Genehmigtes Kapital 

Nach dem Aktiengesetz ist das genehmigte Kapital der Wert oder die Menge von Aktien, der die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft zur Durchführung einer möglichen Kapitalerhöhung durch Bar- oder/und Sacheinlagen vorab per Dreiviertel-Mehrheitsbeschluss zugestimmt hat. Das genehmigte Kapital wird auch als zugelassenes Kapital bezeichnet. 

Vorstand kann Details abstimmen 

Die Hauptversammlung ermächtigt den Vorstand der AG innerhalb von höchstens fünf Jahren eine Kapitalerhöhung durch die Ausgabe neuer Aktien durchzuführen. Diese Ermächtigung gestattet es dem Vorstand, den Zeitpunkt der Kapitalerhöhung auf die allgemeine Situation am Aktienmarkt sowie die konkrete Kapitalbedarfssituation des Unternehmens anzupassen. 

Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf 50% des bisherigen Grundkapitals nicht überschreiten. Der Vorstand bestimmt die Bedingungen der Aktienausgabe und den Inhalt der Aktienrechte. Allerdings bedarf die Entscheidung des Vorstandes der Zustimmung des Aufsichtsrates. 

Auch teilweise Verwendung möglich 

Eine zum Teil angewendete Ausübung sowie entsprechend eine mehrmalige Ausnutzung des genehmigten Kapitals ist in dem Fall gestattet, wenn der maximal genehmigte Umfang nicht überschritten wird. Ebenfalls ist es durchaus üblich und im Rahmen der gültigen Aktiengesetze, dass in den Bestimmungen einer Gesellschaft im Laufe der Zeit verschiedene Positionen genehmigtes Kapital auftauchen. 

Den verschiedenen Positionen genehmigten Kapitals können zu unterschiedlichen Zeiten zugestimmt worden sein, abweichende Laufzeiten oder auch verschiedene Ausgestattungen besitzen. 

Keine weitere Hauptversammlung mehr möglich 

Durch den Handlungsspielraum wird der Verwaltung die Möglichkeit gegeben, die haftenden Mittel je nach Kapitalbedarf und Börsenlage zu einem für die Gesellschaft günstigen Zeitpunkt zu erhöhen, ohne vorher eine weitere außerordentliche Hauptversammlung einberufen zu müssen. Die Bereitstellung neuer Belegschaftsaktien lässt sich ebenfalls durch diese Voraussetzung gewährleisten.

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