Was ist eine Aktie? 

Nach dem deutschen Aktiengesetz ist eine Aktie ein Bruchteil des Grundkapitals einer Gesellschaft.  Entweder repräsentiert eine Aktie einen auf volle Euro lautenden Nennwert oder sie ist als Stückaktie am Grundkapital beteiligt, ohne einen Nennbetrag auszuweisen. Alle Stückaktien sind am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt. 

Beteiligung durch Aktien 

Die Aktie ist ein Wertpapier, das zur Beteiligungsfinanzierung aufgelegt wird und das Mitgliedschaftsrecht des Aktionärs bescheinigt. In der Ära der elektronischen Medien wird mehr und mehr auf effektive Stücke verzichtet und mit Sammel- oder Globalurkunden gearbeitet. In der Satzung kann die Möglichkeit des Ausschlusses oder der Einschränkung des Aktionärsanspruchs auf Verbriefung vorgesehen sein. 

Aktien im freien Umlauf 

Die Summe der autorisierten Aktien sind die Aktien einer Aktiengesellschaft, die durch den Vorstand höchstens ausgegeben werden dürfen. Ein Bruchteil davon ist die Anzahl der emittierten Aktien oder ausgegebenen Aktien. Die AG kann von diesen eigene Aktien halten. Somit ergibt sich: die Summe der emittierten Aktien minus Summe der selbst gehaltenen Aktien gleich Summe der Aktien, die sich im freien Umlauf befinden. 

Zur Berechnung der Marktkapitalisierung wird eben die Anzahl der Aktien im freien Umlauf herangezogen. Ferner wird mit der Anzahl der Aktien im freien Umlauf auch der Aktienanteil eines Anlegers der Aktiengesellschaft berechnet. In Deutschland ist der Emittent dazu verpflichtet, der Veröffentlichung gemäß § 26 a WpHG nachzukommen und die Anzahl der Aktien im freien Umlauf (Gesamtzahl der Stimmrechte) auf dem Unternehmensregister zu veröffentlichen. 

Rechte und Haftung von Aktionären 

Die Anteilseigner haften in Höhe des Nennwerts der Aktien und werden durch die Zahlung von Dividenden am Gewinn der AG beteiligt. An den Verlusten sind die Aktionäre lediglich durch mögliche Kursrückgänge beim Bekanntwerden der roten Zahlen beteiligt. 

Der Aktionär hat im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung die Möglichkeit, über die Gewinnverwendung und anderes zu entscheiden. Während Stammaktien dem Besitzer ein Stimmrecht pro Aktie zusichern, haben Vorzugsaktien kein Stimmrecht, erhalten allerdings meist eine etwas höhere Dividende als Stammaktien. 

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Ziele der Aktienanlage 

Die Motive für ein Engagement in Aktien können unterschiedliche Ziele verfolgt werden: a) eine dauerhafte, ertragsbringende Kapitalanlage, b) die Sachwertbeteiligung zur Vermeidung von Geldwertverlusten, c) die Gewinnerzielung über Kauf und Verkauf sowie d) die Einflussnahme auf die Geschäftspolitik der AG bzw. Beherrschung des Unternehmens (für Großanleger). 

Äußere Beschaffenheit der Aktie 

Die Entwicklung der elektronischen Medien führte in den zurückliegenden Jahrzehnten dazu, dass Anteilseigner heutzutage die Aktien im Regelfall aus Sicherheits- und Kostengründen nicht mehr in physischer Papierform verwalten, sondern von einer Bank in einem Depot aufbewahren und managen lassen. 

Bei den Depotbanken werden die Anteile lediglich verwaltet.  Die sogenannten Sammel- oder Globalurkunden, auf der die Aktien verbrieft sind, werden bei einer Wertpapiersammelbank verwahrt. Allerdings gibt es bei nicht börsennotierten Gesellschaften nach wie vor Aktien, die als physisches Wertpapier ausgegeben werden. 

Mantel und Bogen 

Physische Aktien bestehen aus Mantel und Bogen. Beim Mantel handelt es sich um die das Anteilsrecht verbriefende Aktienurkunde. Der Coupon-Bogen besteht aus Dividendenscheinen oder Coupons (Gewinnanteilscheine) und einem Erneuerungsschein (Talon). 

Gegen Vorlage der Coupons wird die Dividende ausgezahlt. Diese wird bei Depotverwahrung und -verwaltung durch eine Bank von dieser automatisch eingezogen und dem Depotkunden auf Konto gutgeschrieben. Wenn die Coupons aufgebraucht sind, erhält der Anteilseigner gegen Vorlage des Talons einen neuen Bogen mit Coupons. Dessen Beschaffung erfolgt ebenfalls durch die Depot verwahrende Bank. 

