Sondervermögen

Ein anderer Vorteil eines Offenen Investmentfonds ist der Umstand, dass das Vermögen der Anleger nicht in das Eigentum der Fondsgesellschaft übergeht sondern als Sondervermögen behandelt wird, das selbst bei einer möglichen Insolvenz der Kapitalanlagegesellschaft nicht angetastet werden darf.

Das Sondervermögen ist das Anlagekapital der Fondsinvestoren. Dadurch ist jegliches Sondervermögen sowohl von den Wertänderungen der anderen Fonds der Investmentgesellschaft als auch vor dem Zugriff der Investmentgesellschaft selbst oder dem ihrer Gläubiger (auch im Insolvenzfall) geschützt.

Variantenreich, jedoch werterhaltend

Je nach Ausrichtung und Investitionsgrad des Fonds besteht das Sondervermögen aus Barbeständen, Aktien, Bezugsrechten, Renten, Ansprüchen aus Dividendenzahlungen, Immobilien, Edelmetallen usw. Regelmäßig wird es im Controlling der Kapitalanlagegesellschaft bewertet. Das Volumen des Sondervermögens entspricht immer der Summe der mit dem aktuellen Rücknahmepreis bewerteten Anteilscheine.

Wie handelt die Fondsgesellschaft mit dem Sondervermögen?

Die Anlagepolitik des Sondervermögens wird durch die Fondsgesellschaft oder genauer die Kapitalanlagegesellschaft (KAG) kontrolliert, indem sie Käufe und Verkäufe beschließt und durchführt. Jedoch hat sie keinen unmittelbaren Zugriff auf die Vermögensgegenstände.

Die geplanten Transaktionen der Fondsgesellschaft (Kauf- und Verkaufsaufträge) werden der Depotbank des Sondervermögens mitgeteilt, die diese dann mit dem Guthaben oder den Wertpapieren aus dem Sondervermögen durchführt. Auch die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen wird von der Depotbank gemanagt. Die Depotbank hat keinerlei Einfluss auf die Investmententscheidung der Fondsgesellschaft.

Hauptsächlich wird die Trennung des Sondervermögens vom Vermögen der Fondsgesellschaft dadurch gewährleistet, dass die Verwahrung durch eine Depotbank vorgenommen werden muss.

Ausnahmefälle kann es dennoch geben

Allerdings können Sonderfälle auftreten. Dies werden dann Realität, wenn der Fonds selbst Eigentümer der Kapitalanlagegesellschaft ist, die ihn ebenfalls verwaltet. In einem solchen (recht seltenen) Fall haftet der Fonds bei einer Insolvenz der Kapitalanlagegesellschaft mit dem in das in ihn investierten Kapital.

Investoren könne allerdings in den allermeisten Fällen davon ausgehen, dass das Vermögen der Anleger getrennt von Eigenmitteln der Fondsgesellschaft aufbewahrt wird und deshalb im Falle einer Schieflage der Fondsgesellschaft auch nicht angetastet werden kann.

Finden Sie die besten Online-Broker im Depot-Vergleich