Nominelle Kapitalerhöhung 

Die nominelle Kapitalerhöhung ist eine Kapitalerhöhung ohne Einzahlung neuer Gelder durch die Aktionäre. Nach dem Aktiengesetz wir diese durch die Umwandlung von offenen Rücklagen in Grundkapital vollzogen. Die Aktionäre erhalten automatisch die neuen Aktien im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital. 

Eigenkapitaländerung angestrebt 

Die nominelle Kapitalerhöhung bewirkt eine Verschiebung in der Zusammensetzung des Eigenkapitals. Allerdings wird hierbei der Gesellschaft keinerlei neue Liquidität zugeführt. Die Eigenkapitaländerungen werden durch die Gesellschafter bewirkt. 

Beispielsweise handelt es sich dabei um die Umwandlung der Gewinn- oder Kapitalrücklagen in Grundkapital. Demgegenüber schwächt sich der Aktienkurs ab, worauf die Gesellschaft mit der Ausgabe von Gratisaktien an Altaktionäre reagiert. Die geschieht, um das Vermögen der Aktionäre nicht anzutasten. 

Ähnlich wie beim Aktiensplit 

Ein ähnlicher Effekt wird auch durch einen Aktiensplit erreicht. In solchen Fällen wird die Zahl der Aktien verdoppelt, deren Nennbetrag und somit der Aktienkurs jedoch halbiert. Allerdings stellt dieser Vorgang keine Kapitalerhöhung dar, denn das Eigenkapital bleibt unverändert. Lediglich der Aktienkurs halbiert sich – Stichwort „Kurskosmetik“. 

Grenzen der nominellen Kapitalerhöhung 

Bei Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln können lediglich die Gewinn- und Kapitalrücklagen des letzten festgestellten Jahresabschlusses umgewandelt werden. Mit Ausnahme bei einem vorhandenen Bilanzverlust oder einem Verlustvortrag dürfen nach dem Aktiengesetz andere Rücklagen vollständig umgewandelt werden. Dagegen dürfen die gesetzlichen Rücklagen und Kapitalrücklagen nur dann gewandelt werden, wenn sie zusammengenommen 10% des Grundkapitals überschreiten. 

Nach der aktuellen Rechtsprechung muss die der Kapitalerhöhung vorausgehende Bilanz geprüft sein und darf maximal acht Monate zurückliegen. Darüber hinaus ist bei der Anmeldung der Kapitalerhöhung sicher zu  stellen, dass seit dem Bilanzstichtag keine Verschlechterung der Vermögenssituation eingetreten ist. 

Gründe für die nominelle Kapitalerhöhung 

Ziel der nominellen Kapitalerhöhung ist die Minderung eines hohen Aktienkurses zur Verbesserung der Börsenattraktivität. Einzelaktien können beispielweise mehrere tausend Euro kosten, was dazu führt, dass Kleinanleger allein aus diesem Grund auf ein Investment in diese Papiere verzichten könnten. Mit der Verringerung des Kurses wird dieser Mangel behoben. 

Nominelle Kapitalerhöhungen werden nach dem Aktiengesetz ebenfalls erst durch Eintragung ins Handelsregister wirksam. Dabei wird gesetzlich „dokumentiert“, dass die neuen Aktien voll einbezahlt sind.

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