Schwierig wird es bei Beschädigungen 

Aktien können dann nicht übertragen werden, wenn zum Beispiel ihre Coupons stark beschmutzt oder erheblich beschädigt, und auch dann, wenn ihnen wesentliche Erfordernisse, wie zum Beispiel Nummern, Stempel oder Unterschriften, fehlen oder diese undeutlich geworden sind. 

Bei streitigen Fällen entscheidet die Geschäftsstelle der Börse, an der die Aktien gehandelt werden. Irrtümlich durchlochte oder angeschnittene Papiere oder Coupons müssen für die Übertragbarkeit erst die Bestätigung einer offiziellen Zahlstelle, des Emittenten, einer anerkannten Effektengirozentrale oder der Geschäftsstelle der involvierten Börse einholen. 

Übertragung genau geregelt 

Lediglich der zum nächsten Termin fällige Coupon darf bei der physischen Übertragung von Aktien mit Coupons losgetrennt beigeheftet sein. Dies allerdings nur dann, wenn die Dividende vom Verwaltungsrat bereits beantragt worden ist. Aktien sind nur übertragbar, wenn sämtliche dazugehörende Coupons die gleiche Nummer wie der Mantel tragen. Die physischen Auslieferungen der entsprechenden Aktienpakete erfolgen auf das Risiko des Verkäufers an das Domizil des Käufers als Erfüllungsort, auf Verlangen des Verkäufers gegen Empfangsbestätigung. 

Namensaktien im Register verwaltet 

Wenn es sich um Namensaktien handelt, stellt der Verkäufer dem Käufer die Aktien bzw. Aktienmäntel beim Aktienregister der entsprechenden Gesellschaft zur Verfügung. Dieser Vorgang ist dem Käufer zu melden und kann ohne sein Einverständnis durch den Verkäufer nicht rückgängig gemacht werden. Der Eingang dieser Mitteilung über die Bereitstellung der Aktien beim Aktienregister gilt als Übertragung.

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Die Geschichte der Aktie 

Manche Chronisten bringen die Geschichte des Aktienhandels bereits mit dem alten Rom in Verbindung – eindeutig belegt ist dies allerdings nicht. 

Eine Urkunde aus dem Jahre 1288, die einen Anteil der schwedischen Kupfermine in Falun verbrieft, gilt als einer der ältesten Anteilscheine, der nach heutigem Verständnis als Aktie gelten kann. Sie ist die älteste noch heute bestehende Aktiengesellschaft der Welt mit dem Namen „Stora Kopparbergs Bergslags Aktiebolag“. 

Erster „EUROSTOXX“-Anwärter 

Im Europäischen Wirtschaftsraum war das erste Unternehmen die „Vereinigte Ostindische Kompanie” an der Börse. Sie schloss sich 1602 aus mehreren Firmen zusammen und wurde somit zum Idol vieler ähnlicher, damaliger Handelskompanien und auch für die heutigen, modernen Aktiengesellschaften. 

1765 nahm Friedrich der Große in Deutschland den Gedanken auf, Produktion und Handel nicht nur durch Kredite zu finanzieren, sondern auch durch Anteilscheine am Eigenkapital. Er gründete damals die Tabak-Handlungs-Compagnie. 

Aktiengesellschaften wurden aber erst in der Gründerzeit, der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts, so richtig attraktiv, als erhebliche Investitionen für Eisenbahnen, die Auto- und Kommunikationsindustrie und die Versorgung mit Elektrizität anstanden. 

Das Ende der physischen Aktie 

Ab der Mitte des 20. Jahrhunderts besaßen die Anteilseigner ihre Aktien in der Regel aus Kosten- und Sicherheitsgründen nicht mehr als einzelne Urkunden, sondern ließen diese von einem Geldinstitut in einem Depot verwalten. Heutzutage befinden sich bei den Depotbanken meist keine effektiven Stücke, sondern es werden nur die Anteile verwaltet. 

US-Börse: Wall Street

Die Wall Street ist eine Straße im New Yorker Stadtteil Manhattan, an der die New York Stock Exchange liegt. Dieser Aktienmarkt wird in den Vereinigten Staaten von Amerika häufig auch Big Board genannt, weil er etwa 3/4 aller Wertpapiertransaktionen abwickelt. Der erste vollständige Kurszettel wurde 1815 veröffentlicht. Hierauf standen die Notierungen von 24 Wertpapieren.

Der Beginn der modernen Geschichte der Wall Street fällt zusammen mit dem Boom in den 20er Jahren des 20. Jahrhunderts, der zunächst 1929 in einer Katastrophe (Börsencrash „Schwarzer Freitag“) ein vorläufiges Ende fand. Daher gründete der Kongress die Securities and Exchange Commission (SEC), die bis heute den Wertpapierhandel weitgehend kontrolliert. 

