Konsortium 

Von der Definition her ist ein Konsortium als Gesellschaft bürgerlichen Rechts die zweckgebundene Vereinigung mehrerer rechtlich und wirtschaftlich selbstständig bleibender Unternehmungen zur Durchführung eines bestimmten Geschäfts. 

Konsortium kommt von Lateinisch consors = brüderlich, gleichberechtigt, Teilhaber, Schicksalgemeinschaft

consortium = Güteregmeinschaft, Teilhaberschaft

Eine der häufigsten Formen eines Bankenkonsortiums ist der Zusammenschluss mit dem Zweck der Wertpapieremission. 

Allgemeine Ziele von Konsortien 

Gründe für Konsortien sind, wenn die Auftragshöhe oder das Geschäftsvolumen für ein einzelnes Unternehmen zu groß ist. Und auch, wenn für ein einzelnes Unternehmen zu einseitige Geschäftsrisiken entstehen könnten. Durch Verteilung auf verschiedene, nicht konzernverbundene Gesellschaften wird das Risiko reduziert. 

Im Konsortium ersparen sich die Geschäftspartner die Aufnahme einer Vielzahl von Geschäftsverbindungen zu verschiedenen Unternehmen mit möglicherweise unterschiedlichen Konditionen, weil sie beim Konsortium nur mit dem Konsortialführer kommunizieren müssen und so einheitliche Konditionen erhalten. 

Wenn das Projekt endgültig abgewickelt ist, endet auch der Zweck des Konsortiums, für den es gebildet worden war. Die meisten Konsortien verfolgen ökonomische Ziele wie Synergie-Effekte, Wettbewerbsverbesserungen durch kartellähnliche Strukturen sowie Aufgabenverteilung und -erleichterungen. 

Konsortialführer – Erster unter Partnern 

Als Primus inter pares managt der oder die Konsortialführer die Zusammenarbeit zwischen dem Konsortium und dem Geschäftspartner sowohl bei der Erstellung des Konsortialvertrages als auch bei der Abwicklung des Konsortialgeschäfts. Er hat die alleinige Geschäftsführungsbefugnis inne, die mindestens aus der Verhandlungsführung mit dem Geschäftspartner besteht. 

Die Konsortialführer besitzen normalerweise auch die höchste Konsortialquote im Vergleich zu den übrigen Konsorten. Die Haftung der Konsorten ist auf ihre Konsortialquoten beschränkt, was durch eine ausdrückliche Haftungsbegrenzung im Konsortialvertrag festgelegt ist. 

Konsortialvertrag regelt Details 

Die Partner des Konsortiums definieren im Konsortialvertrag die Leistungsbereiche und grenzen diese untereinander ab. Vor allem treffen sie aber Haftungsregelungen für den Fall, dass der Geschäftspartner einen Konsorten in Anspruch nimmt für einen Fehler, den ein anderer der Partner verursacht hat. Des Weiteren werden die prozentualen Anteile jedes Konsorten am Gesamtvolumen des Konsortialgeschäftes festgelegt.

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