BaFin will binäre Optionen auf nationaler Ebene verbieten

Donnerstag den 29.11.2018 - Abgelegt unter: Brokernews

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) will binäre Optionen auf nationaler Ebene verbieten. Ein Entwurf für die Allgemeinverfügung ist auf der Homepage der BaFin einsehbar. Schon jetzt sind Vermarktung, Vertrieb und Verkauf von binären Optionen in der Europäischen Union durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtbehörde (ESMA) untersagt. Dieses Verbot gilt jedoch zeitlich beschränkt.

Verbot soll nach Auslaufen der ESMA-Maßnahmen wirksam werden

Im Entwurf der Allgemeinverfügung heißt es:

„Ich ordne ein Verbot der Vermarktung, des Vertriebs und des Verkaufs von binären Optionen an Kleinanleger im Sinne von Art. 4 Absatz 1 Ziffer 11 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU an. Das Verbot wird mit Wirkung zum [Zeitpunkt des Auslaufens der Geltungsdauer der ESMA-Maßnahme] wirksam.“[1]

Binäre Optionen sind in der Europäischen Union seit dem 2. Juli verboten. Das Verbot galt ursprünglich drei Monate. Im Oktober wurde bekannt, dass die ESMA das Verbot um weitere drei Monate verlängert. Ein dauerhaftes Verbot auf europäischer Ebene könnte nur durch das Eingreifen der Europäischen Kommission erwirkt werden.

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Erhebliche Risiken als Begründung für das Verbot

In anderen Ländern der EU gibt es bereits nationale Maßnahmen gegen binäre Optionen, so etwa in Belgien, Frankreich, Spanien und Italien. Die BaFin führt im Entwurf der Allgemeinverfügung eine ganze Reihe von Gründen auf, warum binäre Optionen verboten werden sollten. Ein Verbot auf nationaler Ebene kann verhindern, dass Anbieter (nach dem Ende der ESMA-Maßnahmen) in das EU-Land mit der geringsten Regulierung ziehen und von dort weiterhin binäre Optionen auf dem deutschen Markt anbieten.

Außerdem hat die BaFin erheblich Bedenken für den Anlegerschutz bei Vermarktung, Vertrieb und Verkauf von binären Optionen an Kleinanleger, denn:

  • Die Berechnung der Wertentwicklung von binären Optionen ist komplex und die Berechnung des Basiswertes intransparent
  • Binäre Optionen sind in der Regel äußerst kurzfristige Anlagen mit besonders spekulativem Charakter
  • Binäre Optionen haben ähnliche Produktmerkmale wie Glücksspielprodukte
  • Anbieter von binären Optionen geraten oft in einen Interessenskonflikt, da sie als direkte Gegenpartei der eigenen Kunden handeln und auf das eigene Buch
  • Je höher der Verlust des Kunden als Gegenpartei ausfällt, desto höher ist der eigene Gewinn des Anbieters

Darüber hinaus besteht laut BaFin ein Ungleichgewicht zwischen den Renditen für Anleger und dem Verlustrisiko. Trotz der Komplexität binärer Optionen wird zudem selten eine Anlageberatung oder eine Finanzportfolioverwaltung angeboten. Letztlich ist es durch die hohe Komplexität binärer Optionen für Kleinanleger schwer, sie zu verstehen. Ihr Vertrauen in das Finanzsystem kann durch Erfahrungen mit ihnen erschüttert werden.

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CFDs mit Nachschusspflicht bereits verboten

Die BaFin greift mit der Allgemeinverfügung nicht zum ersten Mal in den Vertrieb bestimmter Produkte ein. Auch CFDs mit Nachschusspflicht wurden bereits verboten. Im vorliegenden Fall beruft sie sich auf Art. 42 Abs. 1 MiFIR. Darin heißt es: „(1)   Eine zuständige Behörde kann in oder aus diesem Mitgliedstaat Folgendes verbieten oder beschränken: a) die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf von bestimmten Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen oder von Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen mit bestimmten Merkmalen.“[2]

Bis zum 20. Dezember 2018 kann zum Entwurf der Allgemeinverfügung Stellung genommen werden.

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Weiterführende Links

[1] BaFin – Anhörung zur geplanten Allgemeinverfügung bezüglich binärer Optionen

[2] EUR-Lex – VERORDNUNG (EU) Nr. 600/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Zuletzt aktualisiert am 29.11.2018