Steuern sparen: Der Unterschiede zwischen einem Depotwechsel mit und ohne Wertpapierverkäufen

Es gibt drei rechtlich und technisch unterschiedliche Arten von Depotüberträgen, die sich insbesondere auf die steuerliche Behandlung auswirken. Bei einem Depotübertrag ohne Gläubigerwechsel entstehen anders als bei einer Veräußerung des Wertpapierbestands keine zusätzlichen Steuerlasten. Außerdem können Verlustverrechnungs- und Quellensteuertöpfe mit übertragen werden.

Anleger, die sich für einen neuen Broker entscheiden können ihren gesamten Wertpapierstand veräußern, das Depot bei dem neuen Broker eröffnen und das Geld vom bisherigen Broker mit dem Umweg über das hinterlegte Referenzkonto zum neuen Anbieter transferieren. Dann kann es jedoch zu unnötigen Steuerlasten und zu Nachteilen bei der Verlustverrechnung kommen.

Verlustverrechnungstöpfe bei Depotwechsel mitnehmen

Erstens wird Abgeltungssteuer abgeführt, wenn bei der Veräußerung des Wertpapierbestands ein Buchgewinn erzielt wird. Zweitens können bei einer Bank entstandene Verluste nur relativ umständlich geltend gemacht werden, wenn ein Depot nur gekündigt wird und kein Übertrag zu einem anderen Institut erfolgt.

Wird ein Depot übertragen kann die abgebende Bank mit einer Übermittlung der Verlustverrechnungs- und Quellensteuertöpfe beauftragt werden. Wird das Depot lediglich gekündigt erhalten Anleger in der Regel erst zum nächsten Jahreswechsel eine Verlustbescheinigung, mit der die Verluste im Rahmen einer steuerlichen Veranlagung geltend gemacht werden können. Das ist deutlich umständlicher als die automatische Verrechnung über die Verlustverrechnungstöpfe.

Die unterschiedlichen Arten des Depotwechsels

Ein Depotwechsel kann auf ein eigenes Depot bei einer anderen Bank vorgenommen werden. Dann handelt es sich um ein Depotübertrag ohne Gläubigerwechsel – der Großteil der in Deutschland abgewickelten Überträge fällt in diese Kategorie. Die Einstandskurse werden von der abgebenden Bank an das neue Institut übermittelt. Institute in Deutschland sind zu dieser Übermittlung verpflichtet. Bei Banken aus dem Ausland kann es prinzipiell zu Abweichungen kommen.

Depotüberträge können auch im Rahmen einer Schenkung erfolgen. Dann wird der Depotbestand einer Person ganz oder in Teilen auf das Depot einer anderen Person übertragen – entweder bei derselben oder bei einer anderen Bank. Es handelt sich dann um einen Depotübertrag mit Gläubigerwechsel. Die Bank führt in diesem Fall keine Steuern ab, unterrichtet aber die Finanzbehörden automatisch über den Vorgang. Sofern die geltenden Freibeträge überschritten werden fallen deshalb Schenkungssteuern an.

Depotwechsel dauert ein bis vier Wochen

Es gibt noch eine dritte Form von Depotwechsel: Der Depotbestand kann vom Depot der Person A auf das Depot der Person B übertragen werden, wobei Person B dafür einen Kaufpreis an Person A zahlt. Steuerlich wird dies wie ein fiktiver Verkauf im Depot von Person A und ein ebenso fiktiver Kauf im Depot von Person B behandelt, wobei die Verkaufs- und Ankaufskurse dem aktuellen Marktwert entsprechen.

In steuerlicher Hinsicht ist ein Depotübertrag günstiger als die Veräußerung und Neuanschaffung des gesamten Bestands – zumal für den Übertrag in der Regel keine Kosten anfallen, während bei einer Veräußerung mit anschließender Wiederanschaffung erhebliche Transaktionskosten in Kauf genommen werden müssten. Der einzige Nachteil eines Depotübertrags besteht in der Dauer des Vorgangs: Die meisten Banken geben den Zeitraum bis zur vollständigen Funktionsfähigkeit des neuen Depots und Einbuchung sämtlicher Wertpapiere mit ein bis vier Wochen an.

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Zuletzt aktualisiert am 24.02.2023