Börsengeschäftsführung 

Als Organ der Börse wird die Börsengeschäftsführung vom Börsenrat im Einvernehmen mit den Börsenaufsichtsbehörden bestellt. Das Börsengesetz und die jeweilige Börsenordnung ist die gesetzliche Basis der Börsengeschäftsführung. Die Geschäftsführer repräsentieren die Börse sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich. 

Die Führung der Börse kann von einer oder mehreren Personen wahrgenommen werden. Die Mitglieder werden für maximal fünf Jahre ernannt, wobei diese wiederholt bestellt werden können. Die Börsengeschäftsführung verkörpert ein Börsenorgan, dessen Aufgabe darin besteht, die Börse nach den Prinzipien der Börsenordnung zu leiten. 

Aufgaben der Börsengeschäftsführung  

Zu den Hauptaufgaben der Börsengeschäftsführung gehören unter anderem die Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel sowie der Ausschluss davon, die Regelung der Börsenorganisation und des Ablaufs der Geschäfte sowie die Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufs des Handels an der Börse. Ferner ist die Börsengeschäftsführung bevollmächtigt, den Börsenhandel vorübergehend zu unterbrechen oder diesen ganz einzustellen. 

Im Einzelnen ist die Börsengeschäftsführung mit der Leitung der Börse, mit der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Börse, mit der Aufrechterhaltung der Ordnung in den Börsenräumen und der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Benutzung der Börseneinrichtungen und der Börsen-EDV beschäftigt. 

Kontrolle ist besser 

Sie überwacht ebenfalls die Einhaltung der Pflichten der Handelsteilnehmer, was bedeutet, dass die Gesetze, Verordnungen, Geschäftsbedingungen und sonstigen Regelungen befolgt werden. Außerdem überwacht die Börsengeschäftsführung die Zulassung oder den Ausschluss von Unternehmen und Personen zum Börsenhandel und zum Besuch der Börsensäle. 

Der Börsengeschäftsführung obliegt ebenfalls die Regelung des Geschäftsabschlusses und der Organisation, die Bestimmung des Ortes und der Termine des Börsenhandels. Sie verfügt auch über die Berechtigung, Börsenhandel bzw. Preisfeststellung jederzeit einzustellen oder zu unterbrechen und sie besitzt die Entscheidungsbefugnis, z.B. welche Produkte eingeführt werden. 

Weitere Aufgaben 

Die Börsengeschäftsführung hat auch die Weisungsbefugnis gegenüber den Handelsüberwachungsstellen, sie teilt die Skontren unter den Skontroführern auf, sie hat die Aufsicht über die Skontroführer, sie legt die Art der Preisfeststellung fest und entscheidet über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt. 

Ferner ist sie für die regelmäßige Übermittlung eines aktuellen Verzeichnisses aller zugelassenen Gesellschaften, Börsenhändler, Skontroführer und skontroführenden Personen an die Börsenaufsichtsbehörden verantwortlich. 

Diese Tätigkeiten werden von der Börsengeschäftsführung ausschließlich im öffentlichen Interesse wahrgenommen.

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