Seit 1988 performt der DAX 

Die Deutschen Börse berechnet den DAX seit dem 1. Juli 1988. Der DAX startete bei 1.163,52 Punkten. Die Basis des Index notiert bei 1.000,00 Punkten per 31. Dezember 1987. Zahlreiche Marktbeobachter haben nicht nur an der aktuellen Performance des DAX Interesse, auch die historische Entwicklung ist von Experten auf täglicher Basis exemplarisch bis 1959 zurückgerechnet worden. 

Online-Handel ohne großes Risiko 

Der Online-Handel, wie er heutzutage praktiziert wird, ist mit wesentlich weniger Risiko verbunden und ermöglicht den schnellen Handel mit Aktien von jedem Ort der Welt aus. Aktien in Papierform  können nicht mehr beschädigt oder unbrauchbar werden und Investoren müssen keine Sorge haben, ihre Anteilscheine zu verlieren. Mit dem Erwerb registrieren sich die Investoren als Anteilinhaber und können diese via Internet zu jeder Zeit handeln und überwachen.

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Rechte deutscher Aktieninhaber 

Der Aktionär ist als Inhaber einer Aktie am verkörperten Anteil am Grundkapital einer Aktiengesellschaft an ihr beteiligt. Den Status Aktionär kann ein Anleger durch die Gründung einer Aktiengesellschaft (originärer Erwerb) oder durch Kauf am Sekundärmarkt (Börse) bzw. durch eine Erbschaft erlangen. Aktionäre können einerseits natürliche andererseits aber auch juristische Personen sein. 

Die Rechte eines Aktionärs ergeben sich aus dem Aktiengesetz sowie aus der Satzung der Aktiengesellschaft. Sie lassen sich in Vermögens- und Verwaltungsrechte unterteilen. 

Zu den Verwaltungsrechten zählen 

  • das Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung,
  • das Auskunftsrecht (§ 131 AktG) und
  • das Recht zur Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen (§ 243 AktG). 

Unter den Begriff der Vermögensrechte werden 

  • der Anspruch auf den Anteil am Bilanzgewinn (sog. Dividende, § 58 Abs. 4, § 60 AktG),
  • der Rückzahlungsanspruch bei einer Kapitalherabsetzung (§ 225 Abs. 2 AktG),
  • der Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös (§ 271 AktG),
  • das Bezugsrecht bei einer Bezugsrechtsemission (§ 186 Abs. 1, § 211 AktG) und
  • verschiedene Ausgleichs-, Umtausch und Abfindungsansprüche im Umwandlungs- und Konzernrecht (u.a. § 304, § 305, § 320 AktG, § 15, § 29 Umwandlungsgesetz) zusammengefasst. 

Besonderheiten des deutschen Aktienrechts 

Das deutsche Aktienrecht ist durch die Eigenart geprägt, dass dem Aktionär die Möglichkeit eingeräumt ist, dass er Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erheben kann, er grundsätzlich jedoch keine Leistungs- und Schadensersatzansprüche gegen seine Mitaktionäre und die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats besitzt. 

Die Klagerechte der Aktionäre sind daher derart stark beschnitten, weil Aktionäre und Organmitglieder nur mit der Gesellschaft in Rechtsbeziehung stehen. Aktionäre sollen ihre Rechte nicht individuell, sondern in Form von Mehrheitsentscheidungen auf der Hauptversammlung ausüben (vgl. § 118 Abs. 1 AktG). 

Ferner sollte die Entscheidungsfreude und Eigenverantwortlichkeit der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder nicht durch eine allzu leichte Haftung gegenüber den Aktionären gefährdet werden. Abgesehen von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage sind im Aktiengesetz nur wenige Klagerechte für Aktionäre vorgesehen. 

Hauptversammlung entscheidet 

Im Aktiengesetz ist vorgesehen, dass die Aktionäre ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft grundsätzlich in der Hauptversammlung ausüben (§ 118 Abs. 1 AktG). In der Hauptversammlung gewährt jede Stammaktie (im Gegensatz zur Vorzugsaktie) ein Stimmrecht. Die Hauptversammlung wählt mit dem Aufsichtsrat ein Überwachungs- und Beratungsgremium, welches die Mitglieder des Vorstands bestellt. 

Darüber hinaus hat der Vorstand der Hauptversammlung (ohne entsprechende Abstimmung) den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Bericht des Aufsichtsrates vorzulegen. Zu den Aufgaben und Pflichten der Hauptversammlung gehört es, Vorstand und Aufsichtsrat durch Beschluss die Entlastung zu erteilen. Die Abstimmung zum Gewinnverwendungsvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat sowie die Wahl bzw. Wiederwahl des Abschlussprüfers der Gesellschaft sind zusätzliche jährlich zu fassende Hauptversammlungsbeschlüsse. 

