Kapitalherabsetzung 

Die Kapitalherabsetzung ist eine Reduzierung des Eigenkapitals einer Gesellschaft und ist aus diesem Grunde das Gegenteil einer Kapitalerhöhung. Die Kapitalherabsetzung bewirkt, bestehende Bilanzverluste zu beseitigen oder überflüssiges Kapital an die Aktionäre zu verteilen. 

Unterschiedliche Formen der Herabsetzung 

Die drei Unterarten der Kapitalherabsetzung sind die ordentliche Kapitalherabsetzung, die vereinfachte Kapitalherabsetzung und die Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien. In der Gewinn- und Verlustrechnung ist die Kapitalherabsetzung als gesonderter Posten auszuweisen. 

Ordentliche Kapitalherabsetzung  

Die ordentliche Kapitalherabsetzung, wie sie im Aktiengesetz geregelt ist, reduziert sie den Nennbetrag der Aktien oder legt Aktien zusammen, wenn der Mindestnennbetrag unterschritten wird. Zu diesem Zweck müssen die Aktien bei dem Unternehmen eingereicht und für kraftlos erklärt werden. 

Über einen Skontroführer werden die neuen Aktien unverzüglich zum amtlichen Börsenpreis ausgegeben. Um eine ordentliche Kapitalherabsetzung durchführen zu können, ist ein mit Dreiviertelmehrheit gefasster Beschluss der Hauptversammlung nötig. Darüber hinaus muss der Kapitalherabsetzungsbeschluss in das Handelsregister eingetragen werden. 

Vereinfachte Kapitalherabsetzung 

Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist zulässig zum Ausgleich von Wertminderungen, bei der Deckung sonstiger Verluste oder der Einstellung von Beiträgen in der Kapitalrücklage. Das Procedere setzt die Auflösung der Gewinnrücklage und die Verwendung eines vorhandenen Gewinnvortrages voraus. 

Der Teil der gesetzlichen Rücklage und der Kapitalrücklage muss ebenfalls aufgelöst werden, der das verbleibende Grundkapital um 10% übersteigt. Die Aktionäre dürfen von den hieraus gewonnenen Beträgen nicht profitieren. Sowohl die Regelungen über die Beschlussfassung als auch die Eintragung in das Handelsregister entsprechen denen der ordentlichen Kapitalherabsetzung. 

Aktienrückkauf oder –einziehung? 

Anteilscheine werden bei einer Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien zwangsweise oder durch den Kauf durch das Unternehmen eingezogen. Nach der Gesetzeslage muss die Kapitalherabsetzung durch die Satzung oder einen Beschluss der Hauptversammlung legitimiert sein.

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