Neues Gesetz für die Besteuerung von ETFs

Donnerstag den 30.03.2017 - Abgelegt unter: Brokernews, ETFs

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Ab 1. Januar 2018 tritt das neue Investmentsteuergesetz in Kraft. Dieses wird sowohl Auswirkungen auf die Besteuerung von ETFs als auch auf die Besteuerung von Fonds haben und soll diese vereinfachen. Noch sind nicht alle Details zu den Änderungen bekannt, die wichtigsten Eckpunkte stehen jedoch bereits fest.

Nur noch vier statt 33 Angaben notwendig

In- und ausländische Fonds und ETFs sollen künftig gleichbehandelt werden. Außerdem soll es für Anleger in Fonds und ETFs künftig weniger aufwendig sein, die Steuererklärung auszufüllen. So sind bisher noch 33 Angaben notwendig, künftig sollen es nur noch vier sein.

Die vier Angaben sind:

  • Wie hoch waren die Ausschüttungen?
  • Wie viel war der Fonds/ETF zum Beginn des Jahres wert?
  • Wie viel war der Fonds/ETF zum Ende des Jahres wert?
  • Um welche Art von Fonds/ETF handelt es sich?

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Das Land spielt keine Rolle mehr

Bisher macht es einen Unterschied, in welchem Land ein ETF aufgelegt wird. Manche Anleger vermeiden darum ausländische ETFs komplett. So gilt für ausländische ETFs, die Gewinne wiederanlegen (thesaurierende ETFs), dass Steuern nicht automatisch abgeführt werden, sondern in der Anlage KAP der Steuererklärung aufgeführt werden müssen. Bei inländischen thesaurierenden ETFs führt hingegen der Fonds die Steuer automatisch ab.

Ausschüttende ETFs, die in Deutschland aufgelegt werden, sind ebenfalls schon jetzt unkompliziert. Die Depotbank führt die Steuer automatisch ab. Ausschüttende ETFs, die im Ausland aufgelegt werden, werden bisher an der Quelle besteuert. Es gilt also darauf zu achten, wie hoch die Quellen- oder Abgeltungssteuer in diesem Land ist und ob der gesamte Ertrag ausgeschüttet wird oder ein Teil davon thesauriert.

Vorabpauschale für die Wertsteigerung

Ebenfalls neu in 2018 wird die Vorabpauschale sein. Sie soll verhindern, dass Steuern gestundet werden. Die Besteuerung der ausschüttungsgleichen Erträge entfällt dafür. Auch einbehaltene Quellensteuer wird nicht mehr auf ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge eines Fonds/ETFs angerechnet werden können.

Ziel der Reform soll sein, die Steuerklärung zu vereinfachen. Privatanleger werden in der Regel nicht mehr Steuer zahlen müssen als bisher.

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Weiterführende Literatur

justETF – ETF und Steuern: Das neue Investmentsteuergesetz ab 2018

BVI – Investmentsteuerreform 2018

Brokervergleich.de – Ratgeber Besteuerung ETFs

Zuletzt aktualisiert am 08.02.2022