Auflösung einer AG
Die Beendigung einer Aktiengesellschaft vollzieht sich in drei Phasen, der Auflösung, der Abwicklung und dem Erlöschen. Nach dem Aktiengesetz gibt es festgelegte Gründe für die Auflösung einer Aktiengesellschaft.
Mehrschichtige Gründe für die Auflösung der AG
Eine Aktiengesellschaft wird durch den Ablauf der in der Satzung bestimmten Frist aufgelöst. Ein weiterer Grund ist ein Beschluss der Hauptversammlung, der einer Dreiviertel-Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals bedarf. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
Auch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft kann das Unternehmen aufgelöst werden sowie mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
Daneben wird die Gesellschaft mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel der Satzung festgestellt worden ist, aufgelöst. Auch durch Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit führt zur Auflösung der Gesellschaft.
Abwicklungsgesellschaft liquidiert
Nach dem Aktiengesetz findet im Anschluss an die Auflösung der Gesellschaft die Abwicklung statt, sollte nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden sein.
Im Zuge der Abwicklung besteht die Aktiengesellschaft unter ihrer bisherigen Unternehmensbezeichnung als abwicklungsgesellschaft fort. Dies wird in der Regel durch den Zusatz i.L. – in Liquidation – dokumentiert.
Im Normalfall wird die Abwicklung durch die Vorstandsmitglieder vollzogen. Im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Hauptversammlung kann aber auch eine andere Person als Abwickler bestimmt werden. Die Abwickler vertreten das Unternehmen gerichtlich und außergerichtlich.
Erlöschen der AG
Die Abwickler der AG müssen nach der Verteilung des Restvermögens an die Aktionäre und der Erstellung der Schlussrechnung die Beendigung der Abwicklung zum Handelsregister anmelden. Die Aktiengesellschaft ist damit beendet und wird im Handelsregister gelöscht. Die Existenz der Gesellschaft ist mit der Löschung aus dem Handelsregister beendet.