Delisting – Einstellung der Kursnotierung 

Delisting wird die dauerhafte Einstellung der Börsennotiz einer Aktiengesellschaft genannt. Technisch gesehen ist Delisting ein verwaltungsrechtlicher Vorgang, durch den die Aktie dauerhaft vom aktiven Handel entfernt wird.

Vielfältige Hintergründe 

Neben einer möglichen Insolvenz einer Gesellschaft können die Gründe für ein derartiges Vorgehen ein sogenanntes Going Private im Rahmen einer Private-Equity-Transaktion sein.  Wenn ein ordnungsgemäßer Handel in der Aktie nicht mehr gewährleistet werden kann – Stichwort: Squeeze-out -, kann ein Delisting auch durch die Zulassungsstelle der jeweiligen Börsenaufsichts- oder der Finanzdienstleistungsbehörde veranlasst werden. 

Ein weiterer möglicher Hintergrund eines Delistings kann das Umgehen der umfassenden Veröffentlichungspflichten börsennotierter Aktiengesellschaften sein. 

Börsengesetz gewährt Freiräume 

Nach dem Börsengesetz muss der Anlegerschutz beim Delisting gewahrt bleiben. Allerdings wird der durch die Börsenordnungen der einzelnen Börsen unterschiedlich praktiziert. So reicht beispielsweise an der Frankfurter Börse eine Vorankündigungsfrist von sechs Monaten aus. Die Aktionäre der betroffenen Gesellschaft können innerhalb dieses Zeitraums ihre Papiere noch über die Börse verkaufen. 

Wie der Bundesgerichtshof genauer bestimmt hat, dass der Delisting-Antrag einer Aktiengesellschaft von ihrer Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit gebilligt werden muss. Darüber hinaus ist ein öffentliches Kaufangebot der Gesellschaft selbst oder des Großaktionärs an die übrigen Aktionäre erforderlich. Dies eröffnet den Aktionären die Möglichkeiten, ihre Aktien statt an der Börse an die Gesellschaft oder den Großaktionär zu verkaufen. 

Höhe der Abfindung im Blick

Im Normalfall orientiert sich die Höhe der Abfindung an dem durchschnittlichen gewichteten Dreimonatsbörsenkurs vor der Veröffentlichung des beabsichtigten Delistings. Dieser Durchschnittskurs spiegelt den vom Markt empfundenen Wert der Aktien frei von spekulativen Elementen wider. 

Es besteht immer die Möglichkeit, dass der Börsenkurs nach dem Bekanntwerden der Delisting-Absicht von Spekulanten in die eine oder andere Richtung getrieben wird. Der vorgenannte Dreimonatsdurchschnittskurs wird vom Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht publiziert.

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