Neue FinVermV wirkt sich auch auf Robo-Advisor aus

Donnerstag den 15.11.2018 - Abgelegt unter: Brokernews, RoboAdvice

Seit vergangener Woche liegt der Entwurf für die neue Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) vor. Sollte der Entwurf in dieser Form abgesegnet werden, hätte das auch Auswirkungen Robo-Advisor – nämlich auf diejenigen, die als Finanzanlagenvermittler nach Paragraf 34f Gewerbeordnung auftreten. Vorerst liegt der zur Beurteilung bei den deutschen Interessenverbänden.

Keine Regulierung durch die BaFin

Als die ersten Robo-Advisor in Deutschland aufkamen, agierten fast alle als Finanzanlagenvermittler nach§ 34f GewO. Kaum einer hatte eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Finanzportfolioverwaltung eingeholt. Inzwischen hat sich das Bild geändert. Die Finanzportfolioverwalter haben die Oberhand in unserem Vergleich. Dennoch kommen etwa growney und easyfolio weiterhin ohne BaFin-Erlaubnis aus.

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Nach dem aktuellen Entwurf der FinVermV werden sie auch weiterhin ohne BaFin-Aufsicht bleiben (können). Während im Vorhinein darüber spekuliert wurde, ob auch Finanzanlagenvermittler nach Paragraf 34f Gewerbeordnung unter BaFin-Aufsicht gestellt werden sollen, ist dieser Vorschlag vorerst vom Tisch.

Robo-Advisor ohne BaFin-Aufsicht wird es also auch in Zukunft geben. Wir empfehlen jedoch Robo-Advisor mit Erlaubnis der BaFin zur Finanzportfolioverwaltung, da nur diese aktiv ins Portfolio eingreifen dürfen und dieses dadurch weitaus besser steuern können.

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Telefonate müssen aufgezeichnet werden

© Daumier/ iStock/ Thinkstock

Finanzanlagenvermittler nach§ 34f GewO werden künftig zudem verpflichtet sein, Telefonate und auch die elektronische Kommunikation aufzuzeichnen. Das hat bereits für einen Aufschrei bei Finanzanlagenvermittlern gesorgt. Es wird sowohl technisch als auch organisatorisch ein großer Aufwand erwartet.

Robo-Advisor könnte das besonders hart treffen, da sie nicht auf die telefonische Beratung ausgelegt sind. Anlagevorschläge werden durch einen Algorithmus erstellt, eine echte Anlageberatung – zumal am Telefon – ist nicht vorgesehen.

Eine Ausnahme ist hier beispielweise quirion, das jedoch ohnehin eine BaFin-Lizenz besitzt.

Einführung einer Informationspflicht

Außerdem sieht der Entwurf für die FinVermV die Einführung einer Informationspflicht vor. So müssen Anleger eingehend über die Risiken der Finanzanlage informiert, Preisschwankungen und sämtliche Kosten sowie Nebenkosten dargelegt werden.

Ob das für Robo-Advisor eine große Umstellung bedeutet, muss sich noch zeigen. Es ist üblich, dass Anleger bei Robo-Advisors zunächst durch einen Fragebogen geführt werden, der ihr Risikoprofil ermittelt. In diesem Zuge erhalten sie in der Regel auch Informationen zu den Wertpapieren im Portfolio. So müssen Anleger bei growney eine pdf-Datei herunterladen, in der sie „Informationen über die Vermögensanlage in Investmentanteilen“ erhalten. Darin wird auf verschiedene Fondstypen und deren Risiken eingegangen.

Letztlich bleibt abzuwarten, ob der Entwurf zur neuen FinVermV in seiner jetzigen Form abgesegnet wird. Sollte sich der Arbeitsaufwand für Robo-Advisor, die als Finanzanlagenvermittler nach§ 34f GewO agieren deutlich erhöhen, steigt vielleicht der Anreiz für diese, sich direkt um eine Erlaubnis zur Finanzportfolioverwaltung bei der BaFin zu bemühen, was nur zu begrüßen wäre.

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Weiterführende Links

Görg – Der Entwurf einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung liegt dem Bundesrat zur Beschlussfassung vor

Cash.Online – Endlich: Entwurf der neuen FinVermV ist da

Die bisher gültige FinVermV

Zuletzt aktualisiert am 15.11.2018