Segregiertes Konto

Laut § 84 Abs. 2 [1] (bis 02.01.2018 § 34a) des Wertpapierhandelsgesetzes sind Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die keine Erlaubnis für das Einlagengeschäft haben, dazu verpflichtet, die Kundengelder getrennt von Geldern des Unternehmens auf Treuhandkonten zu verwahren.

Welche Unternehmen müssen Kundengelder auf Treuhandkonten segregieren?

Der §84 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes (bis 02.01.2018 § 34a WpHG) verpflichtet nicht alle Unternehmen, die Kundengelder auf getrennten Treuhandkonten zu verwahren, sondern nur solche, die über keine Erlaubnis für das Einlagengeschäft verfügen. In Deutschland erteilt diese Erlaubnis die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).  

Wie müssen die Kundengelder segregiert werden?

Hat ein Unternehmen nicht die Erlaubnis der BaFin, das Einlagengeschäft zu betreiben, muss es die Kundengelder unverzüglich von den Firmengeldern trennen, so dass es zu keiner Vermischung kommt. In der Regel überweist der Kunde das Geld direkt auf das Treuhandkonto.

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Das Treuhandkonto selbst wird bei einem zweiten Unternehmen im In- oder Ausland geführt, das über die Erlaubnis zum Einlagengeschäft verfügt. Dabei kann es sich zum Beispiel um eine Zentralbank oder einen Geldmarkfonds handeln.

Sofern der Kunde zustimmt, können alle Kundengelder gemeinsam auf einem Sammelkonto verwahrt werden.

Wieso sind segregierte Konten wichtig?

Segregierte Konten dienen vor allem dem Schutz der Kunden. Eröffnet ein Kunde zum Beispiel ein Konto bei einem CFD-Broker, der die Kundengelder auf segregierten Treuhandkonten verwahrt, sind diese Gelder im Falle eines Konkurses des CDF-Brokers nicht Teil der Insolvenzmasse, d.h. Gläubiger des CFD-Brokers haben keinen Anspruch darauf.

Zudem stellen die segregierten Treuhandkonten sicher, dass das Unternehmen die Kundengelder nicht zweckentfremdet.

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[1] Wertpapierhandelsgesetz – Getrennte Vermögensverwahrung