Börsenaufsichtsbehörde 

In den meisten Ländern werden der Betrieb von Börsen und die Durchführung von Börsengeschäften von einer staatlichen Börsenaufsicht überwacht. In Deutschland wird die Börsenaufsicht durch eine Börsenaufsichtsbehörde durchgeführt. 

Die Börsenaufsicht besitzt die Kompetenzen, die Börse zuzulassen oder zu schließen, die Ordnungsmäßigkeit des Börsenbetriebs sowie die Börsengeschäftsabwicklung zu überwachen sowie die Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften sicher zu stellen. 

Börsenaufsicht als Organ der BaFin 

Die Börsenaufsicht ist ein Teil der Finanzdienstleistungsaufsicht und damit in Deutschland ein Teil des Bundesamtes für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Andere Teile des Bundesamtes haben die Aufsicht über Finanzdienstleister (z. B. Bankenaufsicht oder Versicherungen) und der Wertpapieraufsicht inne. 

In Deutschland wird die Börsenaufsicht von den Wirtschafts-oder Finanzministerien bzw. -senatsverwaltungen der Länder ausgeführt. Die jeweilige Behörde überwacht den Wertpapierhandel und alle damit verbunden steuerrechtlichen Belange. 

Aufgaben der Börsenaufsichtsbehörde 

Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann die Börsenaufsichtsbehörde auch ohne besonderen Anlass von der Börse, dem Börsenträger wie von weiteren am Börsengeschehen teilnehmenden Personen oder Institutionen Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen sowie Prüfungen vornehmen. 

Sollten Anhaltspunkte vorliegen, dass börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen verletzt worden waren oder sonstige Missstände vorlagen, kann die Börsenaufsichtsbehörde von jedermann Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen sowie Personen laden und vernehmen.

Schließung oder Übernahme der Geschäfte 

Die Börsenaufsichtsbehörde ist dazu verpflichtet zur Aufrechterhaltung der Ordnung und für den Geschäftsverkehr an der Börse Anordnungen zu erlassen. Gegenüber der Börse, dem Börsenträger und den Handelsteilnehmern ist sie berechtigt Anordnungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, Verstöße gegen börsenrechtliche Vorschriften und Anordnungen zu verhindern oder Missstände zu beseitigen, die die ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse, der Börsengeschäftsabwicklung oder deren Überwachung beeinträchtigen können. 

Wenn die Börse oder eines ihrer Organe wiederholt und dauerhaft den Anordnungen der Börsenaufsicht nicht nachkommt, ist es der  Börsenaufsichtsbehörde möglich, Maßnahmen zu ergreifen. Sofern der ordnungsgemäße Börsenbetrieb es erfordert, kann die Börsenaufsicht Beauftragte bestellen, die die Aufgaben der Börse oder eines ihrer Organe auf Kosten des Börsenträgers wahrnehmen.

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