Nach Auszeit: Vorabpauschale auf ETFs und Fonds 2024 wieder fällig

Donnerstag den 30.11.2023 - Abgelegt unter: Brokernews, ETFs, Fonds, Steuern

Die Deutsche Bundesbank hat für die Berechnung der Vorabpauschale erstmals seit 2020 wieder einen positiven Basiszins mit 2,55 Prozent veröffentlicht. Deshalb wird im Januar 2024 die zuvor ausgesetzte Vorabpauschale auf Fonds und ETFs nun wieder fällig.

Anleger, die in Fonds oder ETFs investieren, müssen unter Umständen nun wieder Steuern auf laufende Erträge zahlen, nämlich dann, wenn durch die Anlage im Jahresverlauf ein Gewinn erwirtschaftet wurde. Um Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten Anleger genügend Guthaben bei ihrem Broker haben, um die Pauschale zahlen zu können. Mehr dazu weiter unten.

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Die seit 2021 ausgesetzte Vorabpauschale wird im Jahr 2023/2024 wieder eingeführt.
  • Erstmals seit zwei Jahren ist der Basiszins mit 2,55 Prozent wieder positiv.
  • Anleger müssen deshalb unter Umständen eine Steuer auf die Vorabpauschale entrichten.

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Wie hoch ist die Vorabpauschale 2023/2024?

Im neuen Jahr 2024 wird die Vorabpauschale wieder fällig, da das Bundesfinanzministerium einen positiven Basiszins in Höhe von 2,55 Prozent ermittelt hat. Das bedeutet für Anleger, dass im Falle eines großen Gewinns durch einen ETF oder einen Fonds die Vorabpauschale versteuert werden muss. Bei einem Fondsvolumen von 10.000 Euro in ETFs oder Fonds beträgt die Vorabpauschale knapp 180 Euro, die Steuer darauf beträgt knapp 35 Euro. Es muss also nicht die Vorabpauschale gezahlt werden, sondern nur die Steuer auf diese Pauschale. Einfache Rechenbeispiele und mehr Informationen dazu gibt es hier.

Der Steuerbetrag in Höhe von etwa 35 Euro bei einem Anlagevolumen von 10.000 Euro ist ein Höchstwert, eine niedrigere Steuer ist durchaus möglich. War der Gewinn eines ETFs oder Fonds geringer als die Höhe der Vorabpauschale, muss nur auf den Gewinnbetrag Steuern gezahlt werden. Hat ein ETF oder Fonds keinen Gewinn erwirtschaftet, muss keine Steuer gezahlt werden.

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Was sollten Anleger beachten?

Die Steuer auf die Vorabpauschale ist immer im Januar des Folgejahres fällig. Für das Jahr 2023 muss also im Januar 2024 gezahlt werden. Als Anleger muss man die Steuer nicht selbst berechnen oder überweisen, das übernimmt in der Regel der Broker. Dafür bucht der Depotanbieter die Steuer entweder aus den Barbeständen des Depots oder vom Verrechnungskonto ab, je nach vertraglicher Vereinbarung. Deshalb sollten Anleger darauf achten, genügend Geld beim Broker oder dem Verrechnungskonto zu haben, um die Steuer zahlen zu können. Falls der Broker die Steuer nicht abbuchen kann, wird das dem Finanzamt gemeldet.

Übrigens: Für Anleger, die einen Fonds oder ETF mit einem Sparplan regelmäßig besparen, wird die Vorabpauschale anteilig berechnet. Außerdem wichtig zu wissen ist, dass nicht 100 Prozent der Steuern gezahlt werden müssen, Stichwort Teilfreistellung. Für Aktienfonds und ETFs beträgt die Teilfreistellung 30 Prozent, bei Mischfonds 15 Prozent. Das bedeutet, dass im Umkehrschluss nur 70 Prozent, bzw. 85 Prozent der Vorabpauschale besteuert werden müssen.

Mehr über die Besteuerung von ETFs und Fonds

Weiterführende Links und Quellen:

Brokervergleich.de: ETFs und Fonds – so erfolgt die Besteuerung

BVI: Was ist die Vorabpauschale?

ntv: Banken und die Vorabpauschale

Zuletzt aktualisiert am 30.11.2023