternehmen dagegen wehren kann. Geschieht der Erwerb der Minorität in Form von Aktienkäufen mehr oder weniger im Verborgenen wird dieser Vorgang auch als „feindliche Übernahme“ bezeichnet.

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