Ausschüttung von Unternehmensgewinnen 

An die Aktionäre kann eine Dividende ausgeschüttet werden, wenn ein Unternehmensgewinn erwirtschaftet worden ist. Dabei orientiert sich der Gewinnanteil des Aktionärs an der Größe seines Anteils am Grundkapital der Gesellschaft. 

Grundlage für die Bemessung der auszuschüttenden Dividendensumme ist in der Regel der in einem Geschäftsjahr erwirtschaftete Gewinn. Allerdings wird aber auch der Liquiditätsbedarf in den Folgeperiode aufgrund der strategischen Unternehmensplanung mitberücksichtigt. 

Der Gewinn, der für eine Dividendenausschüttung verwendet werden kann, kann anstelle dessen auch zur Selbstfinanzierung des weiteren Unternehmenswachstums verwendet werden. Wenn danach der Unternehmenswert steigt, profitieren die Aktionäre von einem Kapitalgewinn durch Kurssteigerung der Aktie. 

Abtretung von Aktionärsrechten

Die Rechte und die Anliegen der Aktionäre an der Hauptversammlung können abgetreten werden. Durch einen Vertreter – eine Person eigener Wahl, eine Depotbank oder eine Aktionärsvereinigung – können diese in der Hauptversammlung geltend gemacht werden.

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Pflichten deutscher Aktieninhaber 

Die Pflichten der Aktionäre (Anteilseigner) einer Aktiengesellschaft sind durch das Aktiengesetz und auch als Nebenverpflichtungen per Satzung der Gesellschaft festgelegt. Grundsätzlich umfassen diese die Leistungsverpflichtung der Einlage auf das Grundkapital.

Nebenverpflichtungen sind Leistungen, die nicht in Form von Geldleistungen zu erbringen sind. Sie können nur unter bestimmten Bedingungen bei Nebenverpflichtungsaktien zu den gewöhnlichen Aktionärspflichten hinzukommen.

Unternehmensrisiko ohne Befugnisse

Der Aktionär hat keinerlei Geschäftsführungsbefugnisse, er muss jedoch das Risiko für seine Aktien selbst übernehmen. Der Aktionär muss die Einlage in Höhe des Nennwertes leisten. Ein mögliches Aufgeld, das darüber hinaus erhoben wird, muss ebenfalls geleistet werden.

Vertikale und horizontale Treuepflichten

Im Allgemeinen wird die Treuepflicht als Rücksichtnahme- und Loyalitätspflichten der Beteiligten an einer Gesellschaft definiert. Von der Rechtsprechung sind vertikale Treuepflichten, also solche zwischen der Gesellschaft und dem einzelnen Aktionär, schon längere Zeit anerkannt.

Horizontale Treuepflichten, also Treuepflichten zwischen den Aktionären, sind dagegen durch die Rechtsprechung erst vor wenigen Jahren anerkannt worden. Noch 1975 hieß es in einer vom Bundesgerichtshof (BGH) gefällten Entscheidung, allein die gemeinsame Zugehörigkeit zu einer Aktiengesellschaft begründe für sich allein keine gegenseitigen Rechtsbeziehungen, aus denen sich eine Haftung herleiten ließe.

Im Jahr 1988 erfolgte ein Umdenken, in der zumindest eine Treuepflicht des Mehrheitsaktionärs gegenüber den Minderheitsaktionären anerkannt wurde. Vollends anerkannt sind horizontale Treuepflichten seit 1995, in der der BGH auch dem Minderheitsgesellschafter Treuebindungen gegenüber der Mehrheit auferlegte. 

Meldepflicht von Beteiligungsquoten

In Deutschland gehört die Stimmrechtsmitteilung beim Erreichen bestimmter Meldeschwellen zu den Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten von Aktienbesitzern oder einem entsprechenden Vertreter über das Depotstimmrecht und fällt unter die Ad-hoc-Publizität.

Sollte eine der der vorgegebenen Schwellen (z.B. 10% oder 25%) erreicht oder über- bzw. unterschritten werden, so muss dies gegenüber dem Emittenten und gegenüber dem Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich angezeigt werden. In der Praxis ist damit gemeint, dass diese beiden Institutionen innerhalb von höchstens vier Handelstagen über den entsprechenden Besitz informiert werden müssen. 

Pflichtverletzungen extrem teuer

Pflichtverletzungen der Organmitglieder – also auch der Aktionäre – können sehr kostspielig sein. Die komplexe Rechtsmaterie erfordert einen hohen Beratungsbedarf. Insbesondere Übernahmen, Beteiligungen oder Umwandlungen im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Risikobewertungen umfangreiche Begutachtung des aktien- und konzernrechtlichen Sachverhaltes. Besonders in den jeweiligen Hauptversammlungen liegt hierdurch gegebenenfalls beträchtliches Konfliktpotential, sei es durch Sperrminoritäten, räuberische Aktionäre und weitere denkbare Unruheherde.

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